{"id":"bgbl2-1978-52-1","kind":"bgbl2","year":1978,"number":52,"date":"1978-11-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/52#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_52.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Liberia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-10-24T00:00:00Z","page":1361,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1361\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                        Z 1998 AX\n1978               Ausgegeben zu Bonn am 23.November 19,8                                          Nr.52\nTag                                            Inhalt                                            Seite\n24. 10. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Liberia über Finanzielle Zusammenarbeit ........ .    1361\n2. 11. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fünften Internationalen Zinn-Uberein-\nkomn1ens ......................................................................... .      1363\n2. 11. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Verein-\nheitlichung von Regeln über Konnossemente ......................................... .     1364\n2. 11. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über\ndie Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen ....................... .     1364\n3. 11. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages ...... .       1365\n3. 11. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über\nsichere Container .................................................................. .    1365\n3. 11. 78 Bekanntmachung der Empfehlung des Rates ~r die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des\nZollwesens zur zentralen Erfassung von Auskünften über Zollhinterziehungen ......... .    1366\n6, 11. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Patentübereinkommens ... .       1370\n6. 11. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der\nWeltorganisation für geistiges Eigentum ........................................... .     1370\n7. 11. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Unabhängigen Staates \\Vestsamoa über Finanzielle Zusam-\nn1enarbeit ........................................................................ .     1371\n8. 11. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Verhütung,\nVerfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-\nschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) ................................ .    1374\n9. 11. 78 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschen-\nrechte und Grundfreiheiten ........................................................ .     1374\n9. 11. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über den verbindlichen drei-\nsprachigen Wortlaut des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt ........... .    1375\n15. 11. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der deutsch-französischen\nVereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungs-\nstellen am Grenzübergang Beinheim Iffezheim ...................................... .      1375\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Liberia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. Oktober 1978\nIn Monrovia ist am 30. Juni 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Liberia über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 30. Juni 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 24. Oktober 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nKlamser\n/","1362                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Liberia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          Liberia werden gegenüber der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nund\nvon Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund\ndie Regierung der Republik Liberia,              der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der                                   Artikel 3\nRepublik Liberia,\nDie Regierung der Republik Liberia stellt die Kreditan-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen        stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der            stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zeitpunkt des\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,               Abschlusses oder während der Durchführung der in Arti-\nkel 2 genannten Verträge in Liberia erhoben werden.\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser\nBeziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-        Die Regierung der Republik Liberia überläßt bei den\nwicklung in Liberia beizutragen,                              sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftver-\nsind wie folgt übereingekommen:\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nArtikel 1                             Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\ndie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nDie.Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nlicht es der Regierung der Republik Liberia und/ oder         Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-            gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nlenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wie-       unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nderaufbau, Frankfurt am Main, für die Einfuhr von Fahr-\nzeugen, sonstigen Ausrüstungsgegenständen und damit\nArtikel 5\nzusammenhängenden Leistungen aus der Bundesrepublik\nDeutschland im Zusammenhang mit der Durchführung der              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nGAU-Konferenz in Monrovia im Jahre 1979 ein Darlehen          besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nbis zu 10 Millionen DM (in Worten: zehn Millionen              hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen\nDeutsche Mark) aufzunehmen. Es muß sich hierbei um            die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nLieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkom-            bevorzugt genutzt werden.\nmen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die\nLieferverträge beziehungsweise Leistungsverträge nach                                 Artikel 6\ndem 1. März 1978 geschlossen worden sind.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nArtikel 2                            sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-      publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-          blik Liberia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für            ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nWiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nten unterliegen.                                                                     Artikel 7\n(2) Die Regierung der Republik Liberia, soweit sie nicht      Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung\nselbst Darlehensnehmerin ist, und die Zentralbank von         in Kraft.\nGESCHEHEN zu Monrovia am 30. Juni 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nCarl-Heinz Rouette\nFür die Regierung der Republik Liberia\nJ am e s T. P h i 11 i p s , J r."]}