{"id":"bgbl2-1978-49-1","kind":"bgbl2","year":1978,"number":49,"date":"1978-11-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/49#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-49-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_49.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-10-10T00:00:00Z","page":1298,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1298                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmadtung\ndes Abkommens zwisc:hen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Oktober 1978\nIn Jaunde ist am 15. August 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Republik\nKamerun über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 7\nam 15. August 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 10. Oktober 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1978                              1299\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         (4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nerklärt sich grundsätzlich bereit, im Rahmen der beste-\nund\nhenden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen\ndie Regierung der Vereinigten Republik Kamerun,     der übrigen Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-    das in Absatz 3 genannte Darlehen und für einen weite-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und        ren Finanzkredit von höchstens 13 Mio DM (in Worten:\nder Vereinigten Republik Kamerun,                         Dreizehn Millionen Deutsche Mark} für solche Ausfuhr-\ngeschäfte zu übernehmen, die von Firmen mit Sitz im\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen   deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens für die\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der       Durchführung des in Absatz 1 genannten Vorhabens ab-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,           geschlossen werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Die folgenden Artikel dieses Abkommens gelten auch für\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                die neben der Kapitalhilfe vorgesehenen Darlehen, sofern\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehensgeberin ist.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nwicklung in der Vereinigten Republik Kamerun beizutra-                           Artikel 2\ngen,\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-\nin Kenntnis, daß die Regierung der Vereinigten Repu-   gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die\nblik Kamerun oder ein anderer von beiden Regierungen      zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\ngemeinsam auszuwählender Darlehensnehmer beabsich-        Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\ntigt, bei einer Werft in der Bundesrepublik Deutschland   Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nzwei Frachtschiffe zu bestellen,                          ten unterliegen.\nsind wie folgt übereingekommen:                          (2) Die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun,\nsoweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird\nArtikel 1                         gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-\nlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlich-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland       keiten des Darlehensnehmers auf Grund der nach Ab-\nermöglicht es der Regierung der Vereinigten Republik      satz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.\nKamerun oder einem anderen von beiden Regierungen\ngemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmer, bei der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das                          Artikel 3\nVorhaben „Zwei Frachtschiffe für die Cameroon Shipping      Die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun stellt\nLines\" im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit ein      die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-\nDarlehen bis zu 12 Mio DM (in Worten: Zwölf Millionen     ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei\nDeutsche Mark) aufzunehmen.                               Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nVerträge in der Vereinigten Republik Kamerun erhoben\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im\nwerden.\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Vereinigten                               Artikel 4\nRepublik Kamerun durch andere Vorhaben ersetzt wer-         Die Lieferungen und Leistungen für das in Artikel 1\nden.                                                      genannte Vorhaben, die aus den in Artikel 1 genannten\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland       Darlehen finanziert werden, sind beschränkt auf den\nstellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau,    deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich\nFrankfurt/Main, für das in Absatz 1 genannte Vorhaben     auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nein weiteres Darlehen bis zu 30 Mio DM (in Worten:        chendes festgelegt wird.\nDreißig Millionen Deutsche Mark) zu Bedingungen\nArtikel 5\ngewähren kann, die in gegenseitiger Abstimmung festge-\nlegt werden und den internationalen Kriterien für wirt-     Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson•\nschaftliche Zusammenarbeit entsprechen.                   deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensge-"]}