{"id":"bgbl2-1978-50-8","kind":"bgbl2","year":1978,"number":50,"date":"1978-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/50#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-50-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_50.pdf#page=10","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-10-25T00:00:00Z","page":1322,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["1322                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978. Teil II\nBek.anntmadlung\nüber den Geltungsbereidl\ndes Internationalen Freibord-Ubereinkommens von 1966\nVom 25. Oktober 1978\nDas Internationale Freibord-Ubereinkommen vom\n5. April 1966 (BGBl. 1969 II S. 249) ist nach seinem\nArtikel 28 Abs. 3 für\nBangladesch                      am 10. August 1978\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 19. Januar 1978 {BGBI. II\ns. 151).\nBonn, den 25. Oktober 1978\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F 1e i s c h haue r\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Hascbemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. Oktober 1978\nIn Amman ist am 20. September 1978 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung des Haschemi-\ntischen Königreichs Jordanien über Finanzielle Zu-\nsammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 20. September 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 25. Oktober 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser","Nr. 50 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1978                                1323\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland               (2) Die Regierung des Hasdlemitischen Königreidls Jor-\nund                                danien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist,\nwird gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle\ndie Regierung des Haschemitisdlen Königreidls Jordanien,\nZahlungen in Deutsc:her Mark in Erfüllung von Verbind-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-       lichkeiten der Darlehensnehmer auf Grund der nadl Ab-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem             satz t abzusdtließenden Verträge garantieren.\nHasdlemitischen Königreidl Jordanien,\nArtikel 3\nin dem Wunsdle, diese freundschaftlidlen Beziehungen\ndurch fruc:htbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der                Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jor-\nwirtsdlaftlichen Zusammenarbeit zu festigen und zu ver-         danien stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von\ntiefen,                                                         sämtlidlen Steuern und sonstigen öffentlidlen Abgaben\nfrei, die bei Abschluß oder Durc:hführung der in Artikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nerwähnten Verträge im Haschemitisdlen Königreidl Jor-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\ndanien erhoben werden.\nin der Absicht, zur wirtsc:haftlichen und sozialen Ent-\nwicklung im Haschemitisdlen Königreich Jordanien bei-                                   Artikel 4\nzutragen.                                                          Die Regierung des Haschemitischen Königreidts J or-\ndanien überläßt bei den sidi aus der Darlehensgewährung\nsind wie folgt übereingekommen:\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nLand-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-\nArtikel 1                              ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutsc:hland er-\nkeine Maßnahmen, welche die gleidlberedttigte Beteiligung\nmöglicht es der Regierung des Hasc:hemitisc:hen König-          der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\nreidls Jordanien oder anderen von beiden Regierungen            tungsbereich dieses Abkommens aussdlließen oder. er-\ngemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmern, bei der              sdlweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für          ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\ndie Vorhaben                                                    nehmigungen.\na} Entwicklung des Jordantals, Phase II                                                 Artikel 5\nb) lndustrial Development Bank                                     Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nc) Industrieansiedlungen (industrial estates) durdl die         Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nIndustrial Dev.elopment Bank                               auszuschreiben, soweit nidlt im Einzelfall etwas Abwei-\nd) Agricultural Credit Corporation                              chendes festgelegt wird.\ne) Jordan Cooperative Organization\nArtikel 6\nf) Kraftwerk Aqaba\ng) Getreidemühle Amman,                                            Die Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland legt be-\nsonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nwenn nadl Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt         lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen\nworden ist, Darlehen bis zu insgesamt 70 Millionen DM           die wirtschaftlichen Möglidlkeiten des Landes Berlin be-\n(in Worten: Siebzig Millionen Deutsche Mark) aufzuneh-          vorzugt genutzt werden.\nmen.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im                                 Artikel 7\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nblik Deutschland und der Regierung des Hasc:hemitisc:hen\nsichtlidt des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen audt für\nKönigreidls Jordanien durc:h andere Vorhaben ersetzt\ndas Land Berlin, sofern nidlt die Regierung der Bundes-\nwerden.\nrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Ha-\nArtikel 2                              schemitischen Königreichs Jordanien innerhalb von drei\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-         Monaten nadl Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\ngungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die              teilige Erklärung abgibt.\nzwisdlen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den\nDarlehensnehmern abzuschließenden Verträge, die den in                                  Artikel 8\nder Bundesrepublik Deutsdlland geltenden Redltsvor-                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nsdlriften unterliegen.                                          in Kraft.\nGeschehen zu Amman am 20. September 1978 in zwei\nUrschriften, jede in englischer und deutscher Spradle, wo-\nbei jeder Wortlaut gleidtermaßen verbindlidl ist.       ·\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. W. Schürmann\nFür die Regierung\ndes Haschemitischen Königreichs Jordanien\nDr. Hanna Odeh"]}