{"id":"bgbl2-1978-56-2","kind":"bgbl2","year":1978,"number":56,"date":"1978-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/56#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-56-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_56.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-11-23T00:00:00Z","page":1456,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["1456                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\n3. Für Waren aus Tarifnr. 73.15 tritt der während des Jahres 1979 geltende Besondere Zollsatz\ngegenüber Osterreich für den Rest des Kalenderjahres 1979 außer Kraft, wenn die Mitglied-\nstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - gestützt auf die Mitteilungen der\neinzelnen Mitgliedstaaten - nach dem Beschluß der im Rat vereinigten Vertreter der Regierun-\ngen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zur Einrichtung\neiner Uberwachung der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in Osterreich für das\nJahr 1979 entsprechend den dort herangezogenen Voraussetzungen des Protokolls Nr. 1 zum\nAbkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nund der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Osterreich\nandererseits Einvernehmen darüber erzielen. Dies wird durch die Kommission im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften mitgeteilt mit der Wirkung, daß die regelmäßigen Zollsätze von\ndem in dieser Mitteilung genannten Tag an wieder angewendet werden.\n4. Für Waren aus Tarifnr. 73.15 tritt der während des Jahres 1979 geltende Besondere Zollsatz\ngegenüber Schweden für den Rest des Kalenderjahres 1979 außer Kraft, wenn die Mitglied-\nstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - gestützt auf die Mitteilungen der\neinzelnen Mitgliedstaaten - nach dem Beschluß der im Rat vereinigten Vertreter der Regierun-\ngen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zur Einrichtung einer\nUberwadlung der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in Schweden für das Jahr 1979 ent-\nsprechend den dort herangezogenen Voraussetzungen des Protokolls zum Abkommen zwisdlen\nden Mitgliedstaaten der Europäisdlen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen\nGemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und dem Königreidl Schweden andererseits Einver-\nnehmen darüber erzielen. Dies wird durdl die Kommission im Amtsblatt der Europäischen\nGemeinschaften mitgeteilt mit der Wirkung, daß die regelmäßigen Zollsätze von dem in dieser\nMitteilung genannten Tag an wieder angewendet werden.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. November 1978\nIn Kathmandu ist am 30. Oktober 1978 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und Seiner Majestät Regierung\nvon Nepal über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 7\nam 30. Oktober 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 23. November 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser","Nr. 56 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1978                                  1457\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Finanzierungsvertrag (Zuschußvertrag), der den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nund\nunterliegt.\nSeiner Majestät Regierung von Nepal -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-            Seiner Majestät Regierung von Nepal stellt die Kredit-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem               anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nKönigreich Nepal,                                                 sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zeitpunkt des\nAbschlusses oder während der Durchführung des in\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen           Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertrags im Königreich\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der                Nepal erhoben werden.\nEntwicklungshilfe weiter zu festigen und zu vertiefen,                                    Artikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-               Seiner Majestät Regierung von Nepal überläßt bei den\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                     sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags er-\ngebenden Transporten von Personen und Gütern im\nin der Absicht, weiter zur wirtschaftlichen und sozialen       Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-\nEntwicklung im Königreich Nepal beizutragen -                     ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\ngung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nsind wie folgt übereingekommen:\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Be-\nArtikel 1                                teiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlid1en Ge-\nnehmigungen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es Seiner Majestät Regierung von Nepal, bei der                                     Artikel 5\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\ndie Finanzierung der Devisenkosten aus dem Bezug von              besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Ge-\nWaren und Leistungen zur Deckung des laufenden not-               währung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferun-\nwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit              gen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten\nder finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und            des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nInlandskosten für Transport, Versicherung und Montage\neinen Finanzierungsbeitrag (Zuschuß) bis zu 10 000 000,-\nArtikel 6\nDM (zehn Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Es\nmuß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nder diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han-             sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\ndeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge           für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nnach dem 31. Dezember 1977 geschlossen worden sind.               Bundesrepublik Deutschland gegenüber Seiner Majestät\nRegierung von Nepal innerhalb von drei Monaten nach\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nArtikel 2\nrung abgibt.\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags (Zuschuß)\nArtikel 7\nsowie die Bedingungen, zu denen er gewährt wird, be-\nstimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal zu schließende            in Kraft.\nGESCHEHEN zu Kathmandu am 30. Oktober 1978 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher, nepalesischer und\nenglischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.\nBei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des\nnepalesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maß-\ngebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nK. Maes\nFür Seiner Majestät Regierung von Nepal\nD e v e n d r a R. P an d a y","1458                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAnlage gemäß Artikel 1\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal vom 30. Oktober 1978\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nListe der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1\ndes oben genannten Abkommens bis zu 10 000 000,- DM\n(zehn Millionen Deutsche Mark) aus dem Finanzierungs-\nbeitrag finanziert werden können:\n1. Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\n2. industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche\nMaschinen und Geräte einschließlich Ausrüstung für\nErosionsschutzmaßnahmen,\n3. Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\n4. Erzeugnisse der chemischen Industrie,\n5. sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Ent-\nwicklung des Königreichs Nepal von Bedeutung sind,\n6. Beratungsleistungen, Patente, Lizenzen.\nEinfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nkönnen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-\nstimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\nDie Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten\nBedarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern\nund Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von\nder Finanzierung ausgeschlossen."]}