{"id":"bgbl2-1978-52-7","kind":"bgbl2","year":1978,"number":52,"date":"1978-11-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/52#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-52-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_52.pdf#page=6","order":7,"title":"Bekanntmachung der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zur zentralen Erfassung von Auskünften über Zollhinterziehungen","law_date":"1978-11-03T00:00:00Z","page":1366,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["1366                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmachung\nder Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit\nauf dem Gebiete des Zollwesens zur zentralen Erfassung\nvon Auskünften über Zollhinterziehungen\nVom 3. November 1978\nDer Rat für die-Zusammenarbeit auf dem Gebiete           Dänemark                   am           7. Juli 1976\ndes Zollwesens hat auf Grund des Artikels III Buch-         Finnland                   am       21. April 1976\nstabe g des Abkommens über seine Gründung vom\n15. Dezember 1950 (BGBI. 1952 II S. 1, 19) am 22. Mai       Frankreich                 am          19. Juli 1976\n1975 die Empfehlung zur zentralen Erfassung von                Vorbehalte zu Anlage I\nAuskünften über Zollhinterziehungen ausgesprodien.          Griechenland               am 30. Dezember 1976\nDie Empfehlung wird nachstehend in deutscher\nUbersetzung veröffentlicht.                                 Iran                       am 30. November 1976\nVorbehalte zu Anlage I\nDie Bundesrepublik Deutschland hat die Empfeh-\nlung                                                        Irland                     am     10. August 1977\nam 15. August 1978                       Japan                      am         14. Juni 1978\nangenommen. In der Annahmeerklärung ist ausge-               Kamerun                   am   28. Oktober 1975\nführt, die Bundesregierung gehe wie bei der gleich-\nKanada                    am     27. Januar 1976\nlautenden Empfehlung vom 8. Juni 1967 davon aus,\ndaß Nummer 8 der Empfehlung so zu verstehen ist,             Korea                     am 30. September 1976\ndaß sowohl das Generalsekretariat des Rates als             Libanon                    am      17. Januar 1978\nauch alle Verwaltungen, die eine Auskunft aus der\nZentralkartei erhalten haben, verpflichtet sind, diese       Luxemburg                 am 17. Dezember 1976\nin ihren Akten zu löschen und keinen Gebrauch                  nur Anlagen I, II, IV und V, dazu Vorbehalte\nmehr davon zu machen, wenn der Staat, der die Aus-             zu Anlagen I und IV\nkunft erteilt hat, diese zurückzieht.                        Neuseeland                am          22. Juli 1976\nFerner wurde in der Notifikation darauf hingewie-         Niederlande               am        29. April 1977\nsen, daß die Bundesregierung davon ausgeht, daß                Vorbehalte zu Anlage I\ndie Bestimmungen der Empfehlung nur auf die Zoll-\nPakistan                  am          22. Mai 1978\nverwaltungen anzuwenden sind und daß die in der\nEmpfehlung bezeichneten Auskünfte deshalb nur                Portugal                  am           8. Juli 1976\nvon der Zollverwaltung der Bundesrepublik Deutsch-           Vereinigtes Königreich    am      13. Januar 1976\nland erteilt werden.\nVereinigte Staaten        am   2. Dezember 1976\nAnnahmeerklärungen haben außerdem die nach-               Zypern                    am  5. November 1975\nstehend genannten Staaten abgegeben:                           Vorbehalte zu Anlage I\nAustralien                  am     20. Oktober 1976\nDie Empfehlung vom 22. Mai 1975 tritt für die\nBelgien                     am         30. Juni 1976   Staaten, die ihre Annahme erklärt haben, an die\nnur Anlagen I, II, IV und V, dazu Vorbehalte         Stelle der Empfehlung vom 8. Juni 1967 (BGBI. 1974\nzu Anlagen I und IV                                  II S. 1364).\nBonn, den 3. November 1978\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert","Nr. 52 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1978                                                1367\nRAT FUR DIE ZUSAMMENARBEIT                                                                                            (Ubersetzung)\nAUF DEM GEBIETE DES ZOLL WESENS\nGeneralsekretariat\n21.693\nC2-1\nT2-80\nBrüssel, den 23. Juli 1975\nEmpfehlung des Rates für die Zusammenarbeit\nauf dem Gebiete des Zollwesens zur zentralen Erfassung\nvon Auskünften über Zollhinterziehungen\n(22. Mai 1975)\nDER RAT FUR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM                            sonstigen ihm zugänglichen Auskünfte über eine\nGEBIETE DES ZOLL WESENS -                                            Anlage, die dieser Mitgliedstaat anzuwenden über-\nnommen hat;\nIN ANBETRACHT DESSEN, daß Zollhinterziehungen                 7.  Der Generalsekretär trägt etwaigen Vorbehalten, die\ndie wirtschaftlichen und fiskalischen Interessen der Mit-            der Mitgliedstaat, der die Auskünfte erteilt hat,\n·gliedstaaten und die berechtigten Interessen des Handels            bezüglich ihrer Verbreitung gemacht hat, Rechnung;\nbeeinträchtigen,                                                 8.  Jeder Mitgliedstaat, der eine Auskunft erteilt, ist\nIN ANBETRACHT DESSEN, daß diese Hinterziehungen                   berechtigt zu verlangen, daß die Auskunft später in\ndurch den Austausch von Auskünften über sie besser                   der Zentralkartei sowie in etwaigen Karteien der\nbekämpft werden können,                                              Mitgliedstaaten, denen sie übermittelt worden ist,\ngestrichen und von ihr kein Gebrauch mehr gemacht\nEMPFIEHLT den Mitgliedstaaten, soweit dies nach                   wird;\nihrem innerstaatlichen Recht möglich ist, einem System           9.  Alle Auskünfte, die ein Mitgliedstaat im Rahmen\nder zentralen Erfassung von Auskünften über die in den               dieser Empfehlung erhält, genießen den gleichen\nAnlagen bezeichneten Aspekte von Zollhinterziehungen                 Schutz bezüglich der Geheimhaltung, den der betref-\nbeizutreten,                                                         fende Mitgliedstaat für Auskünfte der gleichen Art\nvorsieht, wobei die Verbreitung und die Auswertung\nBILLIGT zu diesem Zweck die folgenden Bestimmun-                  der Auskünfte gemäß den Weisungen des Mitglied-\ngen:                                                                 staates, der die Auskünfte erteilt hat, eingeschränkt\n1. Jeder Mitgliedstaat, der diese Empfehlung annimmt,\nwerden;\nteilt dies dem Generalsekretär mit und gibt dabei an,     10.   Der unaufgeforderte Austausch von Auskünften zwi-\nwelche Anlage oder welche Anlagen er anzuwenden                 schen den Zollverwaltungen, insbesondere über Fra-\nübernimmt;                                                      gen von unmittelbarem oder dringendem Interesse,\n2, Vom Tage der Annahme an erteilt jeder Mitgliedstaat              soll durch diese Empfehlung in keiner Weise verhin-\ndem Generalsekretär die in der von ihm angenomme-               dert oder eingeengt werden.\nnen Anlage oder in den von ihm angenommenen\nAnlagen vorgesehenen Auskünfte, soweit sie ihm in            BITTET die Mitgliedstaaten, die diese Empfehlung\ninternationaler Hinsicht von Interesse zu sein schei-     annehmen, dem Generalsekretär mitzuteilen, welche\nnen;                                                      Anlage oder Anlagen sie anzuwenden übernehmen, und\ndabei den Tag des Beginns ihrer Anwendung anzugeben:\n3. Der Generalsekretär legt eine Zentralkartei der von        Der Generalsekretär übermittelt diese Angaben den Zoll-\nden Mitgliedstaaten erteilten Auskünfte an und hält       verwaltungen der Mitgliedstaaten.\nsie auf dem laufenden; er verwendet die in dieser\nZentralkartei erfaßten Auskünfte zur Ausarbeitung\nvon Zusammenfassungen und Studien über neue oder                                         Anlage I\nwiederkehrende Tendenzen auf dem Gebiete der Zoll-\nhinterziehungen und betrügerischen Praktiken;                                          Personen*)\n4. Der Generalsekretär übermittelt den Mitgliedstaaten,\ndie diese Empfehlung angenommen haben, die in der                                   Teil I: Schmuggel\nZentralkartei erfaßten Einzelauskünfte, soweit er eine\nsolche Mitteilung für nützlich erachtet, sowie die in     1. Die Mitteilungen, die nach diesem Teil der Anlage zu\nNr. 3 genannten Zusammenfassungen und Studien,                 machen sind, dienen der Erteilung von Auskünften\nwobei Einverständnis besteht, daß ein Mitgliedstaat            a} über Personen, die wegen Schmuggels rechtskräftig\nAuskünfte nur nach der Anlage oder den Anlagen                     verurteilt worden sind, und\nerhalten kann, die er anzuwenden übernommen hat;               b) gegebenenfalls über Personen, die des Schmuggels\n5. Vorbehaltlich gegenteiliger Weisung des Staates, der               verdächtig sind oder auf dem Gebiet des Mitglied-\ndie Auskünfte erteilt, übermittelt der Generalsekretär            staates, der die Mitteilung macht, auf frischer Tat\nauch den anderen Mitgliedstaaten sowie den interna-               beim Schmuggel ertappt worden sind, auch wenn\ntionalen Organisationen, mit denen entsprechende                  das gerichtliche Verfahren noch nicht abgeschlos-\nVereinbarungen getroffen worden sind, die in der                  sen ist, wobei Einverständnis besteht, daß die Mit-\nZentralkartei erfaßten Auskünfte über den unerlaub-               gliedstaaten, die den Namen und die Personenbe-\nten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stof-               schreibung des Betreffenden nicht mitteilen, weil\nfen, soweit er diese Mitteilung für nützlich erachtet,            das innerstaatliche Recht dies nicht zuläßt, trotz-\nsowie etwaige von ihm gemäß Nr. 3 ausgearbeiteten                 dem eine Mitteilung machen, die möglichst viele\ndiesbezüglichen Zusammenfassungen und Studien;                    der in dieser Anlage aufgeführten Angaben enthält.\n6. Der Generalsekretär erteilt dem Mitgliedstaat, der\n•) Der Begriff .Personen• bedeutet sowohl natürliche als auch juristische\ndiese Empfehlung angenommen hat, auf Antrag alle              Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.","1368                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nGrundsätzlich sind nur Auskünfte über Zuwiderhand-             Staat, dessen Staatsangehörigkeit 'Nationalität der\nlungen zu erteilen, die mit einer Freiheitsstrafe oder         Betreffende besitzt, demjenigen Staat, in dem er seinen\nmit einer Geldstrafe, deren Gegenwert 2 000 US S               Wohnsitz, hat, und denjenigen Staaten, in denen er sid1\nübersteigt, belegt werden oder die Gegenstand solcher          während der letzten 12 Monate aufgehalten hat.\nStrafen sein könnten.\nTeil II: Andere Zollhinterziehungen\n2. In den Auskünften, die zu erteilen sind, wird nach          1. Die Mitteilungen, die nach diesem Teil der Anlage zu\nMöglichkeit insbesondere folgendes angegeben:                   machen sind, dienen der Erteilung von Auskünften\nA} Natürliche Personen                                          a) über Personen, die wegen anderer Zollhinterziehun-\na) Name                                                          gen als Schmuggel rechtskräftig verurteilt worden\nsind,\nb) Vornamen\nb) gegebenenfalls über Personen, die solcher Zollhin-\nc) Gegebenenfalls Mädchenname\nterziehungen verdächtig sind, auch wenn das\nd) Beiname oder Deckname                                         gerichtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen\ne) Beschäftigung                                                 ist, wobei Einverständnis besteht, daß die Mitglied-\nf) (Derzeitige) Anschrift                                       staaten, die den Namen und die Beschreibung des\ng) Geburtsdatum und Geburtsort                                   Betreffenden nicht mitteilen, weil das innerstaat-\nliche Recht dies nicht zuläßt, trotzdem eine Mittei-\nh) Staatsangehörigkeit/Nationalität\nlung madlen, die möglichst viele der in dieser\nij) Wohnsitzstaat und Länder, in denen sich die                  Anlage aufgeführten Angaben enthält.\nPerson während der letzten 12 Monate aufgehal-\nGrundsätzlich sind nur Auskünfte über Zuwiderhand-\nten hat\nlungen zu erteilen, die mit einer Freiheitsstrafe oder\nk) Art und Nummer der Ausweise, einschließlich              mit einer Geldstrafe, deren Gegenwert 2 000 US $\nAusstellungsdaten und -länder                          übersteigt, belegt werden oder die Gegenstand solcher\n1) Personenbeschreibung                                    Strafen sein könnten.\n1. Rasse\n2. Geschlecht                                      2. In den Auskünften, die zu erteilen sind, wird nach\n3. Größe                                               Möglichkeit insbesondere folgendes angegeben:\n4. Gewicht                                             a) Name der Person (oder des Unternehmens) und\n5. Gestalt                                                  Anschrift\n6. Haarfarbe                                           b} Namen und Angaben zur Person der leitenden\n7. Farbe der Augen                                          Angestellten des Unternehmens, gegen das ein\ngerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist\n8. Gesichtsfarbe\n9. Unveränderliche Kennzeichen                         c) Art der Waren\nm) Kurze Beschreibung der Zuwiderhandlung (u. a.            d) Ursprungsland\nauch Angaben über Art, Menge und Herkunft              e) Verbundene multinationale Gesellschaft\nder Waren, die Gegenstand der Zuwiderhand-              f) Name und Anschrift des Verkäufers\nlung sind, über Hersteller, Verlader und Absen-        g) Name und Anschrift des Verladers\nder)\nh) Name und Anschriften anderer beteiligter Personen\nn) Art und Höhe der verhängten Strafen                           (Einkaufs- oder Verkaufsagenten, sonstige Vermitt-\no) Sonstige Bemerkungen, einschließlich Angaben                   ler usw.)\nüber Sprachkenntnisse und etwaige aktenkun-            ij) Hafen (Häfen) oder Ort(e), aus dem (denen) die\ndige Vorstrafen                                              Waren ausgeführt worden sind\np) Mitgliedstaat, der die Auskunft erteilt (ein-            k) Kurze Beschreibung der Zuwiderhandlung\nschließlich Aktenzeichen).\nl} Höhe der Strafe und gegebenenfalls Höhe der dem\nB) Juristische Personen (Unternehmen)                                Fiskus entgangenen Einnahmen\na} Name                                                    m} Sonstige Bemerkungen einschließlich Angaben über\nb) Anschrift                                                     etwaige Vorstrafen\nc) Namen der Geschäftsführer oder leitenden                 n} Mitgliedstaat, der die Auskunft erteilt (einschließ-\nAngestellten des Unternehmens, gegen das ein                 lich Aktenzeichen).\ngerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist,\nund gegebenenfalls Einzelangaben nach Ab-\nschnitt A Buchstaben a bis 1                                                   Anlage II\nd) Verbundene multinationale Gesellschaft                 Schmuggel und sonstige Hinterziehungsmethoden\ne) Art der. Geschäftstätigkeit\n1. Die Mitteilungen, die nach dieser Anlage zu machen\nf) Art der Zuwiderhandlung\nsind, dienen der Erteilung von Auskünften über\ng) Beschreibung der Zuwiderhandlung, einschließ-            Schmuggel- und sonstige Hinterziehungsmethoden,\nlich Angaben über Hersteller, Verlader und             einschließlich des Gebrauchs von Verstecken, in allen\nAbsender                                               Fällen, die von besonderem Interesse sind. Die Mit-\nh) Höhe der Strafe                                          gliedstaaten berichten über alle Fälle der Anwendung\nij) Sonstige Bemerkungen, einschließlich Angaben            bekannter Schmuggel- oder sonstiger Hinterziehungs-\nüber etwaige Vorstrafen                                methoden sowie über neue, ungewöhnliche und mög-\nk) Mitgliedstaat, der die Auskunft erteilt (ein-            liche Schmuggel- oder sonstige Hinterziehungsmetho-\nschließlich Aktenzeic;hen).                            den, damit die Tendenzen auf diesem Gebiet erkennbar\nwerden.\n3. Der Generalsekretär übermittelt in der Regel die Aus-       2. In den Auskünften, die zu erteilen sind, wird nach\nkünfte über natürliche Personen zumindest demjenigen            Möglichkeit insbesondere folgendes angegeben:","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1978                               1369\na) Beschreibung der Schmuggel- und sonstigen Hinter-         m) Sonstige Bemerkungen (Zahl der Fälle, in denen das\nziehungsmethoden. Wenn möglich, Beschreibung                 Schiff, die Schiffahrtsgesellschaft, der Befrachter\ndes verwendeten Beförderungsmittels         (Marke,          oder die Person, die das Schiff in irgendeiner ande-\nModell, Zulassungsnummer usw.). Gegebenenfalls               ren Eigenschaft betreibt, an Schmuggelgeschäften\nMitteilung der Angaben, die der Zulassungsbeschei-           beteiligt war, usw.)\nnigung oder Zulassungstafel der Behälter oder           n) Mitgliedstaat, der die Amkunft erteilt (ein~chließ-\nFahrzeuge, die den in einem internationalen Ober-            lich Aktenzeichen).\neinkommen vorgesehenen technischen Bedingun-\ngen entsprechen, entnommen sind, sowie Angaben\nüber etwaige Verletzungen der Verschlüsse, Bol-                                Anlage IV\nzen, Verriegelungsvorrichtungen oder anderer Teile          Waren, bei denen die Gefahr des Schmuggels\nder Behälter oder Fahrzeuge                                              besonders gegeben ist\nb) Gegebenenfalls Beschreibung des Verstecks, mög-\nlichst unter Beifügung einer Fotografie oder Zeich-  1. Die Mitteilungen, die nach dieser Anlage zu machen\nnung                                                    sind, dienen der Erteilung von Auskünften über\nbestimmte Tendenzen im Schmuggel, nicht aber .1ber\nc) Beschreibung der betreffenden Waren\neinzelne Fälle.\nd) Sonstige Bemerkungen, insbesondere über die\nUmstände, die zur Entdeckung der Hinterziehung       2. In den Auskünften, die zu erteilen sind, wird nach\ngeführt haben                                            Möglichkeit insbesondere folgendes angegeben:\ne) Mitgliedstaat, der die Auskunft erteilt (einschließ-      a) Vollständige Beschreibung der Waren (insbeson-\nlich Aktenzeichen).                                          dere handelsübliche Benennung sowie tarifliche\nWarenbezeichnung) und gegebenenfalls Angabe\nder Kennzeichen oder sonstigen Merkmale, nach\ndenen ihre Nämlichkeit festgestellt werden kann\nAnlage III                            b) (Gegebenenfalls) Name des Herstellers\nWasserfahrzeuge,                           c) Ursprungsland\ndie zum Schmuggel benutzt werden                   d) Ausfuhrland\ne) Beschreibung der angewendeten Schmuggelmetho-\n1. Die Mitteilungen, die nach dieser Anlage zu machen                de(n)\nsind, dienen der Erteilung von Auskünften über Was-\nf) Sonstige Bemerkungen\nserfahrzeuge jeder Art, die zum Schmuggel benutzt\nworden sind. Es sind grundsätzlich nur Auskünfte über         g) Mitgliedstaat, der die Auskunft erteilt (einschließ-\nFälle zu erteilen, die von internationalem Interesse zu           lich Aktenzeichen).\nsein scheinen.\nAnlage V\n2. In den Auskünften, die zu erteilen sind, wird nach\nMöglichkeit insbesondere folgendes angegeben:                        Schmuggel mittels Falschbeurkundung,\na) Name und kurze Beschreibung des Schiffes (Motor-                       Verfälschung oder Fälschung\nschiff, Handelsschiff, Tonnage, äußere Form usw.)\n1. Die Mitteilungen, die nach dieser Anlage zu machen\nb) Name und Anschrift des Eigners oder Befrachters            sind, dienen im wesentlichen der Erteilung von Aus-\nc) Flagge                                                     künften über Falschbeurkundung, Verfälschung oder\nd) Hafen der Registereintragung und Heimathafen,              Fälschung von Papieren, Zollverschlüssen, Kraftfahr-\nsofern nicht mit dem Hafen der Eintragung iden-          zeugkennzeichen usw., über deren Verwendung und\ntisch                                                    die Art und Weise ihrer Entdeckung.\ne) Name und Staatsangehörigkeit/Nationalität des          2. In den Auskünften, die zu erteilen sind, wird nach\nKapitäns (und gegebenenfalls der leitenden Offi-         Möglichkeit insbesondere folgendes angegeben:\nziere)                                                   a) Papiere, Zollverschlüsse, amtliche Kennzeichen\nf) Art der Zuwiderhandlung und Beschreibung der                 usw., um die es sich handelt\nbeschlagnahmten Waren                                   b) Art und Beschreibung der Falschbeurkundung, Ver-\ng) Gegebenenfalls Beschreibung des Verstecks, mög-               fälschung oder Fälschung\nlichst unter Beifügung einer Fotografie oder Zeich-     c) Zwecke, zu denen die Papiere, Zollverschlüsse, amt-\nnung                                                        lichen Kennzeichen usw. verwendet worden sind\nh) Ursprungsland der beschlagnahmten Waren                   d) Umstände, unter denen die Falschbeurkundung,\nij) Erster Verladehafen                                          Verfälschung oder Fälschung entdeckt wurde\nk) Letzter Bestimmungshafen                                  e) Sonstige Bemerkungen\n1) Zwischenhäfen zwischen den in den Buchstaben ij           f) Mitgliedstaat, der die Auskunft erteilt (einschließ-\nund k genannten Häfen                                        lich Aktenzeichen)."]}