{"id":"bgbl2-1978-47-11","kind":"bgbl2","year":1978,"number":47,"date":"1978-10-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/47#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-47-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_47.pdf#page=14","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-10-09T00:00:00Z","page":1278,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["1278                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmadlung\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Oktober 1978\nIn Jakarta ist am 14. August 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung .der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indo-\nnesien über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-\nkel 8\nam 14. August 1978\nin Kran getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 9. Oktober 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 47 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1978                               1279\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                 Artikel 3\nund                                Die Regierung der Republik Indonesien stellt die Kre-\ndie Regierung der Republik Indonesien,            ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-        in der Republik Indonesien erhoben werden.\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Indonesien,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen         Die Regierung der Republik Indonesien überläßt bei\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der           den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,              porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-    Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                   die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-    Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nwicklung der Republik Indonesien beizutragen,                gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus Dar-\nArtikel 1\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland          zuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichen-\nermöglicht es der Regierung der Republik Indonesien, bei     des festgelegt wird.\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für                             Artikel 6\nvon beiden Regierungen auszuwählende Vorhaben, wenn\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nden ist, Darlehen bis zu insgesamt 115 000 000,00 DM (in     besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der\nWorten: Einhundertfünfzehn Millionen Deutsche Mark)          Gewährung der Darlehen ergebenden Lieferungen und\naufzunehmen.                                                 Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes\nBerlin bevorzugt genutzt werden.\n(2) Die gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhaben kön-\nnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bun-                                 Artikel 7\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nIndonesien durch andere Vorhaben ersetzt werden.               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\nArtikel 2                            publik Deutschland der Regierung der Republik Indone-\nsien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nDie Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-\nAbkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ngen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-\nschen der Regierung der Republik Indonesien und der\nArtikel 8\nKreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Ver-\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nden Rechtsvorschriften unterliegen.                          in Kraft.\nGESCHEHEN in Jakarta am 14. August 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, indonesischer und engli-\nscher Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei\nunterschiedlicher Auslegung des deutschen und des indo-\nnesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßge-\nbend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGünter Schädel\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nMochtar KS"]}