{"id":"bgbl2-1978-53-5","kind":"bgbl2","year":1978,"number":53,"date":"1978-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/53#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-53-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_53.pdf#page=6","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Afghanistan über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-11-10T00:00:00Z","page":1382,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["1382                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Afghanistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. November 1978\nIn Bonn ist am 18. Oktober 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Afghanistan über Finanzielle Zusammen-\narbeit 1978 unterzeichnet v.orden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 18. Oktober 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 10. November 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBö 11","Nr. 53 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1978                              1383\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Afghanistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1978\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                 Artikel 3\nund                                  Die Regierung der Demokratischen Republik Afgha-\nnistan stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von\ndie Regierung                          sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben\nder Demokratischen Republik Afghanistan -            frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\nführung der in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsver-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-         träge in der Demokratischen Republik Afghanistan er-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und             hoben werden.\nder Demokratischen Republik Afghanistan,\nArtikel 4\nin dem \\Vunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-            Die Regierung der Demokratischen Republik Afgha-\ngen durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenar-           nistan überläßt bei den sich aus der Gewährung des\nbeit zu festigen und zu vertie!en,                             Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten von Per-\nsonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         Passagieren und Lieferanten die freie Vlahl der Verkehrs-\nziehun~Jen die Grundlage dieses Abkommens ist,                 unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-      Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nwicklung in der Demokratischen Republik Afghanistan            mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nbeizutrngen -                                                  benenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nsind wie folgt übereingekommen:                             nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1                                                    Artikel 5\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-         Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nmöglicht es der Regierung der Demokratischen Republik          Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind internatio-\nAfghanistan, von der Kreditanstalt für. Wiederaufbilu,         nal öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall\nFrnnkfurt am Main, für die Vorhaben „Stromversorgung           etwas Abweichendes festgelegt wird.\nKabul IV (erste Phase)\" und „Bewässerungsprojekt\nALIABAD\", wenn nach Prüfung durch die Vertragspar-                                    Artikel 6\nteien die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu 25 000 000,- DM (in\nbesonderen \\Vert darauf, daß bei den sich aus der Ge-\n\\1/ orten: Fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu\nwtlhrung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe-\nerhalten.\nrungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglich-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im           keiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der Regierung der Demokrati-                                   Artikel 7\nschen Republik Afghanistan durch andere Vorhaben er-\nsetzt werden.                                                     Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nArtikel 2                             für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die          desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nBedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmen die           Demokratischen Republik Afghanistan innerhalb von drei\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den            Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nim Namen der Regierung der Demokratischen Republik             teilige Erklärung abgibt.\nAfghanistan handelnden zuständigen afghanischen Be-\nArtikel 8\nhörden zu schließenden Finanzierungsverträge, die den\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-\nvorschriften unterliegen.                                      nung in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 18. Oktober 1978 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAndreas Meyer-Landrut\nWinfried Böll\nFür die Regierung\nder Demokratischen Republik Afghanistan\nAbdul Ahad Sarsam"]}