{"id":"bgbl2-1978-56-1","kind":"bgbl2","year":1978,"number":56,"date":"1978-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/56#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-56-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_56.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 1/79 - Änderungen zum 1. Januar 1979)","law_date":"1978-12-14T00:00:00Z","page":1453,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1453\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                     Z 1998AX\n1978                 Ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1978                                                                                                                 Nr. 56\nTag                                                                          In h a 1t                                                                                    Seite\n14. 12. 78 Verordnung zur Änderung des Deutsrnen Teil-Zolltarifs (Nr. 1/79 - Änderungen zum\n1. Januar 1979) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1453\n613-2-t\n23. 11. 78 Bekanntmarnung des Abkommens zwisrnen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und Seiner Majestät Regierung von Nepal über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . .                                                                         1456\n28. 11. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivil-\nluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1459\n29. 11. 78 Bekanntmarnung über den Geltungsbereirn des Zollübereinkommens über Betreuungsgut\nfür Seeleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1459\n28. 11. 78 Bekanntmarnung über den Geltungsbereirn\nI. des Vorläufigen Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit unter Ausschluß der\nSysteme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen sowie\ndes Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen und\nII. des Vorläufigen Europäischen Abkommens über die Systeme der Sozialen Sicherheit\nfür den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen sowie des\nZusatzprotokolls zu diesem Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    1460\n30. 11. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den internationa-\nlen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         1463\n4. 12. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . .                                                                           1464\n5. 12. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Türkei über die Gewährung einer Finanzhilfe . . . .                                                                            1465\n11. 12. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zum Schutz der Her-\nsteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger . . . . . . . . . .                                                                  1468\nVerordnung\nzur Änderung des Deutsdlen Teil-Zolltarifs\n(Nr. t/79-Änderungen zum 1. Januar 1979)\nVom 14. Dezember 1978\nAuf Grund des § 77 Abs. 4 Nr. 2 und 3, Abs. 8 und 9 des Zollgesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. I S. 529),\nder durch das Gesetz vom 3. August 1973 (BGBI. I S. 940) geändert wor-\nden ist, wird verordnet:\n§ 1\nDer Deutsche Teil-Zolltarif (BGBI. 1968 II S. 1044) in der zur Zeit gel-\ntenden Fassung wird wie folgt geändert:\n1. In Tarifnr. 73.12 B I wird in Spalte 2 (Warenbezeichnung) die Angabe\n,, unter zollamtlicher Uberwachung\" gestrichen.\n2. Im Anhang „Besondere Zollsätze gegenüber Griechenland\" erhält die\nzusätzliche Anmerkung zu Tarifnr. 22.05 die aus der Anlage 1 ersicht-\nliche Fassung.\n3. Der Anhang „Besondere Zollsätze gegenüber EFTA-Ländern-EGKS\"\nerhält die aus der Anlage 2 ersichtliche Fassung.","1454                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes in\nVerbindung mit § 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.\n§3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.\nBonn, den 14. Dezember 1978\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer\nAnlage 1\n(zu § 1 Nr. 2)\nTarifstelle                                 Warenbezeichnung                         Zollsatz\nZusätzliche Anmerkung zu Tarifnr. 22.05\nDie auf die Bundesrepublik Deutschland entfallende Quote des\nfür das Kalenderjahr 1979 zu eröffnenden Gemeinschaftszoll-\nkontingents für vollständig in Griechenland gewonnenen Wein\naus frischen Weintrauben und mit Alkohol stummgemachten\nMost aus frischen Weintrauben wird wie folgt aufgeteilt:\n1. 50 000 hl für Waren aus Tarifstelle 22.05 C, in Behältnissen\nmit einem Inhalt von mehr als 2 Liter, zum Verarbeiten unter\nzollamtlicher Uberwachung,          ·\n2. 63 600 hl für Waren der Tarifnr. 22.05 zum unmittelbaren Ver-\nbrauch.\nNicht ausgenutzte Teilmengen (einschließlic:h aus der Gemein-\nschaftsreserve gezogener Mengen) sind ab 1. Juli 1979 gegen-\neinander austauschbar.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1978                   1455\nAnlage 2\n(zu § 1 Nr. 3)\nBesondere Zollsätze gegenüber EFTA-Ländern -    EGKS\n1. Für Waren, die dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und\nStahl (EGKS) unterliegen, gilt im Rahmen der Besonderen Zollsätze gegenüber\n-   der Republik Osterreich\n-   der Portugiesischen Republik\n-   dem Königreich Schweden\n-   der Schweizerischen Eidgenossenschaft\n(einschließlich Fürstentum Liechtenstein)\n-   dem Königreich Norwegen\n-   der Republik Finnland\ntarifliche Zollfreiheit.\n2. Abweichend von Nummer 1 gelten für die Waren der nachstehend aufgeführten Tarifstellen fol-\ngende Besondere Zollsätze:\nZollsatz\nTarifstelle\nOsterreich/Schweden            Norwegen\n3\n73.02 AI                                                                   0,80/o\n73.15 AI b) 1                                     0,6 °/o\nAI b) 2                                    0,80/o\nAIII                                       1 0/o\nAIV                                         1,2 0/o\nA Vb) 1                                    1,4 0/o\nA Vb) 2                                    1,2 0/o\nA V d) 1 aa)                                1 0/o\nA Via)                                     1,4 0/o\nA VI c) 1 aa)                              1,4 °/o\nA VII a}                                   1,4 0/o\nA VII b) 2                                  1,60/o\nA VII c)                                   1,40/o\nA VII d) 1                                 1,40/o\nBI b) 1 bb)                                0,6 0/o\nBI b) 2                                    0,80/o\nB III                                      1,2 0/o\nBIV                                        1,2 0/o\nB Vb) 1                                     1,4 0/o\nB Vb) 2                                    1,20/o\nB V d) 1 aa)                                1 0/o\nB VI a)                                     1„4 0/o\nB VI c) 1 aa)                               1,4 0/o\nB VII a) 1                                 1,2 0/o\nB VII a) 2                                  1,4 °/o\nB VII b) 1                                  1,4 0/o\nB VII b) 2 bb)                             1,40/o\nB VII b) 3                                  1,40/o\nB VII b) 4 aa)                              1,4 °/o"]}