{"id":"bgbl2-1978-50-5","kind":"bgbl2","year":1978,"number":50,"date":"1978-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/50#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-50-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_50.pdf#page=6","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über die Gewährung einer Finanzhilfe","law_date":"1978-10-23T00:00:00Z","page":1318,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["1318                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, teil II\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei über Finanzhilfe vom 7. April 1978\nListe der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 2\ndes Regierungsabkommens vom' 7. April 1978 bis zu\n50,0 Millionen DM (in Worten: fünfzig Millionen\nDeutsche Mark) aus dem Darlehen finanziert werden\nkönnen:\na) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche\nMaschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie,\ne) Beratungsleistungen und Lizenzgebühren,\nf) im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr\nanfallende Kosten für Transport, Versicherung und\nMontage.\nEinfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nkönnen nur finanziert werden, wenn die vorherige\nZustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland vorliegt.\nDie Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten\nBedarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern\nund Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von\nder Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber die Gewährung einer Finanzhilfe\nVom 23. Oktober 1978\nIn Bonn ist am 9. Mai 1978 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Türkei über\ndie Gewährung einer Finanzhilfe unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 9\nam 9. Mai 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 23. Oktober 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamse r","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1978                           1319\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber die Gewährung einer Finanzhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland        a) In Höhe von 30 000 000,- DM (dreißig Millionen\nund                               Deutsche Mark) für die Eisenerz-Konzentrierungs- und\nPelletisierungsanlage Divrigi.\ndie Regierung der Republik Türkei,\nb) in Höhe von 63 000 000,- DM (dreiundsechzig Millio-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-         nen Deutsche Mark) für sieben Zementfabriken in\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und             Diyarbakir, Kahraman-Maras, Adiyaman, Samsun,\nder Republik Türkei,                                           Bingöl, Siirt und Denizli.\nc) In Höhe von 22 000 000,- DM (zweiundzwanzig Mil-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen        lionen Deutsche Mark} für die 380-kv-Ubertragungs-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der            leitung Bursa-Izmir der Türkischen Elektrizitätsge-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                sellschaft (TEK).\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-  d) In Höhe von 15 000 000,- DM (fünfzehn Millionen\nhungen die. Grundlage dieses Abkommens ist,                    Deutsche Mark) für die Türkische Industrie-Entwick-\nlungsbank (Türkiye Sinai Kalkinma Bankasi A. S.) zur\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-     Finanzierung von Investitionsvorhaben kleiner und\nwicklung in der Republik Türkei beizutragen,                   mittlerer privater Unternehmen der verarbeitenden\nIndustrie für den zivilen Bedarf.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nArtikel 1                        blik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngewährt der Regierung der Republik Türkei zur Verwirk-\nlichung der Ziele ihres Entwicklungsplanes im Rahmen                                Artikel 3\ndes Türkei-Konsortiums der Organisation für wirtschaft-       (1) Die Darlehen nach Artikel 2 dieses Abkommens\nliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) über die       haben eine Laufzeit von dreißig Jahren einschließlich von\nmit Abkommen vom 7. April 1978 vereinbarte Finanzhilfe     zehn tilgungsfreien Jahren. Der Zinssatz beträgt zwei\nin Höhe von 50 000 000,- DM hinaus weitere bilaterale      vom Hundert jährlich.\nFinanzhilfe für das Jahr 1978.\n(2) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-\n(2) Diese Hilfe setzt sich zusammen aus:                gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die\na) einer       Zahlungserleichterung     in   Höhe    von  zwischen der Türkiye Cumhuriyet Merkez Bankasi und\n1 010 625,- DM (eine Million zehntausendsechshun-     der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden\ndertfünfundzwanzig Deutsche Mark) durch die Zins-     Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland\nsenkung von 53/, auf 3 vom Hundert jährlich gemäß     geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Merkez\nArtikel 2 des Abkommen~ vom 3. Juni 1969 zwischen     Bankasi handelt hierbei jeweils im Namen der Regierung\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und      der Republik Türkei.\nder Regierung der Republik Türkei über die Gewäh-\nrung einer Finanzhilfe;                                                        Artikel 4\nb) Darlehen in Höhe von 130 000 000,- DM (einhundert-         Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditan-\ndreißig Millionen Deutsche Mark) nach Maßgabe der     stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nArtikel 2 bis 8 dieses Abkommens.                     stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder\nDurchführung der in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Ver-\nträge in der Republik Türkei erhoben werden.\nArtikel 2\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                 Artikel 5\nermöglicht es der Regierung der Republik Türkei, bei der\nDie Regierung der Republik Türkei überläßt bei den\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Dar-\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nlehen bis zur Höhe von insgesamt 130 000 000,- DM (ein-    ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftver-\nhundertdreißig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.       kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\n(2) Die Darlehen dienen der Finanzierung von Vorha-     Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nben (Projektdarlehen), wenn nach Prüfung deren Förde-      die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist.                   men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nIm einzelnen ist der vorgenannte Betrag wie folgt zu     gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nverwenden:                                                 unternehmen erforderlichen Genehmigungen.","1320                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nArtikel 6                                                       Artikel 8\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hin-\nDarlehen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b            sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nfinanziert werden, sind international, solche gemäß Buch-       das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\nstabe c beschränkt auf den deutschen Geltungsbereich            publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\ndieses Abkommens öffentlich auszuschreiben, soweit              blik Türkei innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-\nnicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.         ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt,\nArtikel 9.\nArtikel 7\nDieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt            Unterzeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Repu-\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-         blik Türkei und die Regierung der Bundesrepublik\nhensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen             Deutschland sich gegenseitig darüber unterrichtet haben,\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin            daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderli-\nbevorzugt genutzt werden.                                       chen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.\nGESCHEHEN zu Bonn am 9. Mai 1978 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, türkischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedli-\ncher Auslegung des deutschen und des türkirschen Wort-\nlautes ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nG. v. W e 11\nFür die Regierung der Republik Türkei\nV. H a 1 e f o g l u"]}