{"id":"bgbl2-1978-48-5","kind":"bgbl2","year":1978,"number":48,"date":"1978-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/48#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-48-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_48.pdf#page=6","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Papua-Neuguinea über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-10-06T00:00:00Z","page":1290,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["1290                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Obereinkommens\nüber das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik\nVom 4. Oktober 1978\nDas Ubereinkommen vom 1. Juni 1967 über das\nVerhalten beim Fischfang im Nordatlantik (BGBl.\n1976 II S. 1) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für die\nDeutsche Demokratische\nRepublik                          am 7. Juni 1978\nin Kraft getreten. Die Deutsche Demokratische\nRepublik hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde\nnach Artikel 14 Abs. 2 des Ubereinkommens erklärt,\ndaß sie sich nicht an Artikel 13 des Ubereinkommens\ngebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 29. Oktober 1976 (BGBI. II\ns. 1910).\nBonn, den 4. Oktober 1978\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nvan Well\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung\nSpangenberg\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Papua-Neuguinea\nOber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Oktober 1978\nIn Port Moresby ist am 23. August 1978 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Papua-Neu-\nguinea über finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Ar-\ntikel 8\nam 23. August 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Oktober 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 48 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1978                                1291\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Papua-Neuguinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nund                               oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nin Papua-Neuguinea erhoben werden.\ndie Regierung von Papua-Neuguinea,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-                               Artikel 4\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und               Die Regierung von Papua-Neuguinea überläßt bei den\nPapua-Neuguinea,                                              sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nvon und nach Papua-Neuguinea den Passagieren und\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\ntrifft keine Maßnahmen, welche die gleichmäßige und\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                    mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nAbkommens an solchen Transporten ausschließen oder\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-     erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nwicklung in Papua-Neuguinea beizutragen,                      ligung    dieser   Verkehrsunternehmen      erforderlichen\nGenehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\n(1)  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland          Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nermöglicht es der Regierung von Papua-Neuguinea, bei          auszuschreiben, soweit nicht in einzelnen Verträgen nach\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für       Artikel 2 etwas Abweichendes festgelegt wird.\ndas Vorhaben „Erschließungsstraße Silanga-Balima\"\n(Straßenkomponente des Biala-Landentwicklungs-Vorha-                                 Artikel 6\nbens), Provinz West New Britain, wenn nach Prüfung die\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darle-         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nhen bis zu 10 Millionen DM (in Worten: Zehn Millionen         besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nDeutsche Mark) aufzunehmen.                                   hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im\nbevorzugt genutzt werden.\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung von Papua-Neugui-\nnea durch andere Vorhaben ersetzt werden.                                            Artikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nArtikel 2                             sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-         das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen         republik Deutschland gegenüber der Regierung von Papua-\nder Regierung von Papua-Neuguinea und der Kreditan-           Neugiunea innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nstalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den      treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab•\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-        gibt.\nschriften unterliegen.\nArtikel 3                                                    Artikel 8\nDie Regierung von Papua-Neuguinea stellt die Kredit-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und           in Kraft.\nGESCHEHEN zu Port Moresby am 23. August 1978 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Kar 1 D ö ring\nFür die Regierung von Papua-Neuguinea\nNiwia Ebia Olewale"]}