{"id":"bgbl2-1978-5-6","kind":"bgbl2","year":1978,"number":5,"date":"1978-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/5#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-5-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_5.pdf#page=15","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Peru über Kapitalhilfe","law_date":"1978-01-10T00:00:00Z","page":123,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1978        123\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Kapitalhilfe\nVom 10. Januar 1978\nIn Lima ist am 15. Dezember 1977 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Peru über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 15. Dezember 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Januar 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöl 1","124                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                   Artikel 3\nund                                   Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditan-\ndie Regierung der Republik Peru,                 stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-         Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\nPeru erhoben werden.\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Peru,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen           Die Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der             aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser         unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nBeziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-      mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nwicklung in Peru beizutragen,                                  nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nsind wie folgt übereingekommen:                             nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 5\nArtikel 1\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nlicht es der Regierung der Republik Peru oder einem            auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-             chendes festgelegt wird.\nlenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau, Frankfurt am Main, für das „Bewässerungs-                                  Artikel 6\nvorhaben Jequetepeque\" ein Darlehen bis zu insgesamt\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\n100 Millionen Deutsche Mark (In Worten: hundert Mil-\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nlionen Deutsche Mark) aufzunehmen.\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nArtikel 2                              sichtigt werden.\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-                                  Artikel 7\ndingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-         das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nschriften unterliegen.\nblik Peru innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\n(2) Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nicht       des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher\nArtikel 8\nMark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-\nnehmers auf Grund der nach Absatz 1 abzuschließenden              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nVerträge garantieren.                                          in Kraft.\nGESCHEHEN zu Lima am 15. Dezember 1977 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNorbert Berge r\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Peru\nJ ose de la P u e n t e R a d b i l l\nAußenminister von Peru"]}