{"id":"bgbl2-1978-5-7","kind":"bgbl2","year":1978,"number":5,"date":"1978-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/5#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-5-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_5.pdf#page=17","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-01-11T00:00:00Z","page":125,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Nr. 5 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1978         125\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Januar 1978\nIn Lusaka ist am 23. November 1977 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sam-\nbia über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 23. November 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 11. Januar 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","126                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutsrnland            desrepublik    Deutsdiland   geltenden   Rechtsvorsrnriften\nunterliegen.\nund\nArtikel 3\ndie Regierung der Republik Sambia,                    Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nim Geiste der bestehenden freundsdiaftlirnen Bezie-         sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der         oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nRepublik Sambia,                                               in der Republik Sambia erhoben werden.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch frurntbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der                                    Artikel 4\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                    Die Regierung der Republik Sambia überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nin der Absicht, zur wirtsrnaftlichen und sozialen Ent-      bererntigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nwicklung in der Republik Sambia beizutragen,                   Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nsind wie folgt übereingekommen:                              die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen er-\nforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                                 Artikel 5\nlicht es der Regierung der Republik Sambia, bei der                Die Regierung    der Bundesrepublik Deutschland legt\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für die         besonderen Wert    darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nFinanzierung der Devisenkosten aus dem Bezug von Waren          lehensgewährung    ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nund Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen            der Industrie des  Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nzivilen Bedarfs ein Darlehen bis zu 19 000 000,- DM (in         werden.\nWorten: Neunzehn Millionen Deutsrne Mark) aufzuneh-\nmen. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen                                  Artikel 6\ngemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten                   Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nListe handeln, für die die Liefer- oder Leistungsverträge       sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nnach dem Inkrafttreten des nach Artikel 2 abzusrnließen-        das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nden Darlehensvertrages abgeschlossen worden sind.               republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nblik Sambia innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nArtikel 2                               treten des Abkommens eine gegenteilige Erlärung abgibt.\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\nArtikel 7\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\naufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-           in Kraft.\nGESCHEHEN zu Lusaka am 23. November 1977 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und in englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDufner\nFür die Regierung der Republik Sambia\nF. W a 1 u s i k u n"]}