{"id":"bgbl2-1978-47-1","kind":"bgbl2","year":1978,"number":47,"date":"1978-10-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/47#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-47-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_47.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen","law_date":"1978-09-01T00:00:00Z","page":1266,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1266                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereidl des Vertrags\nüber die Nidttverbreitung von Kernwaffen\nVom 1. September 1978\nDer Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtver-                 und II enthaltenen Verbote fallen. Solche Tätigkeiten\nbreitung von Kernwaffen (BGBI. 1974 II S. 785) ist                  erfassen insbesondere das gesamte Gebiet der Energie-\nnach seinem Artikel IX Abs. 4 für                                   erzeugung und der damit zusammenhängenden Opera-\ntionen, die Forschung und die Technologie im Bereich\nLiechtenstein                       am 20. April 1978           zukünftiger Kernreaktoren auf Fissions- oder Fusions-\nbasis wie auch die lsotopenproduktion.\nin Kraft getreten. Liechtenstein hat seine Beitritts-\nurkunden am 20. April 1978 bei den Verwahrregie-                 2. Liechtenstein definiert den in Artikel III verwendeten\nrungen in London, Moskau und Washington hinter-                     Ausdruck „Ausgangs- und besonderes spaltbares Mate-\nlegt.                                                               rial\" gemäß dem gegenwärtig geltenden Artikel XX\ndes Statuts der IAEO. Eine Änderung dieser Auslegung\nLiechtenstein hat bei Hinterlegung seiner Beitritts-            erfordert die formelle Zustimmung Liechtensteins.\nurkunden folgendes erklärt:                                         Ferner wird es ausschließlich Auslegungen und Defini-\n„In AnbetradJ.t dessen, daß der Zweck des Vertrages             tionen der in Artikel III Absatz 2 enthaltenen Begriffe\ndarin besteht, die Nichtkernwaffenstaaten daran zu hin-             ,,Ausrüstungen und Materialien, die eigens für die Ver-\ndern, Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper herzu-              arbeitung, Verwendung oder Herstellung von beson-\nstellen oder zu erwerben, tritt Liechtenstein dem Vertrag           derem spaltbarem Material vorgesehen oder herge-\nbei in der Meinung, daß dessen Bestimmungen ausschließ-             richtet sind\" annehmen, die es ausdrücklich gebilligt\nlidJ. auf die Verwirklichung dieses Zieles gerichtet sind           hat.\nund nicht zu einer Beschränkung der Verwendung der               3. Liechtenstein geht davon aus, daß die Anwendung des\nKernenergie zu anderen Zwecken führen werden.                       Vertrages, und insbesondere die Kontrollmaßnahmen,\nAus Anlaß der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunden             nicht zu einer Benachteiligung der liechtensteinischen\ngibt Liechtenstein folgende Erklärung ab:                           Industrie im internationalen Wettbewerb führen wer-\nden.\"\n1. Liechtenstein stellt fest, daß nach Artikel IV die Er-\nforschung, Erzeugung und Verwendung der Kernenergie             Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nzu friedlichen Zwecken nicht unter die in den Artikeln I    Bekanntmachung vom 29. März 1978 (BGBI. II S. 406).\nBonn, den 1. September 1978\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F 1e i s c h haue r"]}