{"id":"bgbl2-1978-52-10","kind":"bgbl2","year":1978,"number":52,"date":"1978-11-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/52#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-52-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_52.pdf#page=11","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Unabhängigen Staates Westsamoa über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-11-07T00:00:00Z","page":1371,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1978      1371\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Unabhängigen Staates Westsamoa\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. November 1978\nIn Apia ist am 11. Mai 1978 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Unabhängigen Staates\nWestsamoa über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 11. Mai 1978\nin Kraft getreten. Zu dem Abkommen ist ein Noten-\nwechsel vom 3./4. Oktober 1978 ergangen. Der\nNotenwechsel ist\nam 4. Oktober 1978\nin Kraft getreten. Das Abkommen und der Noten-\nwechsel werden nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. November 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","1372                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Unabhängigen Staates W estsamoa\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                Artikel 2\nund                                (1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-\ndie Regierung des Unabhängigen Staates Westsamoa,       gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-\nschen der Regierung des Unabhängigen Staates \\Vestsa-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-      moa und der Kreditanstalt für \\Viederaufbau abzuschlie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und          ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\ndem Unabhängigen Staat Westsamoa,                           land geltenden RechtsYorschriften unterliegen.\n(2) Die Regierun9 des Unabhängigen Staates \\Vestsa-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen     moa wird gegenüber der Kreditanstalt für \\Niederaufbau\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der         alle Zahlungen in Deutscher ivlark in Erfüllung von Ver-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,             bindlichkeiten der Regierung des Unabhängigen Staates\nWestsamoa aufgrund der nach Absatz 1 abzuschließenden\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-   Verträge garantieren.\nhungen die Grnndlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-                           Artikel 3\nwicklung im Unabhängigen Staat \\Vestsamoa beizutra-           Die Regierung des Unabhängigen Staates \\Nestsamoa\ngen,                                                        stellt die Kreditanstalt für \\Viederaufbau von sämtlichen\nsind wie folgt übereingekommen:                          Steuern und sonstigen öflentlichen Abgaben frei, die bei\nAbschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nVerträge im Unabhängigen Staat \\Vestsamoa erhoben\nArtikel 1                           werden.\n(1)   Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nermöglicht es der Regierung des Unabhängigen Staates                                Artikel 4\nWestsamoa, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau              Die Regierung des Unabhängigen Staates vVestsamoa\nFrankfurt/Main, für das Vorhaben „Lieferung eines          überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung erge-\nFrachtschiffes\", wenn nach Prüfung die Förderungswür-      benden Transporten von Personen und Gütern im See-\ndigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 13,0  und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nMillionen DM (in Wort€n: Dreizehn Millionen Deutsche       freie \\Vahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nMark) im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit auf-       nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nzunehmen.                                                  Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im        tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-        erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nblik Deutschland und der Regierung des Unabhängigen        ligung     dieser  Verkehrsunternehmen      erforderlichen\nStaates \\Vestsamoa durch andere Vorhaben ersetzt wer-      Genehmigungen.\nden.\nArtikel 5\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat\nsich grundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen der beste-       Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nhenden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen      Darlehen finanziert werden, sind beschränkt auf den\nder übrigen Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für       deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich\nden nicht aus Kapitalhilfe finanzierten Teil des Auftrags- auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\n·wertes von höchstens 3 500 000,- DM (in Worten: Drei      chendes festgelegt wird.\nMillionenfünfhunderttausend Deutsche Mark) für solche\nAusfuhrgeschäfte zu übernehmen, die von Firmen mit\nArtikel 6\nSitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens für\ndie Durchführung des in Absatz 1 genannten Vorhabens          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nabgeschlossen werden. Die folgenden Artikel dieses         besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nAbkommens gelten auch für das neben der finanziellen       hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen\nZusammenarbeit vorgesehene Darlehen, sofern die Kre-       die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nditanstalt für Wiederaufbau Darlehensgeberin ist.          bevorzugt genutzt werden.","Nr. 52 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1978                               1373\nArtikel 7                          nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nErklärung abgibt.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-                           Artikel 8\npublik Deutschland gegenüber der Regierung des Unab-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nhängigen Staates Westsamoa innerhalb von drei Monaten        in Kraft.\nGESCHEHEN zu Apia am 11. Mai 1978 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolfgang Friedel\nFür die Regierung des Unabhängigen Staates Westsamoa\nAsi Eikeni\nDer Staatssekretär                                           Der Finanzminister\nim Auswärtigen Amt                                           des Unabhängigen Staates Westsamoa\nBonn, den 3. Oktober 1978                                    Bonn, den 4. Oktober 1978\nHerr Minister,                                               Herr Staatssekretär,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der            ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom heutigen\nBundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das          Tage zu bestätigen, die wie folgt lautet:\nAbkommen zwischen unseren beiden Regierungen vom\n11. Mai 1978 über Finanzielle Zusammenarbeit folgende\nVereinbarung vorzuschlagen:\n1. In Abänderung des Artikels 1 Absatz 1 des eingangs\nerwähnten Abkommens vom 11. Mai 1978 wird der\ndort zugesagte Darlehensbetrag in Höhe von 13,0 Mil-\nlionen DM (in Worten: Dreizehn Millionen Deutsche\nMark) in einen Finanzierungsbeitrag umgewandelt.\n2. In Abänderung des Artikels 1 Absatz 3 der eingangs\nerwähnten Abkommen vom 11. Mai 1978 ist die Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland bei Vorliegen\nder übrigen dort genannten Voraussetzungen bereit,\nBürgschaften für den nicht im Rahmen der Finanziellen\nZusammenarbeit finanzierten Teil des Auftragswertes\nvon bis zu 7,0 Millionen DM (in Worten: Sieben Millio-   (Es folgt der Wortlaut des nebenstehenden Schreibens\nnen Deutsche Mark) zu übernehmen.                         vom 3. Oktober 1978)\n3. Die Verwendung des Finanzierungsbeitrages sowie die\nBedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der\nRegierung des Unabhängigen Staates von Westsamoa\nabzuschließende Finanzierungsvertrag, der den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegt.\n4. Auf die in Artikel 2 Absatz 2 des eingangs erwähnten\nAbkommens vom 11. Mai 1978 enthaltene Garantie der\nZentralbank von \\Vestsamoa wird verzichtet.\n5. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs\nerwähnten Abkommens vom 11. Mai 1978 einschließ-\nlich der Berlin-Klausel (Artikel 7) auch für diese Ver-\neinbarung.\nFalls sich die Regierung des Unabhängigen Staates von\nWestsamoa mit den in Nummern 1 bis 5 gemachten\nVorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note            Ich bestätige Ihnen hiermit das Einverständnis meiner\nund die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Aus-          Regierung mit den in Ihrer Note enthaltenen Vorschlä-\ndruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Ver-         gen. Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit eine\neinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden,        Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die\ndie mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.          mit dem Datum dieser Note in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung mei-         Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung\nner ausgezeichnetsten Hochachtung.                            meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nPeter Hermes                                                 V. R. P. F i I i p o\nAn den\nAn den Finanzminister·                                        Staatssekretär im Auswärtigen Amt\ndes Unabhängigen Staates Westsamoa                           Herrn Dr. Peter Hermes\nS. E. V. Filipo                                              Bonn"]}