{"id":"bgbl2-1978-5-8","kind":"bgbl2","year":1978,"number":5,"date":"1978-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/5#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-5-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_5.pdf#page=19","order":8,"title":"Berichtigung der Dritten Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971","law_date":"1978-01-23T00:00:00Z","page":127,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Nr. 5 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1978       127\nAnlage\nListe der Waren und Leistungen,\ndie gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom 23. November 1977\nbis zu 19 000 000,- DM (in Worten: Neunzehn Millionen Deutsche Mark)\naus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche\nMaschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwick-\nlung der Republik Sambia von Bedeutung sind,\nf) Beratungsleistungen und Lizenzgebühren,\ng) im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr\nanfallende Kosten für Transport, Versicherung und\nMontage, auch wenn diese in Inlandswährung anfallen.\nEinfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nkönnen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-\nstimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvorliegt.\nDie Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten\nBedarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern\nund Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von\nder Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.\nBeridltigung\nder Dritten Verordnung\nzur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung\nzum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971\nVom 23. Januar 1978\nDie Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten\nDurchführungsverordnung zum Seefischerei-Ver•\ntragsgesetz 1971 vom 30. Dezember 1977 (BGBI. 1978\nII S. 85) ist in Artikel 1 Nr. 4 wie folgt zu berichti-\ngen:\nDie dem § 2 Abs. 6 anzufügenden Sätze müssen\nwie folgt beginnen:\n,, In der Ostsee und den Belten ist auch eine Längs-\nmessung nach § 2 Abs. 2 Buchstabe b der Vierten\nDurchführungsverordnung zum Seefischerei-Ver-\ntragsgesetz 1971 ...... \"\nBonn, den 23. Januar 1978\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIm Auftrag\nKleeschulte","128                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nErscheint demnächst!\nFundstellennachweis A\nBundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1977 - Format DIN A 4 -\nDie Neuauflage 1977 weist in Verbindung mit der Auflage 1975 folgende Vor-\nschriften mit den inzwischen eingetretenen Änderungen nach:\na) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,\nb) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)\ndie nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im\nBundesanzeiger verkündeten,\nsoweit sie noch gültig sind.\nSoeben erschienen!\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1977 - Format DIN A 4 -\nDer Fundstellennachweis B\nenthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechtsvorgängern\nabgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge mit der DDR,\ndie im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffentlicht wurden\nund die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind\noder sonst noch praktische Bedeutung haben können.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlid1t.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu !Jehörenden Rechtsvorsduiften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen: Laufendei Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis späte~tens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen be1eits ersdlienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 43,80 D~l. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten l, 10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe : 2,70 DM (2,20 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3, 10 DM. Im Bezugs·\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6 °/u."]}