{"id":"bgbl2-1978-50-4","kind":"bgbl2","year":1978,"number":50,"date":"1978-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/50#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-50-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_50.pdf#page=4","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über die Gewährung einer Finanzhilfe","law_date":"1978-10-23T00:00:00Z","page":1316,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1316                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmadJ.ung\ndes Abkommens zwisdJ.en der Regierung der Bundesrepublik Deutsch.land\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber die Gewährung einer Finanzhilfe\nVom 23. Oktober 1978\nIn Bonn ist am 7. April 1978 ein Abkommen zwi-\nsdl.en der Regierung der Bundesrepublik Deutsdl.-\nland und der Regierung der Republik Türkei über\ndie Gewährung einer Finanzhilfe unterzeidl.net wor-\nden, dessen Artikel 2 Abs. 2 durdl. Notenwedl.sel\nvom 22. September/6. Oktober 1978 geändert wurde.\nDas Abkommen ist nadl. seinem Artikel 8\nam 7. April 1978\nin Kraft getreten. Das Abkommen wird in seinem\njetzt geltenden Wortlaut veröffentlidl.t.\nBonn, den 23. Oktober 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser","Nr. 50 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1978                              1317\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n· und der Regierung der Republik Türkei\nüber die Gewährung einer Finanzhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           sehen der Türkiye Cumhuriyet Merkez Bankasi und der\nund                               Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Ver-\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-\ndie Regierung der Republik Türkei,               den Rechtsvorschriften unterliegen. Die Merkez Bankasi\nhandelt hierbei jeweils im Namen der Regierung der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-        Republik Türkei.\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Türkei,                                                                 Artikel 4\nDie Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditan-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen       stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der           stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,               Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Ver-\nträge in der Republik Türkei erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 5\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-        Die Regierung der Republik Türkei überläßt bei den\nwicklung in der Republik Türkei beizutragen,                  sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftver-\nsind wie folgt übereingekommen:\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nArtikel 1                             die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\ngewährt der Regierung der Republik Türkei zur Verwirk-        Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt\nlichung qer Ziele ihres Entwicklungsplanes im Rahmen          gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\ndes Türkei-Konsortiums der Organisation für wirtschaft-       unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bilaterale\nFinanzhilfe nach Maßgabe der Artikel 2 bis 8 dieses Ab-                              Artikel 6\nkommens.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nArtikel 2                             besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-       hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen\nmöglicht es der Regierung der Republik Türkei, bei der        die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein        bevorzugt genutzt werden.\nDarlehen bis zur Höhe von 50 000 000,- DM (fünfzig\nMillionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                                                Artikel 7\n(2) Das Darlehen dient der Finanzierung der Devisen-          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hin-\nkosten aus dem Bezug von Waren und Leistungen zur             sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nDeckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs             das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\ngemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten              republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nListe, für die die Verschiffungsdokumente nach dem            blik Türkei innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-\n1. Januar 1978 ausgestellt worden sind.                       ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3\nArtikel 8\n(1) Das Darlehen nach Artikel 2 dieses Abkommens hat\neine Laufzeit von dreißig Jahren einschließlich von zehn         Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der\ntilgungsfreien Jahren. Der Zinssatz beträgt zwei vom          Unterzeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Repu-\nHundert jährlich.                                             blik Türkei der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten des\n(2) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-       Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Vorausset-\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-          zungen auf seilen der Republik Türkei erfüllt sind.\nGESCHEHEN zu Bonn am 7. April 1978 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, türkischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen und des türkischen\nWortlautes ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Hermes\nFür die Regierung der Republik Türkei\nV. H a l e f o g l u"]}