{"id":"bgbl2-1978-54-8","kind":"bgbl2","year":1978,"number":54,"date":"1978-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/54#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-54-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_54.pdf#page=8","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Paraguay über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-11-23T00:00:00Z","page":1396,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["1396                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Ergänzungsprotokolls\nzur Änderung des Abkommens vom 23. August 1958 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und\nRedltshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nsowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern sowie seines Schlußprotokolls\nVom 21. November 1978\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Ja-\nnuar 1978 zu dem Ergänzungsprotokoll vom 15. Juni\n1973 zur Änderung des Abkommens vom 23. August\n1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung\nder Doppelbesteuerungen und über gegenseitige\nAmts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern\nvom Einkommen und vom Vermögen sowie der\nGewerbesteuern und der Grundsteuern sowie seines\nSchlußprotokolls (BGBl. 1978 II S. 109) wird hiermit\nbekanntgemacht, daß das Ergänzungsprotokoll nach\nseinem Artikel 6 Abs. 2\nam 25. November 1978\nin Kraft treten wird.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 25. Oktober\n1978 in Luxemburg ausgetauscht worden.\nBonn, den 21. November 1978\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Paraguay\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. November 1978\nIn Asunci6n ist am 21. September 1978 ein\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der Regierung der Republik\nParaguay über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 7\nam 21. September 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 23. November 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser","Nr. 54 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1978                                  1397\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Paraguay\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             lung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf\nund                                 Grund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge\ngarantieren.\ndie Regierung der Republik Paraguay,                                        Artikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-            Die Regierung der Republik Paraguay stellt die Kredit-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und              anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nder Republik Paraguay,                                          sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen         in der Republik Paraguay erhoben werden.\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-         Die Regierung der Republik Paraguay überläßt bei den\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                      sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftver-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-       kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nwicklung in Paraguay beizutragen,                             · Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\ndie Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\nsind wie folgt übereingekommen:                              deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-\nßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nArtikel 1                               eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-\nchen Genehmigungen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der paraguayischen Republik, bei                                Artikel 5\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nzur Finanzierung von Maßnahmen zur Erweiterung der\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nBetriebsfläche und Verbesserung der Bewirtschaftungs-\nhensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen\nmethoden kleiner Ackerbaubetriebe im Siedlungsgebiet\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\n„Eje Norte\" durch den Credito Agricola de Habilitaci6n\nbevorzugt genutzt werden.\n(CAH) ein Darlehen bis zu 5 Millionen DM (in Worten:\nFünf Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.\nArtikel 6\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nArtikel 2\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-         das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-            publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nschen dem Darlehensnehmer, dem Credito Agricola de              blik Paraguay innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nHabilitaci6n, und der Kreditanstalt für Wiederaufbau ab-        treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nzuschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik          gibt.\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                                  Artikel 7\n(2) Die Zentralbank von Paraguay wird gegenüber der            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Erfül-         in Kraft.\nGESCHEHEN zu Asunci6n am 21. September 1978 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache.\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJosef Engels\nFür die Regierung der Republik Paraguay\nAlberto Nogues"]}