{"id":"bgbl2-1978-50-12","kind":"bgbl2","year":1978,"number":50,"date":"1978-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/50#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-50-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_50.pdf#page=13","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Philippinen über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-10-26T00:00:00Z","page":1325,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1978       1325\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Internationalen Regeln\nzur Verhütung von Zusammenstößen auf See\nVom 26. Oktober 1978\nDas Ubereinkommen vom 20. Oktober 1972 über\ndie Internationalen Regeln zur Verhütung von Zu-\nsammenstößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017) ist\nnach seinem Artikel IV Abs. 3 für\nBangladesdi                             am 10.Mai 1978\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmadiung' ergeht im Ansdiluß an die\nBekanntmachung vom 4. September 1978 (BGBI. II\ns. 1216).\nBonn, den 26. Oktober 1978\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F 1e i s c h h a u e r\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. Oktober 1978\nIn Manila ist am 6. September 1978 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik der\nPhilippinen über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 6. September 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffen>\nlicht.\nBonn, den 26. Oktober 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nKlamser","1326                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland       gesehene Darlehen, sofern die Kreditanstalt für Wieder-\naufbau Darlehensgeberin ist.\nund\ndie Regierung der Republik der Philippinen,                              Artikel 2\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\ndingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt\nder Republik der Philippinen,\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-      vorschriften unterliegen.\ngen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete\nder Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,           (2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit\nsie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-     der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,              Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des\nDarlehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1 abzu-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-  schließenden Verträge garantieren.\nwicklung in der Republik der Philippinen beizutragen,\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                            Die Regierung der Republik der Philippinen stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nArtikel 1                          und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-\nschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-    Verträge in der Republik der Philippinen erhoben wer-\nmöglicht es der Regierung der Republik der Philippinen     den.\noder einem anderen von beiden Regierungen gemein-\nsam auszuwählenden Darlehensnehmer, bei der Kredit-                               Artikel 4\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vor-         Die Regierung der Republik der Philippinen überläßt\nhaben „Schiffsbagger\", wenn nach Prüfung die Förde-        bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, im Rahmen der     Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nFinanziellen Zusammenarbeit ein Darlehen bis zu            verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\n2 800 000 DM (in Worten: Zwei Millionen achthundert-       der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-\ntausend Deutsche Mark) aufzunehmen.                        che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nnehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich die-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im        ses Abkommens ausschließen oder erschweren, und er-\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-        teilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik der        kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nPhilippinen durch andere Vorhaben ersetzt werden.\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-                          Artikel 5\nklärt sich grundsätzlich bereit, im Rahmen der bestehen-       Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der     Darlehen finanziert werden, sind beschränkt auf den\nübrigen Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für den       deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich\nnicht aus dem Darlehen im Rahmen der Finanziellen          auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\nZusammenarbeit finanzierten Teil des Auftragswertes        weichendes festgelegt wird.\nvon höchstens 4 800 000,- DM (in Worten: Vier Mil-\nlionen achthunderttausend Deutsche Mark} für solche\nArtikel 6\nAusfuhrgeschäfte zu übernehmen, die von Firmen mit\nSitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nfür die Durchführung des in Absatz 1 genannten Vor-         besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nhabens abgeschlossen werden. Die folgenden Artikel         lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-\ndieses Abkommens gelten auch für das neben dem Dar-       gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Ber-\nlehen im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit vor-       lin bevorzugt genutzt werden."]}