{"id":"bgbl2-1978-54-2","kind":"bgbl2","year":1978,"number":54,"date":"1978-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/54#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-54-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_54.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 27/78 - Zollkontingent für Walzdraht - 2. Halbjahr 1978)","law_date":"1978-12-01T00:00:00Z","page":1392,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1392                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\ndie am 1. Januar 1979 in Kraft tritt und die schriftlich   die am 1. Januar 1979 in Kraft tritt und die schriftlich\nauf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist       auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist\nvon sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats       von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats\ngekündigt werden kann.                                     gekündigt werden kann.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-          Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-\nreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-   reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-\nachtung zu versichern.                                     achtung zu versichern. u\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mit-\nzuteilen, daß die Osterreichische Bundesregierung damit\neinverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung\ndurch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen\nAmtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im\nSinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom\n14. September 1955 bildet, die am 1. Jänner 1979 in Kraft\ntritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter\nEinhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den\nersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.\nDie Osterreichische Botschaft benützt gerne auch die-\nsen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer\nausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, den 24. Oktober 1978                                  Bonn, den 24. Oktober 1978\nL. s.                                                      L. s.\nAn die                                                     An das\nOsterreichische Botschaft                                  Auswärtige Amt\nBonn                                                       Bonn\nVerordnung\nzur Anderung des Deutsdlen Tell-Zolltarifs\n(Nr. 27/78- Zollkontingent für Walzdraht- 2. Halbjahr 1978)\nVom 1. Dezember 1978\nAuf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes        V b) 1 und aus 73.15 B V b) 1 mit Wirkung vom\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai               1. Juli 1978 die aus der Anlage ersichtliche Fassung.\n1970 (BGBI. I S. 529), der durch das Gesetz vom\n3. August 1973 (BGBl. I S. 940) geändert worden ist,                                   § 2\nverordnet die Bundesregierung, nachdem dem Bun-\ndesrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wor-              Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nden ist, mit Zustimmung des Bundestages:                   leitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zoll-\ngesetzes auch im Land Berlin.\n§ 1\n§ 3\nIm Deutschen Teil-Zolltarif (BGBl. 1968 II S. 1044)\nin der zur Zeit geltenden Fassung erhalten im An-              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nhang Zollkontingente/2 die Tarifstellen aus 73.15 A        dung in Kraft.\nBonn, den 1. Dezember 1978\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer","Nr. 54 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1978                        1393\nAnlage\n(zu § 1)\nZollsatz\nTarifstelle                     Warenbezeichnung                                     vertrags-\nautonom mäßig\n3\naus 73.15 A V b) 1   Walzdraht, nur warm gewalzt, mit einem Durchmesser\naus 73.15 B V b) 1   von 4,50 bis 13 mm:\na) aus Qualitätskohlenstoffstahl, mit einem Gehalt an\nKohlenstoff von 0,60 bis 1,05 Gewichtshundertteilen, an\nSchwefel und Phosphor insgesamt von 0,05 Gewichts-\nhundertteilen oder weniger, an Silizium von 0,15 bis\n0,30 Gewichtshundertteilen, an sonstigen Bestandtei-\nlen, ausgenommen Mangan und Chrom, von 0,10 Ge-\nwichtshundertteilen oder weniger,\nb) aus legiertem Stahl, mit einem Gehalt an Kohlenstoff\nvon 0,40 bis 0,65 Gewichtshundertteilen, an Schwefel\nund Phosphor von je weniger als 0,035 Gewichts-\nhundertteilen, an Silizium von 0,15 bis 0,30 Gewichts-\nhundertteilen, an Mangan von 0,60 bis 0,90 Gewichts-\nhundertteilen, an Chrom von 0,15 bis 1,10 Gewichts-\nhundertteilen, an Vanadin von 0,15 bis 0,30 Gewichts-\nhundertteilen und an Molybdän von 0,30 Gewichts-\nhundertteilen oder weniger,\nc) aus legiertem Stahl, mit einem Gehalt an Kohlenstoff\nvon 0,50 bis 0,60 Gewichtshundertteilen, an Schwefel\nund Phosphor von je weniger als 0,035 Gewichts-\nhundertteilen, an Silizium von 1,35 bis 1,60 Gewichts-\nhundertteilen, an Mang&n von 0,60 bis 0,80 Gewichts-\nhundertteilen und an Chrom von 0,55 bis 0,80 Ge-\nwichtshundertteilen,\n8 500 t vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1978, zum Her-\nstellen von Federn, Nadeln und sog. Klaviersaitendraht\nim Zollgebiet bestimmt (EGKS) ...................... .        frei"]}