{"id":"bgbl2-1978-53-4","kind":"bgbl2","year":1978,"number":53,"date":"1978-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/53#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-53-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_53.pdf#page=3","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-11-10T00:00:00Z","page":1379,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 53 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1978       1379\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. November 1978\nIn Islamabad ist am 12. Oktober 1978 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und dem Präsidenten der Isla-\nmischen Republik Pakistan über Finanzielle Zu-\nsammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 12. Oktober 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 10. November 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","1380                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                   Artikel 2\nund                                   (1) Das Darlehen wird mit jährlich 0,75 vom Hundert\nverzinst. Es hat eine Laufzeit von fünfzig Jahren ein-\ndie Regierung der Islamischen Republik Pakistan -\nschließlich zehn tilgungsfreier Jahre.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-          (2) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die übri-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der            gen Bedingungen, zu denen es im Einzelfall gewährt wird,\nIslamischen Republik Pakistan,                                 bestimmen die zwischen dem Darlehensnehmer und der\nKreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Ver-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen         träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ent-        den Rechtsvorschriften unterliegen.\nwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nArtikel 3\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt\nBeziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei\nin Ergänzung der Hilfen, welche von der Regierung der\nAbschluß oder Durchführung der in Artikel 2 Absatz 2\nBundesrepublik Deutschland der Regierung der Islami-\nerwähnten Verträge von der Islamischen Republik Pa-\nschen Republik Pakistan bisher schon gewährt worden\nkistan erhoben werden.\nsind,\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-                              Artikel 4\nwicklung in der Islamischen Republik Pakistan beizu-              Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan über-\ntragen -                                                       läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nsind wie folgt übereingekommen:                             Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnah-\nmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nArtikel 1                              kehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungs-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nmöglicht es der Regierung der Islamischen Republik Paki-       ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nstan, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-          dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\ngen.\nfurt/Main, ein Darlehen bis zu 55 Millionen DM (in Wor-\nten: fünfundfünfzig Millionen Deutsche Mark) aufzuneh-                                 Artikel 5\nmen.                                                              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\n(2) Das Darlehen wird für die Finanzierung der Devisen-    sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nkosten aus dem Bezug von Waren und Leistungen zur             lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-\nDeckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs Paki-       gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nstans verwendet.                                              bevorzugt genutzt werden.\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen ge-                                 Artikel 6\nmäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste\nhandeln, für die die Import- und Devisenlizenzen nach             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ndem 31. Dezember 1977 erteilt worden sind.                     sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\n(3) Bei der Verwendung des genannten Betrages wer-          desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Is-\nden die Anforderungen der in Pakistan mit deutscher            lamischen Republik Pakistan innerhalb von drei Monaten\nKapitalbeteiligung errichteten Unternehmen mit Wohl-           nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-\nwollen berücksichtigt. Die Regierung der Bundesrepublik        klärung abgibt.\nDeutschland geht davon aus, daß die Regierung der Isla-\nArtikel 7\nmischen Republik Pakistan die durch den Verkauf der\ndargeliehenen Deutschen Mark anfallenden Rupien-                  Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung\nGegenwerte für Entwicklungsvorhaben verwendet.                 in Kraft.\nGESCHEHEN zu Islamabad am 12. Oktober 1978 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und englisch.er Spra-\nche, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUlrich Scheske\nFür die Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nAftab Ahmad Khan","Nr. 53 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1978           1381\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan vom 12. Oktober 1978\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel\ndes Regierungsabkommens vom 12. Oktober 1978 bis\nzu 55 Millionen DM (in Worten: fünfundfünfzig Mil-\nlionen Deutsche Mark) aus dem Darlehen finanziert\nwerden können:\na) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabri-\nkate,\nb) industrielle Ausrüstungen,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere\nDüngemittel,\nPflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel,\nArzneimittel,\ne) landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nf) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Ent-\nwicklung Pakistans von Bedeutung sind,\ng) im Zusammenhang mit der finanzierten Warenein-\nfuhr anfallende Kosten für Transport, Versicherung\nund Montage, auch wenn diese in Inlandswährung\nanfallen,\nh) Consultingleistungen und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nkönnen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-\nstimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland vorliegt.\nDie Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten\nBedarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gü-\ntern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen,\nist von der Finanzierung aus dem Darlehen ausge-\nschlossen."]}