{"id":"bgbl2-1978-53-11","kind":"bgbl2","year":1978,"number":53,"date":"1978-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/53#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-53-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_53.pdf#page=10","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Kongo über Technische Zusammenarbeit und Ausbildung","law_date":"1978-11-15T00:00:00Z","page":1386,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["1386                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1918, Teil II\nBekanntmadlung\nüber den Geltungsbereidl des Internationalen Obereinkommens\nzur Vereinheitlidlung von Regeln über die zivilgeridltliche\nZuständigkeit bei Sdliffszusammenstößen\nVom 15. November 1978\nDas Internationale Ubereinkommen vom 10. Mai\n1952 zur Vereinheitlichung von Regeln über die\nzivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusam-\nmenstößen (BGBl. 1972 II S. 653, 663) wird nach\nseinem Artikel 13 Abs. 3 für\nTonga                        am 13. Dezember 1978\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 2. Oktober 1974 (BGBl. II\ns. 1300}.\nBonn, den 15. November 1978\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Kongo\nüber Technische'Zusammenarbeit und Ausbildung\nVom 15. November 1978\nIn Bonn ist am 18. März 1969 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Re-\npublik Kongo (heute: Republik Zaire) über Techni-\nsche Zusammenarbeit und Ausbildung unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 12\nAbs. 1 vom 18. März 1969 an vorläufig anwendbar\nund ist\nam 4. August 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. November 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 53-Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1978                               1387\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Kongo\nüber Technische Zusammenarbeit und Ausbildung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            blik Kongo geltenden Gesetzen und sonstigen Vor-\nund                                schriften.\ndie Regierung der Demokratischen Republik Kongo -       b) Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen den\ndeutschen Sachverständigen und den zuständigen\ngestützt auf die zwischen beiden Staaten und ihren          kongolesischen Dienststellen richten sich nach Art\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,            und Zielsetzung der einzelnen Projekte und werden\nin den Zusatzvereinbarungen festgelegt.\nin dem Wunsche, diese Beziehungen zu vertiefen,         c) Die deutschen Fachkräfte erfüllen eine ausschließ-\nlich fachliche Aufgabe. Sie haben sich jeglicher Be-\nin Anbetracht ihres gemein&amen Interesses an der           tätigung in bezug auf innen- oder außenpolitische\nFörderung der technischen und wirtschaftlichen Ent-            Angelegenheiten der Demokratischen Republik Kongo\nwicklung ihrer Staaten und                                     zu enthalten.\nin Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engeren tech-                         Artikel 5\nnis<hen Zusammenarbeit für beide Staaten erwa<hsen -\nIm Rahmen der in Artikel 1 erwähnten Zusatzverein-\nsind wie folgt übereingekommen:                         barungen obliegt der Regierung der Demokratischen Re-\npublik Kongo\na) die Bereitstellung von angemessenen möblierten Woh-\nArtikel 1                              nungen für die deutschen Fachkräfte und deren Fa-\nDie beiden Regierungen beschließen die Einrichtung          milienangehörige;\neiner technischen Zusammenarbeit zwischen beiden Staa-     b) die Genehmigung der zoll- und abgabenfreien, keiner\nten nach den Grundsätzen und Bestimmungen dieses               Ein- oder Ausfuhrbeschränkung unterliegenden, von\nRahmenabkommens, das die Grundlage für noch durch              allen steuerlichen Belastungen befreiten Einfuhr von\nZusatzvereinbarungen festzulegende Durchführungsmo-            Maschinen, Gerätschaften oder Ausrüstungsgegen-\ndalitäten bildet.                                              ständen, falls diese von der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland an die kongolesische Regierung\nArtikel 2\noder an gemeinsam zu benennende Körperschaften\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-            oder Stellen geliefert werden;\nbringt im Einvernehmen mit der Regierung der Demo-\nc) die Ubernahme der Entladekosten sowie die in ihrem\nkratischen Republik Kongo und auf Grund der in Ar-\nHoheitsgebiet anfallenden Transport- und Versiche-\ntikel 1 genannten Zusatzvereinbarungen im Rahmen ihrer\nrungskosten für die von der Regierung der Bundes-\nMöglichkeiten folgende Leistungen:\nrepublik Deutschland für die einzelnen Projekte ge-\na) Unterstützung bei der Durchführung der staatlichen          lieferten Gegenstände;\nkongolesis<hen Projekte, namentli<h dur<h Erri<htung\nd) die Bereitstellung der Mittel, Materialien und kongo-\nvon S<hulen, Lehrwerkstätten, Ausbildungsstätten und\nlesischen Kräfte, die für Betrieb und Unterhaltung\nMusterbetrieben, dur<h Entsendung deutscher Lehr-\nder Projekte erforderlich sind;\nund Fa<hkräfte und dur<h Lieferung von Ausrüstungs-\ngegenständen;                                          e) die Ablösung der deutschen Fachkräfte nach ange-\nb) Einsatz von Sachverständigen oder Fachorganisa-             messener Zeit durch geeignete kongolesische Fach-\ntionen zur Erstellung einzelner, auf die wirtschaft-       kräfte. Soweit diese Fachkräfte in der Bundesrepublik\nliche und soziale Entwicklung der Demokratischen           Deutschland ausgebildet werden, benennt sie recht-\nRepublik Kongo abzielender Studien;                       zeitig genügend Bewerber für diese Ausbildung. Sie\nbenennt nur solche Bewerber, die sich ihr gegenüber\nc) Zurverfügungstellung von technischen Beratern, die          verpflichtet haben, nach ihrer Rückkehr für minde-\nbei kongolesischen Verwaltungsstellen und/oder im          stens fünf Jahre an dem jeweiligen Vorhaben zu ar-\nRahmen von Ausbildungsmaßnahmen für kongolesi-             beiten;\nsche Verwaltungs- oder Fachkräfte eingesetzt werden;\nf) die Bereitstellung der erforderlichen Grundstücke und\nd) Gewährung von Ausbildungsstipendien für technische          Gebäude für die in der Demokratischen Republik\nLehranstalten und Dur<hführung von Fortbildungs-           Kongo durchzuführenden Projekte.\nund Berufsausbildungspraktika sowie Ausbildung kon-\ngolesischer Lehr- und Fachkräfte.\nArtikel 6\nDie Regierung der Demokratischen Republik Kongo\nArtikel 3                         gewährt im Rahmen der in Artikel 1 genannten Zusatz-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-      vereinbarungen\nnimmt die Kosten für Reisen der deutschen Fachkräfte       a) den deutschen Fachkräften sowie deren Familienan-\naußerhalb von Kongo.                                           gehörigen jederzeit die Ein- und Ausreise sowie\nkosten- und abgabenfreie Aufenthaltsgenehmigungen.\nArtikel 4                             Die Fachkräfte werden außerdem in Kongo von allen\na) Die in diesem Abkommen genannten deutschen Fach-            Steuern auf die ihnen von deutscher Seite gezahlten\nkräfte unterliegen den in der Demokratischen Repu-        Bezüge befreit;","1388                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-\ndesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnunqen\nAnordnungen und damit im Zusammenhanq stehende Bekannt-\nmadrnngen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden\nvölkerrechtliche Vereinbarungen, Verträ9e mit der DDR und\ndie dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachunq,•11\nsowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verla9sabonne-\nment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10\njeden Jahres beim Verla9 vorlie9en. Postanschrift für Abonne-\nmentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener\nAusgaben: Bundes9esetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1. Tel.\n(0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM\nEinzelstücke je angefangene 16 Seiten t.20 DM zuzüglich Ver-\nsandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblatter. die\nvor dem t. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen\nVoreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglich --,50 Dl'v1\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,10 DM.             Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der anq(•\nwandte Steuersatz beträgt 6 1/o.                                               Postvertrlebsstlhk • Z 1998 AX • Gebühr bezahlt\nb) Befreiung von allen Zoll- und anderen Abgaben, von                im Rahmen der technischen Zusammenarbeit zwischen\nEin- und Ausfuhrbeschränkungen sowie von allen                  der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nanderen steuerlichen Belastungen für die von den                Regierung der Demokratischen Republik Kongo in der\ndeutschen Fachkräften und ihren Familienangehöri-               Demokratischen Republik Kongo tätig sind.\ngen eingeführten Gebrauchsgegenstände und beweg-\nliche Habe, jedoch unter der Bedingung, daß diesel-\nben in ihrem Eigentum verbleiben;                                                          Artikel 11\nc) den deutschen Fachkräften sowie ihren Familienan-                  Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\ngehörigen ferner Abgabenfreiheit für die Einfuhr von            nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMedikamenten, Lebensmitteln, Getränken und an-                  gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\nderen Artikeln des täglichen Verbrauchs für ihren               Kongo innerhalb von drei Monaten nach seinem Inkraft-\npersönlichen Bedarf.                                            treten eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 7                                                          Artikel 12\nDie in diesem Abkommen genannten deutschen Fach-\nDieses Abkommen ist vom Zeitpunkt seiner Unter-\nkräfte genießen Immunität von der kongolesischen Ge-\nzeichnung an vorläufig anwendbar. Jede Vertragspartei\nrichtsbarkeit für Handlungen, die sie in Ausübung ihrer\nnotifiziert der anderen den Abschluß der verfassungs-\nTätigkeit begangen haben.\nrechtlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Ab-\nkommens. Dieses wird mit dem Zeitpunkt der letzten\nArtikel 8                               Notifikation wirksam.\nDieses Abkommen kann, ebenso wie alle auf Grund\nseiner Bestimmungen geschlossenen Zusatzvereinbarun-                                           Artikel 13\ngen, im gegenseitigen Einvernehmen zwischen beiden                     Dieses Abkommen wird für eine Dauer von drei Jahren\nRegierungen geändert werden.                                        geschlossen, vom Tage seiner Unterzeichnung an ge-\nrechnet; es verlängert sich stillschweigend jeweils um\nArtikel 9                               ein Jahr, es sei denn, daß eine der beiden Vertragspar-\nteien es drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeit-\nVertreter der beiden Regierungen treten nach Bedarf\nabschnitts kündigt.\nzusammen, um die Projekte der technischen Zusammen-\narbeit im Lichte der erzielten Ergebnisse zu überprüfen.                                       Artikel 14\nAuch bei Kündigung dieses Abkommens gelten seine\nArt i k e 1 10\nBestimmungen für die bereits begonnenen Vorhaben der\nDieses Abkommen wird auch auf die deutschen Fach-                technischen Zusammenarbeit bis zu ihrem Abschluß wei-\nkräfte angewendet, die bei seinem Inkrafttreten bereits             ter.\nGESCHEHEN zu Bonn am 18. März 1969 in vier Ur-\nschriften, je zwei in deutscher und in französischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBrandt\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Kongo\nBomboko"]}