{"id":"bgbl2-1978-49-2","kind":"bgbl2","year":1978,"number":49,"date":"1978-11-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/49#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-49-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_49.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-französischen Vereinbarung über Austausch und Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheitsforschung bei Leichtwasserreaktoren","law_date":"1978-10-16T00:00:00Z","page":1300,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["1300                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nwährung des vorliegenden Vertrages ergebenden Liefe-         gegenüber der Regierung der Vereinigten Republik\nrungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkei-       Kamerun innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.              des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 6                                                   Artikel?\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland           in Kraft.\nGeschehen zu Jaunde am 15. August 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRolf Enders\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun\nYoussoufa Daouda\nBekanntmadlung\nder deutsdl-französisdlen Vereinbarung\nüber Austausdl und Zusammenarbeit\nim Bereidl der Stdlerheitsforsdlung bei Leidltwasserreaktoren\nVom 16. Oktober 1978\nDie am 28. September 1978 in Paris unterzeichnete\nVereinbarung zwischen dem Bundesminister für For-\nschung und Technologie der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Commissariat a !'Energie Atomique,\nFrankreich, über Austausch und Zusammenarbeit im\nBereich der Sicherheitsforschung bei Leichtwasser-\nreaktoren ist nach ihrem Artikel 12\nam 28. September 1978\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 16. Oktober 1978\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIm Auftrag\nLoosch","Nr. 49 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1978                           1301\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Commissariat a !'Energie Atomique, Frankreich,\nüber Austausch und Zusammenarbeit\nim Bereich der Sicherheitsforschung bei Leichtwasserreaktoren\nDer Bundesminister für Forschung und Technologie                                 Artikel 3\nder Bundesrepublik Deutschland                                Themen der Zusammenarbeit\nim nachfolgenden als BMFT bezeichnet\nDie Liste der Themen (Projekte oder Programme), die\nund                           Gegenstand des Austausches oder der Zusammenarbeit\ndas Commissariat a l'Energie Atomique, Frankreich,     sind, ist im Anhang aufgeführt. Sie kann von den Koordi-\nim nachfolgenden als CEA bezeichnet -            natoren geändert werden. Sie soll ein wertmäßiges\nGesamtgleichgewicht des Austausches ermöglichen, ohne\nin der Erwägung, daß zwischen den Vertragsparteien      daß dieses Ziel zu eng zu verstehen ist.\nbereits nicht formalisierte Beziehungen im Bereich der\nReaktorsicherheitsforschung bestehen,                                                Artikel 4\nModalitäten des Austausches\nin der Erwägung, daß beide Vertragsparteien an einer\nkünftig noch engeren Zusammenarbeit in diesem Bereich         Jedes der in der Liste im Anhang aufgeführten Themen\nbei Leichtwasserreaktoren interessiert sind,               kann Gegenstand eines Austausches unterschiedlicher\nArt und unterschiedlichen Umfangs sein und folgendes\nin der Erkenntnis, daß eine solche Zusammenarbeit für   umfassen:\nbeide Vertragsparteien praktische Vorteile bietet, da sie  - Austausch technischer Informationen durch Doku-\neine rationellere Nutzung der verfügbaren Mittel ermög-         mente, Fachtreffen und Besuche,\nlicht, daß sie sich in den Rahmen der bestehenden          - Abstimmung von Versuchsprogrammen,\ndeutsch-französischen Zusammenarbeit im Kernenergie-\nbereich einfügt, daß sie die bestehende Zusammenarbeit     - Zusammenarbeit bei Berechnungen (Vorausberechnun-\nzwischen den zuständigen Behörden beider Länder in der          gen oder Versuchsauswertung, Standardisierungspro-\ndeutsch-französischen Kommission für Fragen der Sicher-         bleme usw.),\nheit kerntechnischer Einrichtungen sowie die Aktivitäten   - Austausch von Personal, das den Versuchen beiwohnt\nder deutsch-französischen Arbeitsgruppe zur Verbesse-           oder ggf. an ihrer Durchführung teilnimmt,\nrung der Wettbewerbsbedingungen auf dem Gebiet der         - Austausch von Fachpersonal, Meßgeräten oder Proben\nKernenergie festigt,                                            zur gegenseitigen Eichung der Meß- oder Prüfverfah-\nren usw.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                             Besondere Verträge\nGegenstand der Vereinbarung                    Im Rahmen der Vereinbarung können besondere Ver-\nMit dieser Vereinbarung sollen die Modalitäten des      träge durchgeführt werden, die Leistungen und Vergütun-\nAustausches und der Zusammenarbeit zwischen den bei-       gen vorsehen, z. B. für die Nutzung der Anlagen der\nden Vertragsparteien im Bereich der Sicherheitsforschung   einen Vertragspartei durch die andere. Solche Leistungen\nbei Leichtwasserreaktoren festgelegt werden.               können nichtsdestoweniger bei der Bewertung des\nGesamtgleichgewichts des Austausches berücksichtigt\nwerden.\nArtikel 2\nArtikel 6\nBeteiligte Stellen\nKoordinierung\nDie beiden Vertragsparteien können an bestimmten\nAktivitäten im Rahmen dieser Vereinbarung Stellen             Jede Vertragspartei benennt einen Koordinator für die\nbeteiligen, die in den beiden Ländern Sicherheitsfor-      Förderung und Koordinierung der Aktivitäten.\nschung bei Leichtwasserreaktoren betreiben. Diese müs-        Die Koordinatoren treffen sich in der Regel einmal\nsen sich verpflichten, die Bestimmungen dieser Vereinba-   jährlich abwechselnd in Frankreich und in Deutschland.\nrung einzuhalten. Insbesondere wird das CEA sicherstel-    Vorsitz und Sekretariat dieser Sitzungen werden von der\nlen, daß die Electricite de France (EdF}, die mit'dem CEA  Vertragspartei des Landes wahrgenommen, in dem die\ndurch einen Vertrag über Sicherheitsforschung auf dem      Sitzung stattfindet.\nGebiet der Leichtwasserreaktoren verbunden ist, von           Zeitpunkt, Tagesordnung und Modalitäten der Sitzun-\nAnfang an zu diesen Bedingungen an der nach dieser         gen werden in gemeinsamem Einvernehmen von den\nVereinbarung vorgesehenen Zusammenarbeit teilnimmt.        Koordinatoren festgesetzt.\nDie Vertragsparteien können im gegenseitigen Einver-      Teilnehmer sind die beiden Koordinatoren und ggf. Ver-\nnehmen auch Einrichtungen dritter Länder an bestimmten     treter der beteiligten Stellen im Sinne von Artikel 2\nAktivitäten beteiligen. Die Bedingungen dieser Beteili-    sowie Mitarbeiter oder Experten, soweit als möglich nicht\ngung werden in jedem Einzelfall in gegenseitigem Einver-   mehr als acht Teilnehmer insgesamt für jede Vertragspar-\nnehmen festgelegt.                                         tei.","1302                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBei diesen Sitzungen gehen die Koordinatoren die The-              ter Nutzung im Rahmen ihrer nationalen Tätig-\nmen durch, die Gegenstand der Vereinbarung sind, und                  keit. Diese Weitergabe kann über die im nach-\nbeurteilen das Ergebnis des Austausches. Dazu erhalten                stehenden Punkt c erwähnten Betreiber erfol-\nsie gegebenenfalls den Bericht der Arbeitsgruppen, die                gen;\nsie gemäß Artikel 1 einsetzen konnten. Sie entscheiden          b -    an Lieferanten eines Kraftwerktyps oder eines\nbei jedem Thema, ob es beibehalten, geändert oder                     Kraftwerkteils, auf die die jeweiligen Informa-\ngestrichen wird. Sie können auch über die Aufnahme                    tionen anwendbar sind, wobei die eventuellen\nneuer Themen in <;las Programm der Vereinbarung ent-                  Nutzungsrechte soweit erforderlich in jedem\nscheiden, wobei das Gesamtgleichgewicht des Austau-                   Einzelfall auszuhandeln sind;\nsches zu erhalten ist.\nc -   an Betreiber eines Reaktortyps, auf den die\nArtikel 7\njeweiligen Informationen anwendbar sind, wobei\nArbeitsgruppen                                 die eventuellen Nutzungsrechte soweit erforder-\nZu bestimmten Themen können für begrenzte Zeit                     lich in jedem Einzelfall auszuhandeln sind.\nArbeitsgruppen eingesetzt werden.\nJede Vertragspartei benennt einen Verantwortlichen\nArtikel 10\nfür jede gebildete Arbeitsgruppe.\nDas Programm der Arbeitsgruppen ist im einzelnen von                             Erfindungen\nden Koordinatoren festzulegen.                              10.1 Bei Erfindungen, die während der Laufzeit dieser\nVereinbarung gemacht werden, stehen jeder Ver-\nArtikel 8                              tragspartei die Rechte an den von ihrem Personal\nFinanzielle Bedingungen                        oder in ihren Einrichtungen gemachten Erfindungen\nGenerell und im Rahmen des Möglichen begründet                entsprechend den Regeln des anwendbaren nationa-\ndiese Vereinbarung keinerlei finanzielle Verpflichtung            len Rechts zu. Unter diesen Bedingungen ist die\nder einen Vertragspartei gegenüber der anderen, sondern           genannte Vertragspartei Inhaber aller mit einer sol-\nnur das Streben nach einem annähernden wertmäßigen               chen Erfindung verbundenen Rechte, Ansprüche\nGesamtgleichgewicht des Austausches, vorbehaltlich der           oder Erträge bei Patentanmeldungen oder entspre-\nin Artikel 5 erwähnten eventuellen besonderen Verträge.           chenden Patenten in allen Ländern.\nWerden wesentliche Änderungen der Programme, die         10.2 Wird die Erfindung jedoch in den Einrichtungen\nin der Liste im Anhang aufgeführt sind, im laufe der             einer Vertragspartei von dem von der anderen Ver-\nProgrammd'Urchführung erforderlich, die beträchtliche            tragspartei abgeordneten Personal gemacht oder\nKostenänderungen nach sich ziehen, so beraten die bei-           wird die Erfindung von einer Vertragspartei auf\nden Vertragsparteien gemeinsam über die sich daraus              Grund der vor. der anderen Vertragspartei gegebe-\nergebenden Folgen.                                               nen Informationen gemacht, so kann die Partei, die\ndas Personal gestellt oder die Informationen gege-\nArtikel 9\nben hat, die Patente für die Erfindung im eigenen\nNutzungsrecht - Mitteilung an Dritte                 Land und die andere Vertragspartei die Patente in\n9.1 Jede Vertragspartei hat für ihre eigenen Forschungs-          der übrigen Welt anmelden.\nund Entwicklungsaktivitäten im Bereich der Sicher-     10.3 Jede Vertragspartei verpflichtet sich, auf ihre\nheit von Leichtwasserreaktoren in ihrem eigenen             Patente, die sie nach Artikel 10.2 erworben hat, den\nLand ein unentgeltliches Nutzungsrecht an den -              Industrieunternehmen des Landes der anderen Ver-\ngeschützten oder nichtgeschützten - Daten und son-           tragspartei nach deren Benennung oder Zustimmung\nstigen Informationen, die ihr von der anderen Ver-           eine nichtausschließliche Lizenz zu Bedingungen\ntragspartei mitgetelt werden.                               gleicher Art zu gewähren, wie sie in vergleichbarer\nFür diesen Absatz 9.1 gelten als Vertragsparteien           Lage Industrieunternehmen ihres eigenen Landes\neinerseits das CEA und die EdF sowie die For-                eingeräumt werden.\nschungseinrichtungen, denen sie die Durchführung        10.4 Jede Vertragspartei verzichtet auf jegliche Forde-\neines Teils oder der Gesamtheit ihres Sicherheitsfor-        rung gegen die andere Vertragspartei im Hinblick\nschungsprogramms übertragen, und andererseits das            auf Entschädigung, Gebühren oder Abfindung bezüg-\nBMFT sowie die Forschungs- und Entwicklungsein-              lich einer solchen Erfindung, Patentanmeldung oder\nrichtungen, denen es die Durchführung eines Teils           eines entsprechenden Patents und stellt die andere\noder der Gesamtheit seines Sicherheitsforschungspro-          Vertragspartei gegenüber allen Forderungen frei.\ngramms überträgt.                                       10.5 Als \"eigenes Land\" gilt für die Auslegung dieses\n9.2 Mitteilung von Informationen an Dritte                       Artikels \"Erfindungen\":\nVorbehaltlich der nachstehend aufgeführten aus-              - die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des\ndrücklichen, gegenteiligen Bestimmungen müssen die               BMFT und der beteiligten deutschen Stellen im\nDaten und sonstige Informationen, die sich die beiden            Sinne von Artikel 2;\nVertragsparteien gegenseitig mitteilen, als vertraulich      - Frankreich hinsichtlich des CEA, der EdF und der\nangesehen werden und dürfen von der Vertragspartei,              anderen beteiligten französischen Stellen im\ndie sie erhalten hat, ohne vorherige schriftliche                Sinne von Artikel 2.\nZustimmung der Vertragspartei, die sie gegeben hat,\noder den Nachweis, daß sie schon veröffentlicht sind,\nnicht an Dritte weitergegeben werden.                                           Artikel 11\nJede der Vertragsparteien hat jedoch das Recht, die                               Haftung\nInformationen, die sie von der anderen Vertragspartei     Die Vertragsparteien haften nicht für Folgen, die sich\nerhalten hat, in ihrem eigenen Land an folgende         aus der Nutzung der erhaltenen Informationen und Daten\nDritte weiterzugeben, nachdem sich diese verpflichtet   ergeben. Die Betreiber von Anlagen, bei denen gegebe-\nhaben, den vertraulichen Charakter der Informatio-     nenfalls Personalaustausch oder Leistungen im Rahmen\nnen zu wahren:                                         des Austausches stattfinden, sind gegenüber Dritten\na - an die für Reaktorsicherheit zuständigen Stellen    allein für Schäden haftbar, die durch einen nuklearen\nmit dem Recht zu unentgeltlicher, unbeschränk-   Unfall in ihren Anlagen verursacht werden.","Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1978                                   1303\nSchäden Dritter au! Grund eines nichtnuklearen Unfalls            gekündigt werden; die tatsächliche Dauer der Frist\nwährend der Laufzeit und im Rahmen der Durchführung                  muß unter Berücksichtigung des Ziels eines gleich-\nder Vereinbarung unterliegen ausschließlich der Haft-                gewichtigen Austausches festgelegt werden.\npflicht des Vertragsschließenden, der für diesen Unfall\ngemäß den geltenden Rechtsbestimmungen haftpflichtig                                   Artikel 13\nist.\nDie Bediensteten der Vertragsparteien gelten nicht als                              Streitfälle\nDritte im Sinne der Bestimmungen der beiden o. g.                 Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Durch-\nAbsätze. Gegenüber der anderen Vertragspartei ist jede         führung dieser Vereinbarung eventuell auftretende Streit-\nVertragspartei allein für Schäden haftbar, die ihre            fälle soweit wie möglidl gütlidl beizulegen, soweit erfor-\nBediensteten bei der Durchführung dieser Vereinbarung          derlidl unter Hinzuziehung eines oder mehrerer Sadlver-\ninfolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit        ständiger.\nerleiden.\nKommen die Vertragsparteien nicht zu einer Einigung,\nJede der Vertragsparteien ist gemäß den geltenden           so kommen sie überein, ihren Streitfall den beiden Regie-\nRedltsbestimmungen für Sdläden haftbar, die ihre               rungen vorzutragen.\nBediensteten denen der anderen Vertragspartei zufügen.\nDie Vertragsparteien kommen selbst für die an ihren                                 Artikel 14\neigenen Anlagen und Geräten verursachten Schäden auf                                 Berlin-Klausel\nund verzichten gegenüber der anderen Vertragspartei\nDiese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin,\ndarauf, Entschädigungsansprüche geltend zu machen,\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nsofern die Sdläden nidlt durdl schwere Fahrlässigkeit\nland gegenüber der Regierung der Französischen Repu-\noder vorsätzliches Versdlulden der Bediensteten der\nblik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der\nanderen Vertragspartei verursacht worden sind.\nVereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtlkel 12                                                     Artikel 15\nLaufzeit der Vereinbarung                                         Anwendbares Recht\n12.1 Diese Vereinbarung tritt zum Zeitpunkt ihrer Unter-         Auf diese Vereinbarung findet bei Meinungsverschie-\nzeichnung für die Dauer von 5 Jahren in Kraft.            denheiten über ihre Durchführung das Recht des Ortes\n12.2 Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von minde-        Anwendung, an dem die jeweiligen Maßnahmen durchge-\nstens 6 Monaten durch eingeschriebenen Brief             führt werden.\nGeschehen zu Paris am 28. September 1978 in vier\nUrschriften, zwei in deutscher und zwei in französischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür den Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nH. H. H a u n s c h i l d\nFür das Commissariat   a !'Energie Atomique\nM. P e c q u e ur","1304                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAnhang\nListe der Projekte der Zusammen.arbeit\nI. Thermohydraultsches Verhalten bei Druckabfall                     BMFT RS 143 - RS 250 - RS 2703 - RS 102-16\n-  CEA     Programm EPIS                                                  - RS 102-18 - RS 89 - RS 229 - RS 255\n- RS 256 - RS 257 - RS 258\n-  BMFT Programm RS 36 B\nV.2 Austausch und vergleichende Prüfungen von\nII. Thermohydraulisches Verhalten im Containment bei                  Standardteilen aus Austenitstahl (mit Schweiß-\nDruckabfall                                                       nähten aus anderen Werkstoffen) mit Ultra-\nschall- und Wirbelstromverfahren.\n-  CEA     Programm ECOTRA\nProgramm REBECA                                    V.3 Austausch und vergleichende Prüfungen von\nProgramm MOBYDICK                                       Dampferzeugerrohrleitungen durch Wirbelstrom-\nProgramm SUPERMOBYDICK                                  verfahren.\nIII. Meßverfahren unter Bedingungen eines Druckabfalls\nVI. Angriffe von außen\n-  CEA     Programm CANON\nDEDIF                                   -  CEA     -   Einschlagen von Flugkörpern (CEA-EdF-\nProgramm)\n-  BMFT Programm RS 145\nRS 147                                                 Kinetik und Folgen der Deflagration\nRS 188                                                 nichteingeschlossener Gase (Labor der\nUniversität Poitiers)\n-  Verwendung von CANON zur Eichung des Loops\nRS 145, Verwendung des Loops RS 145 zur Erpro-                       -   Deflagrationsversuche von Volumen\nbung anderer französisdier Meßverfahren.                                 zwischen 100 und 1 000 m 3 (ab 1978)\nIm allgemeinen konzentriert sich die Zusammenar-                        -   Erdstöße durch Explosion eines Gasge-\nbeit in diesem Bereich auf einen Informationsaus-                           misches\ntausdi, insbesondere über die erzielten Ergebnisse.                     -   Merkmale der ausgelösten Druckwelle\n(partielles Interesse)\nIV. Rechencode zur Beschreibung eines Druckabfalls\n-   BMFT -- RS 165\nRegelmäßig zweimal jährlich werden Informationssit-\nzungen über den Stand der Arbeiten auf beiden                           -   RS 102-7\nSeiten durchgeführt.                                                    -   Einschlagen großer harter Flugkörper\n(partielles Interesse).\nV. Zerstörungsfreie Prilfungen\nIn einer ersten Phase ist der Austausch von Ergeb-\nV.1 Informationsaustausch über Leistungen           und      nissen über die für interessant erachteten Studien\nErgebnisse folgender Projekte:                           vorgesehen. Danach könnte eine Koordinierung der\nCEA     4111 61 - 4111 610 - 5100 62 - 5164 61           Programme in Betracht gezogen werden, wobei mög-\n- 5412 61 - 7630 65 - SA 5169 - 5100 61          lichst weitgehend die Versuchsanlagen jedes Part-\n- 4111 67                                        ners verwendet werden sollten."]}