{"id":"bgbl2-1978-48-2","kind":"bgbl2","year":1978,"number":48,"date":"1978-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/48#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-48-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_48.pdf#page=2","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Liberia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-09-21T00:00:00Z","page":1286,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1286                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Liberia\nO.ber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. September 1978\nIn Monrovia ist am 30. Juni 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Liberia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen iStt nach seinem Artikel 8\nam 30. Juni 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 21. September 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1978                                1287\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Liberia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         zwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in\nund\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\ndie Regierung der Republik Liberia,            schriften unterliegen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-          (2) Die Regierung der Republik Liberia, soweit sie nicht\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und          selbst Darlehensnehmerin ist, und die National Bank of\nder Republik Liberia,                                       Liberia werden gegenüber der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-        von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der\ngen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete         nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.\nder Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-                              Artikel 3\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung der Republik Liberia stellt die Kredit-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-    anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nwicklung in der Republ-ik Liberia beizutragen,              sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nsind wie folgt übereingekommen:                          in der Republik Liberia erhoben werden.\nArtikel 1                                                  Artikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-        Die Regierung der Republik Liberia überläßt bei den\nmöglicht es der Regierung der Republik Liberia oder         sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-          ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nlenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wie-     den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nderaufbau, Frankfurt/Main, für die nachstehend genann-      kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nten Vorhaben, wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-       gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu insgesamt     mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-\n26,0 Millionen DM (in Worten: sechsundzwanzig Mil-          kommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-\nlionen Deutsche Mark) in folgender Aufteilung aufzu-        gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nnehmen:                                                     unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\na) Stromverteilung Monrovia II bis zu 16,0 Millionen DM,\nArtikel 5\nb) Wasserversorgung Buchanan bis zu 2,,5 Millionen DM,\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nc) Ausbildungszentrum für Forst-\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nund Holzwirtschaft Bomi Hills bis zu 7 ,5 Millionen DM.\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im      weichendes festgelegt wird.\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der Regierung der Republik Li-                              Artikel 6\nberia durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nArtikel 2\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Be-         gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Ber-\ndingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die       lin bevorzugt genutzt werden."]}