{"id":"bgbl2-1978-5-5","kind":"bgbl2","year":1978,"number":5,"date":"1978-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/5#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-5-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_5.pdf#page=13","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-01-10T00:00:00Z","page":121,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1978        121\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Januar 1978\nIn Lima ist am 25. November 1977 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Peru über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 7 Abs. 2\nam 25. November 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Januar 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBö 11","122                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (2) Die Regierung der Republik Peru wird gegenüber\nund                                der Kreditanstalt für ·wiederaufbau alle Zahlungen in\nDeutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des\ndie Regierung der Republik Peru,\nDarlehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1 zu schlie-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-         ßenden Verträge garantieren.\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Peru,                                                                   Artikel 3\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen          Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditan-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der           stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,               stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder\nDurchführung der nach Artikel 2 zu schließenden Ver-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-        träge in Peru erhoben werden.\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nDie Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich\nwicklung in Peru beizutragen,\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nsind wie folgt übereingekommen:                            von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nArtikel 1                             unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\n(1) Die  Regierung der Bundesrepublik Deutschland          berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nermöglicht es der Servicios Industriales de la Marina         Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\n(SIMA}, Callao, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau,       mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nFrankfurt/Main, zur Mitfinanzierung der Devisenkosten         nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\ndes Vorhabens „Schwimmdock für Handelsschiffe\" ein            nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nKapitalhilfe-Darlehen bis zu 22,2 Millionen DM (in Wor-\nten: zweiundzwanzigmillionenzweihunderttausend Deut-                                 Artikel 5\nsche Mark) aufzunehmen.                                          Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat       Darlehen finanziert werden, sind beschränkt auf den\nsich grundsätzlich bereiterklärt, im Rahmen der bestehen-     deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich\nden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der        auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nübrigen Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für den          chendes festgelegt wird.\nnicht aus Kapitalhilfe finanzierten Teil des Auftragswer-\ntes von höchstens 13,8 Millionen DM (dreizehnmillionen-                              Artikel 6\nachthunderttausend Deutsche Mark) für solche Ausfuhr-            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\ngeschäfte zu übernehmen, die von Firmen mit Sitz im           besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Ge-\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens für die            währung des Darlehens ergebenden Lieferungen die Er-\nDurchführung des in Absatz 1 genannten Vorhabens ge-          zeugnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt be-\nschlossen werden. Die folgenden Artikel dieses Abkom-         rücksichtigt werden.\nmens gelten auch für das neben der Kapitalhilfe vor-\ngesehene Darlehen, sofern die Kreditanstalt für Wieder-                              Artikel 7\naufbau Darlehensgeberin ist.\nMit Ausnahme der Bestimmung des Artikels 4 hinsicht-\nArtikel 2                             lich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das\n(1) Die Verwendung des Darlehens sowie die Bedin-          Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepu-\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-          blik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für           Peru innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nWiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in der         Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nten unterliegen.                                              in Kraft.\nGESCHEHEN zu Lima am 25. November 1977 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNorbert B e r g er\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Peru\nJose de la Pu e n t e Rad b i 11\nAußenminister von Peru"]}