{"id":"bgbl2-1978-48-6","kind":"bgbl2","year":1978,"number":48,"date":"1978-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/48#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-48-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_48.pdf#page=8","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-10-09T00:00:00Z","page":1292,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["1292                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Oktober 1978\nIn Lusaka ist am 24. Juli 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deuts~-\nland und der Regierung der Republik Sambia über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 24. Juli 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Oktober 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 48 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1978                                 1293\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutsdiland                                   Artikel 3\nund                                    Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\ndie Regierung der Republik Sambia,                 sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-          in der Republik Sambia erhoben werden.\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Sambia,                                                                  Artikel 4\nDie Regierung der Republik Sambia überläßt bei den\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\ngen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nder Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nden Passagieren und Lieferanten die freie \\tVahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nmit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-\nkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\ngebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nwicklung in der Republik Sambia beizutragen,\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                  Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-        auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\nmöglicht es der Regierung der Republik Sambia, bei der         weichendes festgelegt wird.\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das\nVorhaben „Erweiterung der Zuckerproduktion\", wenn                                     Artikel 6\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nden ist, ein Darlehen bis zu 27,0 Millionen DM (in Wor-        besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nten: siebenundzwanzig Millionen Deutsche Mark) auf-            lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-\nzunehmen.                                                      gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Ber-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im\nlin bevorzugt genutzt werden.\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-                                   Artikel 7\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Sam-\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nbia durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nArtikel 2                               desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nRepublik Sambia innerhalb von drei Monaten nach In-\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-\nkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-\nabgibt.\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nArtikel 8\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nten unterliegen.                                               in Kraft.\nGESCHEHEN zu Lusaka am 24. Juli 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleidiermaßen verbindlidi ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Wo l f r a m D u f n e r\nFür die Regierung der Republik Sambia\nJ o h n M. M w a n a k a t w e"]}