{"id":"bgbl2-1978-54-1","kind":"bgbl2","year":1978,"number":54,"date":"1978-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/54#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-54-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_54.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 24. Oktober 1978 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße","law_date":"1978-11-28T00:00:00Z","page":1390,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1390                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsdl-österreichischen Vereinbarung vom 24. Oktober 1978\nüber die Errichtung vorgesdlobener österreidlisdler Grenzdienststellen\nam Grenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße\nVom 28. November 1978\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes          14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik\nvom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom                  Deutschland und der Republik Osterreich über Er-\n30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-        leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nland und dem Königreich der Niederlande über die         Straßen- und Schiffsverkehr (BGBI. 1957 II S. 581)\nZusammenlegung der Grenzabfertigung und über             auch im Land Berlin.\ndie Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-\nwechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen                                 § 3\nGrenze (BGBI. 1960 II S. 2181) wird verordnet:\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in\nKraft. Am selben Tage treten die deutsch-öster-\n§ 1                             reichische Vereinbarung vom 11. März 1970 über\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden         die Errichtung vorgeschobener österreichischer\nam Grenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße auf            Grenzdienststellen am Grenzübergang Schwarz-\ndeutschem Gebiet vorgeschobene österreichische           bach-Bundesstraße auf deutschem Gebiet sowie die\nGrenzdienststellen nach Maßgabe der Vereinbarung         Verordnung vom 23. März 1970 zur Durchsetzung\nvom 24. Oktober 1978 errichtet. Die Vereinbarung        dieser Vereinbarung (BGBI. 1970 II S. 155) nach\nwird nachstehend veröffentlicht.                        ihrem § 3 Abs. 2 außer Kraft.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\n§ 2                            Kraft, an dem die in § 1 bezeichnete Vereinbarung\naußer Kraft tritt.\nDiese Vernrdnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des           (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-\nGesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom         gesetzblatt bekanntzugeben.                ·\nBonn, tlen 28. November 1978\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nFröhlich","Nr. 54 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1978                              1391\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt                                            Osterreichische Botschaft\n510-511.13/3 OST                                           Zl. 112.05/38-A/78\nVerbalnote                                                  Verbalnote\nDie Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Aus-\nwärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom\n24. Oktober 1978, 510-511.13/3 OST, zu bestätigen, deren\nText wie folgt lautet:\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen       „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen\nBotschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung    Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung\nzuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-        zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-\nblik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 des    blik Deutsdlland in Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 des\nAbkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bun-         Abkommens vom· 14, September 1955 zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich        desrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen-        über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen-\nbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung      bahn-, Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung\nvorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am      vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am\nGrenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße folgende Ver-       Grenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße folgende Ver-\neinbarung vorschlagen:                                     einbarung vorschlagen:\nArtikel                                                    Artikel\nAm Grenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße werden            Am Grenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße werden\nauf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische         auf deutschen Gebiet vorgeschobene österreichische\nGrenzdienststellen errichtet.                              Grenzdienststellen errichtet.\nArtikel 2                                                  Artikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des     Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des\nAbkommens vom 14. September 1955 umfaßt                    Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam       a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam\nbenützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar             benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar\n- die Bundesstraße Nr. 21 von der gemeinsamen               - die Bundesstraße Nr. 21 von der gemeinsamen\nGrenze bis zur nördlichen Abfahrt von der Auto-            Grenze bis zur nördlichen Abfahrt von der Auto-\nbahn;                                                      bahn;\n- die von der Bundesstraße Nr. 21 nach Westen ab-               die von der Bundesstraße Nr. 21 nach Westen ab-\nzweigende Zubringerstraße zur Autobahn bis zur             zweigende Zubringerstraße zur Autobahn bis zur\nEinmündung in die Autobahn Richtung München;               Einmündung in die Autobahn Richtung München;\n- den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;               - den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;\nin den beiderseits der Bundesstraße Nr. 21 gelege-     - in den beiderseits der Bundesstraße Nr. 21 gelege-\nnen Dienstgebäuden die Abfertigungshallen, den             nen Dienstgebäuden die Abfertigungshallen, den\nUntersuchungs- und Arrestraum, die sanitären An-           Untersuchungs- und Arrestraum, die sanitären An-\nlagen und alle Verbindungswege;                            lagen und alle Verbindungswege;\nden Abfertigungskiosk an der Zubringerstraße bei           den Abfertigungskiosk an der Zubringerstraße bei\nder Einmündung in die Autobahn Richtung Mün-               der Einmündung in die Autobahn Richtung Mün-\nchen;                                                      chen;\nb) die in dem südlich der Bundesstraße Nr. 21 gelegenen    b) die in dem südlich der Bundesstraße Nr. 21 gelegenen\nDienstgebäude den österreichischen Bediensteten zur        Dienstgebäude den österreichischen Bediensteten zur\nalleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar          alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar\nalle Räume mit Ausnahme der gemeinsam benützten.           alle Räume mit Ausnahme der gemeinsam benützten.\nArtikel 3                                                  Artikel 3\nMit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die         Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die\nVereinbarung vom 11. März 1970 über die Errichtung         Vereinbarung vom 11. März 1970 über die Errichtung\nvorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am      vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am\nGrenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße außer Kraft.        Grenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße außer Kraft.\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß           Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß\ndurch den Austausch dieser Verbalnote und der Ant-         durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-\nwortnote der Osterreichischen Botschaft die vorstehende    note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende\nRegelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1         Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1\nAbs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet,        Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet,"]}