{"id":"bgbl2-1978-48-3","kind":"bgbl2","year":1978,"number":48,"date":"1978-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/48#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-48-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_48.pdf#page=4","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sierra Leone über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-09-21T00:00:00Z","page":1288,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1288                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nArtikel 7                              krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nArtikel 8\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nRepublik Liberia innerhalb von drei Monaten nach In-         in Kraft.\nGESCHEHEN zu Monrovia am 30. Juni 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nCarl-Heinz Rouette\nBotschafter\nFür die Regierung der Republik Liberia\nJ am e s T. Phi 11 i p s , J r.\nFinanzminister\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. September 1978\nIn Freetown ist am 18. Juli 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sier,ra\nLeone über Finanzielle Zusammenarbe~t unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 18. Juli 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 21. September 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1978                                     1289\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               wicklungsgesellschaft) mbH wird nach Maßgabe eines\nnoch abzuschließenden Beteiligungsvertrages erworben.\nund\ndie Regierung der Republik Sierra Leone,                  (2) Die Regierung der Republik Sierra Leone garantiert\nim eigenen Namen und für die Bank von Sierra Leone,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-            die im Auftrag der Regierung für Devisenkontrollmaßnah-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                men zuständig ist, hinsichtlich der in Artikel 1 genannten\nder Republik Sierra Leone,                                        Beteiligung den freien Transfer aller Zahlungen aus dem\ngemäß Absatz 1 abzuschließenden Beteiligungsvertrag\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen           sowie den freien Rücktransfer des Kapitals, der Erträge\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der                und im Falle der Veräußerung oder der Liquidation, des\nwirtschaftlichen Zusammenarbeit zu festigen und zu ver-           Veräußerungs- oder Liquidationserlöses. Die Regierung\ntiefen,                                                           der Republik Sierra Leone legt der National Development\nBank Limited bei der Erfüllung ihrer Zahlungs- und Rück-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-         zahlungsverpflichtungen an die Deutsche Gesellschaft für\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                        wirtschaftliche   Zusammenarbeit       (Entwicklungsgesell-\nschaft) mbH gemäß dem in Absatz 1 erwähnten Beteili-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-         gungsvertrag keine Hindernisse in den Weg.\nwicklung in der Republik Sierra Leone beizutragen,\nsind wie folgt übereingekommen:                                                       Artikel 3\nDie Regierung der Republik Sierra Leone stellt die\nArtikel 1\nDeutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenar-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland               beit (Entwicklungsgesellschaft) mbH von sämtlichen\nermöglicht es der Deutschen Gesellschaft für wirtschaft-          Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei\nliche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mbH,              Abschluß oder Durchführung des in Artikel 2 Absatz 1\n5000 Köln 41, sich am Stammkapital der National Devel-            erwähnten Beteiligungsvertrages in Sierra Leone erhoben\nopment Bank Limited, Freetown, in Höhe von 1 Million              werden.\nDM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) zu beteili-\ngen, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-                                    Artikel 4\ngestellt worden ist.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\n(2) Die in Absatz 1 bezeichnete Beteiligung kann im            nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-               innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Sierra            Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nLeone durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 2                                                       Artikel 5\n(1) Die in Artikel 1 genannte Beteiligung der Deutschen          Dieses Abkommen tritt am Tage der Unterzeichnung in\nGesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Ent-             Kraft.\nGESCHEHEN zu Freetown am 18. Juli 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nD r. R i c h a r d A c h e n b a c h\nFür die Regierung der Republik Sierra Leone\nA. D. Kam a r a"]}