{"id":"bgbl2-1978-47-8","kind":"bgbl2","year":1978,"number":47,"date":"1978-10-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/47#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-47-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_47.pdf#page=10","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Argentinischen Republik","law_date":"1978-10-06T00:00:00Z","page":1274,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["1274                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmachung\nzum deutsch-dänischen Abkommen\nüber den Bau eines Vordeidts von Emmerleff Kliff bis zum Hindenburgdamm\nVom 6. Oktober 1978\nDie Bekanntmachung vom 6. September 1978 des\nobengenannten Abkommens vom 17. März 1978\n(BGBl. II S. 1218) wird dahin berichtigt, daß das\nAbkommen nicht am 19. Juli 1978, sondern\nam 19. August 1978\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 6. Oktober 1978\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek\nBekanntmachung\ndes Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund der Regierung der Argentinischen Republik\nVom 6. Oktober 1978\nDas in Buenos Aires am 29. Juni 1973 unterzeich-\nnete Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Argentinischen Repu-\nblik ist nach seinem Artikel 14\nam 24. August 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Oktober 1978\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek","Nr. 47 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1978                             1275\nAbkommen\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Argentinischen Republik\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland        b) in ihrem eigenen Gebiet den Studierenden, Hochschul-\nlehrern, Wissenschaftlern und Berufstätigen der ande-\nund\nren Vertragspartei       ·\ndie Regierung der Argentinischen Republik,         die Weiterführung oder Aufnahme von Studien, For-\nschungsarbeiten oder einer Fachausbildung zu ermögli-\nvon dem \\Vunsche geleitet, die kulturellen und wissen-\nschaftlichen Beziehungen zwischen ihren Völkern zu ver-    chen.\nArtikel 5\nstärken,\nDie Vertragsparteien werden bestrebt sein, dafür zu\nund überzeugt, daß der freundschaftliche Austausch       sorgen, daß die Lehrbücher ihrer Bildungsanstalten nichts\nund die Zusammenarbeit das Verständnis für Kultur und      enthalten, was den lernenden einen falschen Eindruck\nGeistesleben sowie für die Lebensform des anderen Vol-     von der Lebensform und Kultur der Bevölkerung der\nkes fördern werden,                                        anderen Vertragspartei vermitteln könnte.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 6\nArtikel 1                             Jede Vertragspartei wird bemüht sein, im Rahmen ihrer\n(1) Jede Vertragspartei wird bestrebt sein, kulturelle   Möglichkeiten das Studium der Sprache, der Kultur und\nEinrichtungen des anderen Landes im Rahmen der gelten-     der Literatur der anderen Vertragspartei zu fördern.\nden Bestimmungen unter noch zu vereinbarenden Bedin-\ngungen zuzulassen und zu fördern.                                                  Artikel 7\n(2) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, die Grün-      Die Vertragsparteien wrden bemüht sein, einander\ndung und die Tätigkeit deutsch-argentinischer Gesell-      dabei zu unterstützen, in ihrem Land eine bessere Kennt-\nschaften und anderer Organisationen, die den Zielen        nis der Kultur und Lebensform in dem Land der anderen\ndieses Abkommens dienen, zu fördern.                       Vertragspartei zu vermitteln; sie werden insbesondere\nbestrebt sein:\n(3) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1\nsind insbesondere Schulen und sonstige Lehranstalten,      a) die Verbreitung von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften,\nKulturinstitute, wissenschaftliche und kulturelle Einrich-     Veröffentlichungen und Reproduktionen von Kunst-\ntungen, Bibliotheken sowie Film- und Musikarchive.             werken;\nb) Kunst- und andere Ausstellungen;\nArtikel 2                          c) Konzerte und sonstige künstlerische Darbietungen;\n(1) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, den Aus-   d) Vorträge;\ntausch von Studenten, Praktikanten und Jugendlichen        e) Theateraufführungen;\nzwischen beiden Ländern zu erleichtern und zu fördern.      f) Rundfunk- und Fernsehübertragungen, Filmvorführun-\n(2) Die Vertragsparteien werden sich ferner um eine         gen, Schallplatten- und Tonbandaufnahmen;\nmöglichst enge Zusammenarbeit und den Austausch von        g) Sonderveranstaltungen\nLehrern aller Schularten, Hochschullehrern, Lektoren,      zu fördern.\nWissenschaftlern und Künstlern aus ihren Ländern bemü-                             Artikel 8\nhen.\n(1) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, die Einfuhr\n(3) Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, durch    der für die Arbeit jeder kulturellen Einrichtung und/oder\nEinladungen oder sonstige Vorkehrungen Besuche von         für die Förderung der Ziele und Zwecke dieses Abkom-\nEinzelpersonen oder Gruppen zu fördern, um die kultu-      mens benötigten Ausrüstung, z. B. Bilder und andere\nrelle Zusammenarbeit zu erweitern.                         Ausstelungsgegenstände, Bücher, Zeitschriften, Lehr- und\nLernmittel, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Filmvorführge-\nArtikel 3                          räte, Filme und Schallplatten sowie einer für den Betrieb\nerforderlichen und ausschließlich für die Zwecke der\nDie Vertragsparteien werden bestrebt sein, die Zusam-\nEinrichtung zu verwendenden Anzahl von Kraftf ahrzeu-\nmenarbeit und den Austausch zwischen Sportorganisatio-\nnen, Organisationen der Jugend- und Erwachsenenbil-        gen, in ihr Gebiet durdl die andere Vertragspartei nadl\nMaßgabe ihrer geltenden gesetzlichen Bestimmungen in\ndung, Bildungsinstitutionen allgemein sowie Kultur- und\nBerufsorganisationen beider Länder zu fördern.             jeder Weise, insbesondere durch Gewährung von Steuer-\nund Zollvorrechten, zu erleichtern.\nArtikel 4                             (2) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, im Rah-\nmen ihrer jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvor-\nBeide Vertragsparteien ziehen bei Vorliegen der erfor-  schriften den leitenen Mitgliedern des Personals kulturel-\nderlichen Voraussetzungep, die Gewährung von Stipen-       ler Einrichtungen im Sinne des Artikels 1 und den gemäß\ndien in Betracht, um                                       Artikel 2 Absatz 2 entsandten Personen sowie ihren\na) im Gebiet der anderen Vertragspartei ihren eigenen      Familienangehörigen für die Dauer ihres Aufenthalts die\nStudierenden, Hochschullehrern, Wissenschaftlern und  abgaben- und kautionsfreie Ein- und Ausfuhr der zu\nBerufstätigen,                                        ihrem persönlichen Gebrauch bestimmten Gegenstände","1276                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\neinschließlich eines Kraftfahrzeuges je Haushalt zu                                  Artikel 11\ngestatten, das nach Ablauf von vier Jahren unter Berück-\nDer Vorsitzende und die Mitglieder des Ausschusses\nsichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmun•\nwerden für die Bundesrepublik Deutschland vom Bundes•\ngen verkauft werden kann; anderenfalls ist es wieder\nminister des Auswärtigen im Benehmen mit den beteilig-\nauszuführen.                                                  ten Bundesministern und Kultusministern der Länder der\nSehen die innerstaatlichen Vorschriften einer Vertrags•       Bundesrepublik Deutschland, für die Argentinische Repu•\npartei eine für den genannten Personenkreis günstigere        blik ·vom Minister für Auswärtige ·Angelegenheiten und\nRegelung vor als die vorstehend aufgeführten Vorschrif-       Kultus im Benehmen mit dem Minister für Kultur und\nten, so findet diese Anwendung.                               Erziehung ernannt.\n(3) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, das in ihrem                            Art i k e 1 12\nGebiet im Zusammenhang mit den Zielen und Zwecken                (1) Die beiden Abteilungen des Ständigen Gemischten\ndieses Abkommens beschäftigte Personal der anderen\nAusschusses treten nach Bedarf an ihrem Sitz zusammen.\nVertragspartei bei der Ausübung seiner dienstlichen\nTätigkeit in jeder Weise zu unterstützen und ihm jede            (2) Für die ordnungsgemäße Besetzung des Gesamtaus-\nmögliche Erleichterung bei der Einreise in ihr Gebiet, bei    schusses genügt es, wenn an den Sitzungen der einen\nder Erteilung einer Aufenthalts. und einer etwa erforder-     Abteilung der Vorsitzende der anderen Abteilung oder\nlichen Arbeitserlaubnis sowie bei der Ausreise aus ihrem      ein von diesem zu bestimmendes Mitglied teilnimmt. Den\nGebiet zu gewähren.                                           Vorsitz führt jeweils der Vorsitzende der Abteilung, in\nderen Gebiet die Sitzung stattfindet.\nArtikel 9\n(3) Der Ständige Gemischte Ausschuß und jede Abtei-\nAuf die Besteuerung der Einkommen der im Gebiet            lung können Sachverständige als Berater hinzuziehen.\neiner Verlagspartei ansässigen natürlichen Personen, die\nsich auf Grund dieses Abkommens in das Gebiet der\nArt i k e 1 13\nanderen Vertragspartei begeben, finden die Vorschriften\ndes Abkommens vom 13. Juli 1966 zwischen der Bundes•            Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nrepublik Deutschland und der Argentinischen Republik          nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet           gegenüber der Regierung der Argentinischen Republik\nder Steuern vom Einkommen und Vermögen in seiner              innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\njeweils geltenden Fassung oder des an seine Stelle tre-       Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ntenden Abkommens Anwendung.\nAr ti k e I 14\nArt i k e 1 10                           Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald beide Regierun-\n(1) Zur Beratung der Vertragsparteien, zur Erteilung       gen einander mitgeteilt haben, daß die entsprechenden\nvon Anregungen und zum Vorschlag von Empfehlungen             Rechtsvorschriften für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nwird ein Ständiger Gemischter Deutsch-Argentinischer\nAusschuß gebildet. Dieser Ausschuß besteht aus zwei                                  Artikel 15\nAbteilungen: die eine tritt am Sitz der Regierung der           Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren\nBundesrepublik Deutschland zusammen, die andere tagt\ngeschlossen, vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an\nin der Hauptstadt der Argentinischen Republik.                gerechnet. Sofern es nicht mindestens sechs Monate vor\n(2) Jede Abteilung besteht aus einem Vorsitzenden          Ablauf der Frist von fünf Jahren schriftlich gekündigt\nsowie vier, und zwar zwei deutschen und zwei argentini-       wird, verlängert sich seine Gültigkeit auf unbestimmte\nschen Mitgliedern. Der Vorsitzende wird jeweils vom           Zeit, und es bleibt in Kraft, bis eine der Vertragsparteien\ngastgebenden Land bestellt.                                   es mit einer Frist von sedls Monaten sdlriftlich kündigt.\nGESCHEHEN zu Buenos Aires am 29. Juni 1973 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und in spanischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlidl ist,\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHorst-Krafft Robert\nAußerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter\nFür die Regierung der Argentinischen Republik\nJuan Carlos Puig\nMinister für Auswärtige Beziehungen und Kultus"]}