{"id":"bgbl2-1978-5-1","kind":"bgbl2","year":1978,"number":5,"date":"1978-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/5#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_5.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu dem Ergänzungsprotokoll vom 15. Juni 1973 zur Änderung des Abkommens vom 23. August 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern sowie seines Schlußprotokolls","law_date":"1978-01-23T00:00:00Z","page":109,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["109\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z 1998A\n1978                      Ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1978                                                                                              Nr. 5\nTaq                                                        Inhalt                                                                                         Seite\n23. 1. 78   Gesetz zu dem Ergänzungsprotokoll vom 15. Juni 1973 zur Änderung des Abkommens\nvom 23. August 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsdtland und dem Großherzogtum\nLuxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und\nRechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der\nGewerbesteuern und der Grundsteuern sowie seines Schlußprotokolls ................. .                                                             109\nneu: 611-9-4-8\n25. 1. 78  Gesetz zu dem Europäischen Ubereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren\nin landwirtschaftlichen Tierhaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             113\n6. 1. 78  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Ent-\nwicklungsorganisation (IDA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     120\n9. 1. 78  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . .                                                        120\n10. 1. 78  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . .                                                    121\n10. 1. 78  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Peru über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  123\n11. 1. 78   Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                        125\n23. 1. 78    Berichtigung der Dritten Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung\nzum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            127\n793-10-2\nAb 1. Januar 1978 werden bei Rechtsvorschriften, die mit neuer Gliederungsnummer in\ndie nächste Auflage des Fundstellennachweises A aufzunehmen sind, diese Gliederungs-\nnummern im Inhaltsverzeichnis des Bundesgesetzblattes angegeben, und zwar mit dem\nZusatz „neu\".\nGesetz\nzu dem Ergänzungsprotokoll vom 15. Juni 1973\nzur Änderung des Abkommens vom 23. August 1958 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige\nAmts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen\nund vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern\nsowie seines Schlußprotokolls\nVom 23. Januar 1978\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                             der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                     sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern\nsowie seines Schlußprotokolls (BGBL 1959 II S. 1269)\nArtikel 1                                      wird zugestimmt. Das Ergänzungsprotokoll wird\nDem in Bonn am 15. Juni 1973 unterzeichneten Er-                         nachstehend veröffentlicht.\ngänzungsprotokoll zur Änderung des Abkommens\nvom 23. August 1958 zwischen der Bundesrepublik                                                                          Artikel 2\nDeutschland und dem Großherzogtum Luxemburg\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über                                 (1) Soweit das Ergänzungsprotokoll auf Grund\ngegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete                          seines Artikels 6 Abs. 2 für die Zeit vor seinem","110                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nInkrafttreten anzuwenden ist, steht dieser Anwen-                              Artikel 3\ndung die Unanfechtbarkeit bereits ergangener\nSteuerfestsetzungen nicht entgegen.                        Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\n(2) Soweit sidl auf Grund des Absatzes 1 dieses      stellt.\nArtikels für die Zeit bis zum Beginn des Kalender-\njahrs, in dem das Ergänzungsprotokoll in Kraft tritt,                          Artikel 4\nbei der jeweiligen Steuerart unter Berücksichtigung\nder jeweiligen deutschen und luxemburgischen Be-           (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nsteuerung insgesamt eine höhere Belastung ergibt,       kündung in Kraft.\nals sie nach den Rechtsvorschriften vor Inkrafttreten     (2) Der Tag, an dem das Ergänzungsprotokoll nach\ndes Ergänzungsprotokolls bestand, wird der Steuer-      seinem Artikel 6 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundes-\nmehrbetrag nicht erhoben.                               gesetzblatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 23. Januar 1978\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel\nFür den Bundesminister des Auswärtigen\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1978                                 111\nErgänzungsprotokoll\nzur Änderung des Abkommens vom 23. August 1958 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige\nAmts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen\nund vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern\nsowie seines Schlußprotokolls\nVon dem Wunsche geleitet, gewisse Bestimmungen               (2) Von der Bemessungsgrundlage für die Steuer des\ndes am 23. August 1958 in Luxemburg unterzeichneten       Wohnsitzstaates werden die Einkünfte und Vermögens-\nAbkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen          teile ausgenommen, für die nach den vorhergehenden\nund über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem       Artikeln der andere Staat ein Besteuerungsrecht hat, es\nGebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen        sei denn, daß Absatz 3 gilt. Die Steuer für die Einkünfte\nsowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern -           oder Vermögensteile, die dem Wohnsitzstaate zur Be-\nnachstehend als „Abkommen\" bezeichnet - sowie sein        steuerung überlassen sind, wird jedoch nach dem Satz\nSchlußprotokoll zu ändern, sind der Präsident der Bundes- erhoben, der dem Gesamteinkommen oder Gesamtver-\nrepublik Deutschland und Seine Königliche Hoheit der      mögen der steuerpflichtigen Person entspricht. Bei Divi-\nGroßherzog von Luxemburg übereingekommen, ein Er-         denden gelten die Sätze 1 und 2 nur für Dividenden,\ngänzungsprotokoll abzuschließen, und haben hierfür zu     die einer Kapitalgesellschaft von einer Kapitalgesell-\nihren Bevollmächtigten ernannt:                           schaft mit Wohnsitz in dem anderen Staat gezahlt wer-\nden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland,      v. H. der erstgenannten Gesellschaft gehören. Von der\nBemessungsgrundlage des Wohnsitzstaates werden eben-\nHerrn Dr. Paul Frank\nfalls Anteile ausgenommen, deren Dividende nach Satz 3\nStaatssekretär                     von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen sind\ndes Auswärtigen Amts                   oder bei Zahlung auszunehmen wären.\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,          (3) Bei Dividenden, die nicht nach Absatz 2 Satz 3\nvon der Steuerbemessungsgrnndlage auszunehmen sind,\nHerrn Dr. Nicolas Hammel                 und bei Lizenzgebühren wird auf die im Wohnsitzstaat\naußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter   von diesen Einkünften erhobene, nach einem durch-\ndes Großherzogtums Luxemburg in Bonn            schnittlichen Steuersatz berechnete Steuer vom Einkom-\nmen die in dem anderen Staat erhobene Abzugsteuer\ndie nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form      angerechnet.\"\nbefundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:\nArtikel 3\nArtikel 25 Absatz 5 wird durch die folgende Bestim-\nArtikel 1\nmung ersetzt:\n(1) Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens wird gestrichen.\n,, (5) In diesem Artikel bezieht sich der Ausdruck ,Be-\n(2) Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens wird durch       steuerung' auf Steuern jeder Art und Bezeichnung.\"\nfolgende Bestimmung ersetzt:\n\"(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ,Zin-\nArtikel 4\nsen' bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus\nSchuldverschreibungen, auch wenn sie durch Pfandrechte         Das Schlußprotokoll zum Abkommen wird wie folgt\nan Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteili-   geändert:\ngung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art     a) Nummer 21 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:\nsowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht\ndes Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus             „21. Ungeachtet d~s Artikels 13 Absatz 4 darf die\nDarlehen gleichgestellt sind.\"                                        Steuer der Bundesrepublik Deutschland auf Divi-\ndenden, die eine Kapitalgesellschaft mit Wohn-\n(3) In Artikel 19 Absatz 1 wird bei Buchstabe a nach               sitz in der Bundesrepublik Deutschland an eine\ndem Komma das Wort „oder\" hinzugefügt; Buchstabe b                    Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz im Großherzog-\nwird gestrichen und Buchstabe c wird Buchstabe b.                     tum Luxemburg zahlt, 25,75 v. H. des Bruttobe-\ntrages dieser Dividenden nicht übersteigen, wenn\nArtikel 2                                     a) der Satz der Körperschaftsteuer der Bundes-\nrepublik Deutschland für ausgeschüttete Gewinne\nArtikel 20 des Abkommens wird durch folgende Be-\neiner Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in der\nstimmungen ersetzt:\nBundesrepublik Deutschland niedriger ist als für\nnArtikel 20                                  nichtausgeschüttete Gewinne und der Unter-\n(1) Wenn der Wohnsitzstaat nach den vorhergehenden                 schied zwischen diesen beiden Sätzen 15 Punkte\nArtikeln für Einkünfte oder Vermögensteile das Besteue-               oder mehr beträgt und\nrungsrecht hat, so darf der andere Staat diese Einkünfte              b) die Dividenden von der Kapitalgesellschaft\noder Vermögensteile nicht besteuern. Artikel 13 Absatz 2              mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland\nund Artikel 15 Absatz 3 bleiben unberührt.                            an eine Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz im","112                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nGroßherzogtum Luxemburg gezahlt werden, die         c) Nummer 24 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:\nentweder selbst oder im Sinne der Ziffer 21 a           „24. Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik\ndieses Protokolls mit anderen Gesellschaften zu-             Deutschland können Entlastungen auf der Grund-\nsammen mindestens über 25 v. H. der stimmbe-                 lage des Abkommens nur insoweit beanspruchen,\nrechtigten Anteile an der erstgenannten Gesell-              als sie sich aus dem Artikel 20 Absatz 2 und 3\nschaft verfügt oder die im Hinblick auf ihre Be-             ergeben.\"\nteiligung eine Freistellung der Dividenden von                              Artikel 5\nder normalen luxemburgischen Steuer genießt,\ndie der durch Artikel 20 Absatz 2 Satz 3 ge-          Dieses Ergänzungsprotokoll gilt auch für das Land\nwährten Freistellung entspricht.\"                   Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland gegenüber der Regierung des Großherzog-\ntums Luxemburg innerhalb von drei Monaten nach In-\nb) Unmittelbar nach Nummer 21 wird folgende Bestim-\nkrafttreten des Ergänzungsprotokolls eine gegenteilige\nmung eingefügt:\nErklärung abgibt.\n,,21 a. Ist Luxemburg Wohnsitzstaat, so sind Dividen-                             Artikel 6\nden und Anteile in Anwendung des Arti-\nkels 20 Absatz 2 Satz 3 und 4 auch dann von          (1) Dieses Ergänzungsprotokoll bedarf der Ratifikation;\nder Bemessungsgrundlage auszunehmen, wenn         die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in\nmehreren Kapitalgesellschaften mit Wohnsitz       Luxemburg ausgetauscht werden.\nim Großherzogtum Luxemburg mindestens 25             (2) Dieses Ergänzungsprotokoll tritt einen Monat nach\nv. H. der stimmberechtigten Anteile an einer      Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt\nKapitalgesellschaft mit Wohnsitz in der Bundes-   dann für die Steuern, die für den Veranlagungszeitraum\nrepublik Deutschland gehören und einer der        1971 und die folgencien Veranlagungszeiträume erhoben\nbeteiligten Gesellschaften mit Wohnsitz im        werden.\nGroßherzogtum Luxemburg mehr als 50 v. H.\nArtikel 7\nder stimmberechtigten Anteile an einer jeden\nder anderen beteiligten Gesellschaften mit           Dieses Ergänzungsprotokoll ist Bestandteil des Abkom-\nWohnsitz im Großherzogtum Luxemburg ge-           mens vom 23. August 1958 und bleibt ebenso lange in\nhören.\"                                           Kraft, wie das Abkommen selbst.\nZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten\ndieses Ergänzungsprotokoll unterschrieben und mit ihren\nSiegeln versehen.\nGESCHEHEN zu Bonn am 15. Juni 1973 in zwei Ur-\nschriften.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nPaul Frank\nFür das Großherzogtum Luxemburg\nNicolas Hommel"]}