{"id":"bgbl2-1978-47-2","kind":"bgbl2","year":1978,"number":47,"date":"1978-10-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/47#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-47-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_47.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Kanada über die filmwirtschaftlichen Beziehungen","law_date":"1978-09-25T00:00:00Z","page":1267,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Nr. 47 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1978      1267\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Kanada\nüber die filmwirtschaitlidlen Beziehungen\nVom 25. September 1978\nIn Ottawa ist am 30. Mai 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung von Kanada über die film-\nwirtschaftlidlen Beziehungen unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel XIX Abs. 1\nam 18. August 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlidlt.\nBonn, den 25. September 1978\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nBieberstein","1268                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Kanada\nüber die filmwirtschaftlichen Beziehungen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland        trag jedes Gemeinschaftsproduzenten entspricht grund-\nsätzlich seinem finanziellen Beitrag.\nund\ndie Regierung von Kanada -                    (2) Die Beteiligung des Minderheitsproduzenten an den\nHerstellungskosten des Films beträgt mindestens 30 vom\nin dem Bestreben, die Zusammenarbeit im Bereich des      Hundert.\nFilms weiter zu entwickeln und\nArtikel V\nin dem Wunsche, die Gemeinschaftsproduktion von\n(1) Alle an der Herstellung des Films Beteiligten müs-\nFilmen, die dem Ruf und der Aufwärtsentwicklung der\nsen, was die Bundesrepublik Deutschland anbetrifft,\nFilmwirtschaft beider Länder förderlich sein können, zu\ndeutsche Staatsangehörige sein oder dem deutschen Kul-\nbegünstigen -                                               turbereich angehören; in Kanada müssen sie kanadische\nStaatsangehörige oder von Kanada aufgenommene Ein-\nsind wie folgt übereingekommen:\nwanderer sein.\n(2) Die künstlerische und technische Beteiligung des\nGemeinschaftsproduktion                 Minderheitsproduzenten muß darin bestehen, daß minde-\nstens ein Drehbuchautor oder Dialogbearbeiter, ein\nArtikel I                         Regieassistent oder eine andere wesentliche künstle-\nDie Vertragsparteien werden Filme, die zwischen Pro-     rische oder technische Stabskraft sowie vorzugsweise ein\nduzenten beider Staaten in Gemeinschaftsproduktion her-     Darsteller in einer Hauptrolle und ein Darsteller in einer\ngestellt werden, im Rahmen des jeweils geltenden inner-     Mittelrolle oder gegebenenfalls zwei Darsteller in wichti-\n. staatlichen Rechts nach den folgenden Bestimmungen          gen Rollen mitwirken, die Angehörige des Staates der\nbehandeln.                                                  finanziellen Minderheitsbeteiligung sind; für den Begriff\nder Staatsangehörigkeit ist Absatz 1 maßgebend.\nArtikel II\n(1)  Filme, die im Rahmen dieses Abkommens in              (3) Die Mitwirkung von Darstellern und Autoren, die\nGemeinschaftsproduktion hergestellt worden sind, wer-       nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, kann\nden als inländische Filme ~ngesehen.                        ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der Anforde-\nrungen des Films im Einvernehmen der zuständigen\n(2) Beihilfen und sonstige finanzielle Vorteile, die im Behörden beider Staaten zugelassen werden.\nHoheitsgebiet einer Vertragspartei gewährt werden,\nerhält der Hersteller nach dem Recht dieser Vertragspar-        (4) Kopierwerksarbeiten, Tonaufnahmen, Nachsynchro-\ntei.                                                        nisation und Mischung werden im Geltungsbereich dieses\nAbkommens ausgeführt.\n(3) Gemeinschaftsproduktionen, auf die dieses Abkom-\nmen Anwendung finden soll, bedürfen der Anerkennung             (5) Atelier- und Außenaufnahmen werden im Geltungs-\ndurch die zuständigen Behörden beider Staaten nach          bereich dieses Abkommens gedreht; doch können von\nvorausgegangener gegenseitiger Abstimmung.                  den zuständigen Behörden Original- und Außenaufnah-\nmen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens\nIn der Bundesrepublik Deutschland:                      zugelassen werden, sofern die technischen Voraussetzun-\nDes Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft               gen für die Herstellung des Films oder sein Handlungsab-\nlauf dies erfordern.\nIn Kanada:\nLe Secretaire d'Etat                                        (6) Von jeder Gemeinschaftsproduktion werden zwei\nEndfassungen, eine deutsche und eine englische oder\nArtikel III                         französische, hergestellt. Wenn es das Drehbuch erfor-\nDie für eine Gemeinschaftsproduktion vorgesehenen        dert, können diese Fassungen Dialogstellen in einer ande-\nVergünstigungen sollen nur Produzenten gewährt wer-          ren Sprache enthalten.\nden, die über eine gute technische und finanzielle Orga-\nnisation sowie über anerkannte Berufserfahrung verfü-                               Art i k e 1 VI\ngen.\n(1) Die Gemeinschaftsproduzenten entscheiden über die\nArtikel IV\nNutzung des Originalnegativs (Bild und Ton) gemein-\n(1) Die Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten setzt  schaftlich, unabhängig von dem Ort, an dem das Negativ\nsich aus finanziellen, künstlerischen und technischen Bei-   aufbewahrt wird. Jeder Gemeinschaftsproduzent hat\nträgen zusammen. Der künstlerische und tedmische Bei-       Anspruch auf ein Internegativ in seiner eigenen Sprache.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1978                           1269\nDas Ziehen eines Internegativs für eine dritte Sprache     den. Es muß die Mitwirkung eines künstlerischen Mitar-\nbedarf der Zustimmung beider Gemeinschaftsproduzen-        beiters aus jedem der beiden Staaten sichergestellt sein.\nten.\n(2) Das Negativ wird grundsätzlich in einer Kopieran-                            Art i k e 1 XI\nstalt des Staates der Mehrheitsbeteiligung entwickelt;       Im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen\ndesgleichen werden die zur dortigen Auswertung erfor-      Rechts erleichtert jede Vertragspartei die Einreise, den\nderlichen Kopien in diesem Staat gezogen. Die Kopien,      zeitweiligen Aufenthalt und erforderlichenfalls die\ndie zur Auswertung im Staat der Minderheitsbeteiligung     Gewährung der Arbeitsgenehmigungen des technischen\nbenötigt werden, werden in einer Kopieranstalt dieses      und künstlerischen Personals der anderen Vertragspartei\nStaates gezogen. Jeder Gemeinschaftsproduzent hat das      in ihrem Hoheitsgebiet.\nRecht, die für seinen Markt notwendigen Kopien ziehen\nzu lassen. Von diesem Grundsatz darf nur aus techni-\nArt i k e 1 XII\nschen Gründen abgewichen werden.\nDer Antrag auf Anerkennung einer Gemeinschaftspro-\nduktion ist unter Berücksichtigung der in der Anlage zu\nArt i k e 1 VII                      diesem Abkommen enthaltenen Durchführungsbestim-\nmungen bei den jeweils zuständigen Behörden zu stellen.\n(1) Die Aufteilung der Einnahmen erfolgt im Grundsatz\nentsprechend der finanziellen Beteiligung eines jeden\nGemeinschaftsproduzenten.                                                         A r t i k e 1 XIII\n(2) Vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen          Die zuständigen Behörden unterrichten sich über alle\nBehörden kann dies in einer Aufteilung der Einnahmen,      Fragen im Zusammenhang mit der Erteilung, Ablehnung,\nder Auswertungsgebiete oder in beidem bestehen.            Änderung oder Rücknahme von Anerkennungen für die\nGemeinschaftsproduktionen.\n(3) Im Grundsatz übernimmt der Mehrheitsproduzent\ndie Ausfuhr der in Gemeinschaftsproduktion hergestell-                           Art i k e 1 XIV\nten Filme. Sollten Schwierigkeiten in einem bestimmten\nStaat auftreten, so übernimmt die Ausfuhr der Gemein-        Die Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion\nschaftsproduzent, der über die besten Ausfuhrmöglichkei-   durch die zuständigen Behörden bindet keine von ihnen\nten in diesen Staat verfügt. Jeder von einem Gemein-       hinsichtlich der Erteilung einer Vorführgenehmigung für\nschaftsproduzenten geschlossene Ausfuhrvertrag bedarf      den fertiggestellten Film.\nder Zustimmung seines Mitproduzenten unter Beachtung\nder im Gemeinschaftsproduktionsvertrag festgelegten                               Art i k e 1 XV\nBedingungen und Fristen.\n(1)  Die künstlerischen, technischen und finanziellen\nBeiträge aus beiden Ländern sollen insgesamt im Gleich-\nA r t i k e 1 VIII                   gewicht sein.\n(1)  Titelvorspann und Werbematerial der Gemein-           (2) Die nach Artikel XVII dieses Abkommens vorgese-\nschaftsfilme nach diesem Abkommen müssen den Hin-          hene Gemischte Kommission prüft, ob dieses Gleichge-\nweis enthalten, daß es sich um eine Gemeinschaftspro-      wicht eingehalten worden ist, und entscheidet, welche\nduktion zwischen den beiden Staaten handelt.               Maßnahmen notwendig sind, um ein etwaiges Ungleich-\ngewicht zu beseitigen.\n(2) Vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung\nder Hersteller wird ein in Gemeinschaftsproduktion her-\ngestellter Film auf Filmfestspielen als Beitrag des Mehr-                         Filmaustausch\nheitsproduzenten oder, wenn die finanziellen Beteiligun-\ngen gleich hoch sind, für den Hersteller vorgeführt, der                         Art i k e 1 XVI\nden Regisseur stellt.\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, mit\nallen Mitteln in jedem der beiden Länder die Verbreitung\nArt i k e 1 IX                      und Auswertung der Filme aus dem anderen Land zu\n(1) Die zuständigen Behörden erkennen im Rahmen         fördern.\ndieses Abkommens Filme als Gemeinschaftsproduktion\nzwischen Produzenten der Bundesrepublik Deutschland\nAllgemeine Bestimmungen\nund Kanadas sowie Produzenten aus Staaten an, mit\nA r t i k e 1 XVII\nwelchen der eine oder der andere Staat Abkommen über\nGemeinschaftsproduktionen geschlossen hat; hierbei            (1) Es wird eine Gemischte Kommission aus Vertretern\nmüssen die Bestimmungen des Artikels IV Absatz 1 und       der Regierungen und der Filmwirtschaft der beiden Staa-\ndes Artikels V sinngemäß erfüllt sein.                     ten eingesetzt, um die Anwendung dieses Abkommens zu\nüberprüfen, zu erleichtern und gegebenenfalls Änderun-\n(2) Die finanzielle Beteiligung eines Minderheitsprodu-  gen vorzuschlagen.\nzenten an einem nach Absatz 1 hergestellten Gemein-\nschaftsfilm kann sich auf 20 vom Hundert ermäßigen.           (2) Während der Laufzeit dieses Abkommens tritt die\nSein künstlerischer und technischer Beitrag muß dabei      Kommission alle zwei Jahre abwechselnd in der Bundes-\nArtikel V Absatz 2 entsprechen.                            republik Deutschland und in Kanada zusammen; sie kann\nferner auf Antrag einer der Vertragsparteien einberufen\nwerden, insbesondere bei wichtigen Änderungen der für\nArtikel X                           die Filmwirtschaft geltenden Rechts- und Verwaltungs-\nvorschriften.\n(1) Die Gemeinschaftsproduktion von Kurzfilmen kann\nvon den zuständigen Behörden nach einer Prüfung jedes                            A r t i k e l XVIII\nEinzelprojektes zugelassen werden.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\n(2) Diese Filme müssen im Rahmen einer finanziell       nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nausgeglichenen Gemeinschaftsproduktion hergestellt wer-    gegenüber der Regierung von Kanada innerhalb von drei","1270                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-           nicht von einer der Vertragsparteien drei Monate vor\nteilige Erklärung abgibt.                                      Ablauf schriftlich gekündigt wird.\n(3) Für Filme, deren Hauptdreharbeiten nach dem\nArt i k e 1 XIX                          1. März 1977 und vor dem Inkrafttreten dieses Abkom-\n(1) Das Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem         mens begonnen haben, werden ebenfalls die Vergünsti-\ndie Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die        gungen des Artikels II gewährt, wenn sie den übrigen\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten         Bestimmungen dieses Abkommens entsprechen und wenn\ndes Abkommens erfüllt sind.                                    sie auf Grund eines innerhalb von sechs Wochen nach\nInkrafttreten dieses Abkommens zu stellenden Antrags\n(2) Das Abkommen gilt für eine Dauer von zwei Jahren.       von den zuständigen Behörden als in Gemeinschaftspro-\nDanach verlängert es sich für jeweils ein Jahr, sofern es      duktion hergestellte Filme anerkannt werden.\nZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierun-\ngen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Ab-\nkommen unterschrieben.\nGESCHEHEN zu Ottawa am 30. Mai 1978 in zwei Ur-\nschriften in deutscher, englischer und französischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nDr. H i 1 de g a r d Ha m m - B r ü c h er\nFür Kanada\nJohn Roberts","Nr. 47 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1978                             1271\nAnlage zu Artikel XII\nVerfahrensregeln\nAnträge auf Inanspruchnahme der Vergünstigung für               grundsätzlich dem jeweiligen finanziellen Beitrag\nGemeinschaftsproduktionen müssen gleichzeitig minde-               jedoch kann die Beteiligung des Minderheitsprodu-\nstens vier Wochen vor Beginn der Dreharbeiten des                  zenten auf einen geringeren Vom-Hundert-Satz\nFilms bei den zuständigen Behörden beider Staaten                  oder einen bestimmten Betrag beschränkt werden 1\ngestellt werden. Die im Staat des Mehrheitsproduzenten         h) den für d~n Drehbeginn vorgesehenen Zeitpunkt\nzuständige Behörde teilt ihren Entscheidu:sgsvorschlag             und die Aufnahmedauer (sowohl für Atelier- als\ngrundsätzlich innerhalb von zwanzig Tagen, gerechnet               auch für Aufnahmen an Originalschauplätzen);\nvon der Einreichung der vollständigen Unterlagen wie\ni) den Namen des Inhaber, der Vertriebsrechte;\nnachstehend beschrieben, der zuständigen Behörde des\nStaates des Minderheitsproduzenten mit. Diese soll ihrer-       j) eine Klausel, daß der Mehrheitsproduzent eine Pro-\nseits ihre Stellungnahme grundsätzlich innerhalb der fol-          duktionsrisiko- und eine Negativrisikoversicherung\ngenden sieben Tage tlbermi'tteln.                                  abschließen muß.\n4. Einen detaiMierten Kostenvoranschlag (zweifach).\nDie Antragsunterlagen enthalten für die Bundesrepu-\nblik Deutschland in deutscher, für Kanada in französi-      5. Den Verleihvertrag, falls schon abgeschlossen.\nscher oder englischer Sprache folgende Angaben:\n6. Den Drehplan.\n1. Das   Drehbuch und eine vorangestellte dreiseitige\nInhaltsbeschreibung.                                     7. Ein Verzeichnis des technischen und künstlerischen\nPersonals mit Angabe der Staatsangehörigkeit und der\n2. Einen Nachweis über den rechtmäßigen Erwerb der             für die Schauspieler vorgesehenen Rollen in dreifa-\nVerfilmungsrechte oder einer entsprechenden Option.         cher, von den Vertragsparteien un\\erschriebener Aus-\n3. Den Gemeinschaftsproduktionsvertrag, und zwar in            fertigung.\neinem unterzeichneten Exemplar mit drei Kopien:\nDie zuständigen Behörden können weitere für die Beur-\nDer Vertrag enthält folgende Angaben:                    teilung des Vorhabens notwendige Unterlagen und Erläu-\na) den Filmtitel, gegebenenfalls den Arbeitstitel;       terungen anfordern. An dem Originalvertrag können ver-\nb) den Namen des verantwortlichen Herstellers;           tragliche Änderungen einschließlich der Wechsel der\nc) den Namen des Drehbuchautors oder, falls es sich      Gemeinschaftsproduzenten vorgenommen werden. Sie\num den Stoff eines literarischen Werkes handelt,     sind den zuständigen Behörden der beiden Länder vor\ndes Bearbeiters;                                     Fertigstellung des Films zur Anerkennung vorzulegen.\nd) den Namen des Regisseurs (wobei eine Vorbehalts-\nDer Wechsel eines in dem Vertrag genannten Herstel-\nklausel für seinen Wechsel möglich ist); soweit\nmöglich die Namen der Hauptdarsteller;               lers oder Inhabers der Vertriebsrechte ist nur in Ausnah-\nmefällen uBd aus von den zuständigen Behörden aner-\ne) die Höhe der vorgesehenen Herstellungskosten und      kannten Gründen zulässig.\nder Beteiligung der Hersteller daran;\nf) die Verteilung der Erlöse;                              Die zuständigen Behörden unterrichten sich gegenseitig\ng) die jeweilige Beteiligung der beiden Hersteller an    von ihren Entscheidungen und übermitteln sich gegensei-\netwaigen Mehrkosten. Die Beteiligung entspricht      tig Zweitschriften ihrer jeweiligen Antragsunterlagen."]}