{"id":"bgbl2-1978-54-15","kind":"bgbl2","year":1978,"number":54,"date":"1978-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/54#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-54-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_54.pdf#page=14","order":15,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden im deutsch-französischen Grenzbereich","law_date":"1978-11-28T00:00:00Z","page":1402,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["1402                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Französisdlen Republik\nüber die Zusammenarbeit der Polizeibehörden\nim deutsch-französischen Grenzbereich\nVom 28. November 1978\nIn Paris ist am 3. Februar 1977 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Französischen\nRepublik über die Zusammenarbeit der Polizeibe-\nhörden im deutsch-französischen Grenzbereich un-\nterzeichnet worden. Der Bundesrat hat dem Ab-\nkommen nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 2 in Verbin-\ndung mit Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes zu-\ngestimmt. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 13\nAbs. 1\nam 1. Oktober 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 28. November 1978\nDer Bundesminister des Innern\nIm Auftrag\nDr. Boge\nD e r B u n d e s m i n i s t er d e r J u s t i z\nIm Auftrag\nSchneider","Nr. 54 -    Tag der Ausg?be: Bonn, den 8. Dezember 1978                           1403\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber die Zusammenarbeit der Polizeibehörden\nim deutsch-französischen Grenzbereich\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland        gen, so sind diese von der anderen Partei vorbehaltlich\nder eigenen Rechtsvorschriften zu beachten.\nund\ndie Regierung der Französischen Republik,                                  Artikel 6\nUnbeschadet des Informationsaustausches über die Na-\nin dem Wunsch, zur Bekämpfung des internationalen\ntionalen Zentralbüros der Internationalen Kriminalpoli-\nVerbrechertums die Zusammenarbeit zwischen den bei-\nderseitigen Polizeibehörden im Grenzbereich zu ver-         zeilichen Organisation (IKPO - Interpol) tauschen die\nbessern,                                                    in Artikel 2 aufgeführten Polizeibehörden im Rahmen\nihrer örtlichen Zusammenarbeit polizeiliche Nachrichten\nsind wie folgt übereingekommen:                          und Informationen zur Durchführung unaufschiebbarer\nMaßnahmen unmittelbar aus.\nArtikel 1\nDie internationale Zusammenarbeit auf kriminalpoli-                               Artikel 7\nzeilichem Gebiet, wie sie sich im Rahmen der Inter-\nLeitende Beamte der in Artikel 2 aufgeführten Polizei-\nnationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO -\nbehörden treffen sich regelmäßig und, wenn es die Um-\nInterpol) vollzieht, wird in Ubereinstimmung mit den\nstände erfordern, zu Besprechungen, um alle im Rahmen\nRechtsvorschriften der Vertragsparteien durch die nach-\ndieses Abkommens zweckmäßigen fachlichen Maßnah-\nfolgenden Bestimmungen ergänzt, die der Verhütung von\nmen zu erörtern und einzuleiten.\nVerbrechen und Vergehen nach Artikel 3 dieses Ab-\nkommens sowie der Ergreifung von Straftätern dienen.\nArtikel 8\nArtikel 2                             Die im räumlichen Geltungsbereich nach Artikel 2\nDieses Abkommen findet Anwendung:                        zuständigen Polizeibehörden gewähren sich gegenseitig\nfachliche Unterstützung dadurch, daß sie Beamte zur\na) In der Bundesrepublik Deutschland in den Bezirken\nBeratung und Unterstützung ohne Exekutivbefugnisse in\ndes Kriminalpolizeiamtes des Saarlandes, der Polizei-\ndas andere Land entsenden, wenn es die Umstände er-\ndirektionen Zweibrücken, Pirmasens, Landau, der\nfordern. Die Beamten können solche Aufträge nur durch-\nKreispolizeibehörden Pirmasens-Land, Landau-Bad\nführen, wenn die zuständige Dienststelle und die zu\nBergzabern, Germersheim und der Polizeidirektionen\nunterstützende Dienststelle eingewilligt haben.\nBaden-Baden, Offenburg, Freiburg und Lörrach,\nb) für die Französische Republik im Bezirk der Re-\ngionalen Dienststelle der Kriminalpolizei (Service re-                          Artikel 9\ngional de la Police judiciaire) in Straßburg und der\n(1) Die beteiligten Polizeibehörden werden entspre-\nPolizei- und Gendarmerie-Dienststellen der Departe-\nchend den für sie geltenden innerstaatlichen Regelungen\nments Niederrhein, Oberrhein und Mosel.\nunverzüglich das jeweilige Nationale Zentralbüro der\nIKPO - Interpol über den Nachrichten- und Informa-\nArtikel 3                          tionsaustausch auf örtlicher Ebene, über getroffene Ab-\nVerbrechen und Vergehen im Sinne von Artikel 1           sprachen, über die Treffen der örtlichen leitenden Po-\nsind Straftaten, die sowohl nach deutschem wie nach         lizeibeamten und über die nach den Artikeln 7 und 8\nfranzösischem Recht mit einer Freiheitsstrafe im Höchst-    durchgeführten fachlichen Unterstützungshandlungen un-\nmaß von mindestens einem Jahr oder mit einer schwe-         terrichten.\nreren Strafe bedroht sind.                                    (2) Die Unterrichtung des Nationalen Zentralbüros der\nIKPO - Interpol in der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 4\ngeschieht auf dem vVeg über das jeweils zuständige\n(1) Ist eine Partei der Ansicht, daß eine Unterstützung  Landeskriminalamt und in Frankreich über die regionale\ngeeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffent- Dienststelle der Kriminalpolizei (Service regional de la\nliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche         Police judiciaire) in Straßburg.\nInteressen ihres Landes zu beeinträchtigen, so kann sie\ndie Unterstützung ganz oder teilweise verweigern oder                                Artikel 10\ndiese von bestimmten Bedingungen oder Auflagen ab-\nhängig machen.                                                Der Bundesminister des Innern der Bundesrepublik\nDeutschland und der Minister des Innern der Französi-\n(2) Das gleiche gilt, wenn sie das Verbrechen oder      schen Republik prüfen gemeinsam Fragen, die sich aus\nVergehen als politische oder militärische Straftat an-      der Anwendung dieses Abkommens ergeben. Soweit er-\nsieht.                                                       forderlich, können sie Vertreter benennen, die sich zu\nArtikel 5                          diesem Zweck unmittelbar miteinander in Verbindung\nStellt eine Partei in bezug auf die Vertraulichkeit der  setzen und ihnen über das Ergebnis ihrer Gespräche\nzu übermittelnden Informationen besondere Bedingun-          berichten. An den Gesprächen nimmt auf deutscher Seite","1404                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-\ndesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,\nAnordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-\nmachungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden\nvölkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und\ndie dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen\nsowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-\nment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.\njeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-\nmentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener\nAusgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn t. Tel.\n(0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.\nEinzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-\nsandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die\nvor dem t. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen\nVoreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: t.70 DM (1,20 DM zuzüglich -,50 DM\nVersandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,10 DM.                 Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfadl 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-\nwandte Steuersatz beträgt 6 1/o.                                                   PostvertriebssUldl • Z 1998 AX • Gebtlbr bezahlt\nder jeweils zuständige Leiter der Abteilung „Offentliche                land gegenüber der Regierung der Französischen Republik\nSicherheit\" im Innenministerium des betreffenden Bun-                   innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\ndeslandes teil.                                                         kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 11                                                             Art i k e I 13\nDie Durchführung der in diesem Abkommen vorge-                         (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten\nsehenen Maßnahmen berührt nicht die Bestimmungen der                    Monats nach Austausch der Erklärungen in Kraft, durch\nVerträge, Ubereinkommen oder sonstigen Abkommen auf                     die die Vertragsparteien einander mitteilen, daß die\nden Gebieten der Auslieferung, der Rechtshilfe und der                  innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten\nZusammenarbeit in Zollangelegenheiten.                                  erfüllt sind.\n(2) Dieses Abkommen wird zeitlich unbegrenzt ge-\nschlossen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit kündi-\nArtikel 12\ngen. Die Kündigung tritt sechs Monate nach dem Datum\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, so-                   des Eingangs ihrer Notifizierung bei der anderen Ver~\nfern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                    tragspartei in Kraft.\nGeschehen zu Paris am 3. Februar 1977 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWerner Maihofer\nAxel Herbst\nFür die Regierung der Französischen Republik\nMichel Poniatowski\n0. G u ich a r d"]}