{"id":"bgbl2-1978-46-1","kind":"bgbl2","year":1978,"number":46,"date":"1978-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/46#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_46.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 24. August 1978 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Simbach-Innbrücke","law_date":"1978-09-29T00:00:00Z","page":1249,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1249\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                     Z 1998AX\n1978                 Ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 1978                                                                                                                   Nr. 46\nTag                                                                           Inhalt                                                                                       Seite\n29. 9. 78   Verordnung zur Durdlsetzung der deutsd1-österreid1isd1en Vereinbarung vom 24. August\n1978 über die Errichtung vorgeschobener österreichisdler Grenzdienststellen am Grenz-\nübergang Simbach-Innbrücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1249\n6. 10. 78  Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 38 über Nebelschlußleuchten nach\ndem Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen\nfür die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und\nüber die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zu der Regelung\nNr. 38) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1252\n29. 9. 78  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention über die Gleich-\nwertigkeit der Reifezeugnisse und des Zusatzprotokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1263\n29. 9. 78   Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung von Irland über die steuerlidle Behand-\nlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                1264\nVerordnung\nzur Durdtsetzung der deutsdt-österreichischen Vereinbarung vom 24. August 1978\nüber die Erridttung vorgeschobener österreidtischer Grenzdienststellen\nam Grenzübergang Simbach-Innbrücke\nVom 29. September 1978\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom                                            14. September                   1955 zwischen der Bundesrepublik\n25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai                                                    Deutschland und der Republik Osterreich über\n1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                                               Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen-\ndem Königreich der Niederlande über die Zusam-                                                 bahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BGBI. 1957 II\nmenlegung der Grenzabfertigung und über die Ein-                                               S. 581) auch im Land Berlin.\nrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-\nbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze                                                                                                  § 3\n(BGB!. 1960 II S. 2181) wird verordnet:\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1978\nin Kraft. Am selben Tage treten die deutsdi.-öster-\n§ 1\nreichische Vereinbarung vom 12. Juni 1974 über die\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden                                              Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenz-\nam Grenzübergang Simbach-Innbrücke auf deut-                                                  dienststellen am Grenzübergang Simbach-Innbrücke\nschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenz-                                             sowie die Verordnung vom 15. Juli 1974 zur Durch-\ndienststellen nach Maßgabe der Vereinbarung vom                                               setzung dieser Vereinbarung (BGBI. II S. 1032) nach\n24. August 1978 errichtet. Die Vereinbarung wird                                               ihrem § 3 Abs. 2 außer Kraft.\nnadi.stehend veröffentlidi.t.\n(2)     Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\n§ 2                                                             Kraft, an dem die in § 1 bezeidi.nete Vereinbarung\naußer Kraft tritt.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des                                                   (3)    Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-\nGesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom                                               gesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 29. September 1978\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nFröhlich","1250                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt                                            österreichische Botschaft\n510-511.13/3 OST                                           Zl. 112.05/28-A/78\nVerbalnote                                                 Verbalnote\nDie Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Aus-\nwärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom\n24. August 1978, 510-511.13/3 OST, zu bestätigen, deren\nText wie folgt lautet:\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen      \"Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen\nBotschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung   Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung\nzuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-       zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-\nblik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3     blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3\ndes Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der         des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich    Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,  über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nStraßen- und Schiffsverkehr folgende Vereinbarung über    Straßen- und Schiffsverkehr folgende Vereinbarung über\ndie Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenz-     die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenz-\ndienststellen am Grenzübergang Simbach-Innbrücke vor-     dienststellen am Grenzübergang Simbach-lnnbrücke vor-\nschlagen:                                                 schlagen:\nArtikel 1                                                  Artikel 1\nAm Grenzübergang Simbach-Innbrücke werden auf              Am Grenzübergang Simbach-Innbrücke werden auf\ndeutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenz-     deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenz-\ndienststellen errichtet.                                   dienststellen errichtet.\nArtikel 2                                                  Artikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3      Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3\ndes Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt               des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam      a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam\nbenützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar             benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar\n- die Innbrücke von der gemeinsamen Grenze bis zur            die lnnbrücke von der gemeinsamen Grenze bis zur\nInnstraße;                                                 Innstraße;\n- die Innstraße einschließlich der Gehsteige von der          die lnnstraße einschließlich der Gehsteige von der\nInnbrücke bis zur Einmündung der Gartenstraße;             Innbrücke bis zur Einmündung der Gartenstraße;\nden Hochwasserdamm zu beiden Seiten der lnn-               den Hochwasserdamm zu beiden Seiten der Inn-\nstraße jeweils bis zu den Gabelungen des Damm-             straße jeweils bis zu den Gabelungen des Damm-\nweges;                                                     weges;\ndie zu den Gebäuden Innstraße Nr. 46 und 48 ge-         - die zu den Gebäuden lnnstraße Nr. 46 und 48 ge-\nhörenden Grundstücke sowie den Zufahrtsweg von             hörenden Grundstücke sowie den Zuf ahrtsweg von\nder Innstraße zum Hof des Hauses Innstraße                 der Innstraße zum Hof des Hauses lnnstraße\nNr. 46;                                                    Nr. 46;\ndie beiden Abfertigungskioske auf dem Hochwas-             die beiden Abfertigungskioske auf dem Hochwas-\nserdamm;                                                   serdamm;\nden Untersuchungsraum im Kellergeschoß des                 den Untersuchungsraum im Kellergeschoß des\nGebäudes lnnstraße Nr. 48;                                 Gebäudes Innstraße Nr. 48;\nden Gemeinschaftsraum (Unterrichtsraum) im Kel-            den Gemeinschaftsraum (Unterrichtsraum) im Kel-\nlergeschoß des Gebäudes Innstraße Nr. 46;                  lergeschoß des Gebäudes Innstraße Nr. 46;\ndie sanitären Anlagen und alle Verbindungswege             die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege\nin den Erd- und Kellergeschossen der Gebäude               in den Erd- und Kellergeschossen der Gebäude\nInnstraße Nr. 46 und 48, sowie im 1. Obergeschoß           Innstraße Nr. 46 und 48, sowie im 1. Obergeschoß\ndes Gebäudes Innstraße Nr. 48;                             des Gebäudes Innstraße Nr. 48;\nb) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen   b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen\nBenützung überlassenen Räume, und zwar                     Benützung überlassenen Räume, und zwar\n- das gesamte Erdgeschoß des Gebäudes Innstraße            - das gesamte Erdgeschoß des Gebäudes Innstraße\nNr. 46 ausgenommen den gemeinsam benützten                 Nr. 46 ausgenommen den gemeinsam benützten\nFlur;                                                      Flur;\nim Gebäude Innstraße Nr. 48 im 1. Obergeschoß die          im Gebäude Innstraße Nr. 48 im 1. Obergeschoß die\nin der Westhälfte gelegenen fünf Räume mit dem             in der Westhälfte gelegenen fünf Räume mit dem","Nr. 46 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1978                             1251\ndazugehörigen flur, im Erdgeschoß den Raum               dazugehörigen Flur, im Erdgeschoß den Raum\nrechts neben dem Eingang und den Raum neben              rechts neben dem Eingang und den Raum neben\nder Kellertreppe sowie im Kellergeschoß die bei-         der Kellertreppe sowie im Kellergeschoß die bei-\nden Räume unter der Toilette und unter dem Haus-         den Räume unter der Toilette und unter dem Haus-\neingang.                                                 eingang.\nArtikel 3                                                 Artikel 3\nMit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die       Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die\nVereinbarung vom 12. Juni 1974 über die Errichtung       Vereinbarung vom 12. Juni 1974 über die Errichtung\nvorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am    vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am\nGrenzübergang Simbach-Innbrücke außer Kraft.             Grenzübergang Simbach-lnnbrücke außer Kraft.\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß         Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß\ndurch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-   durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-\nnote der Osterreichischen Botschaft die vorstehende      note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende\nRegelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Ab-   Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Ab-\nsatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die  satz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die\nam 1. November 1978 in Kraft tritt und die auf diplo-    am 1. November 1978 in Kraft tritt und die auf diplo-\nmatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs    matischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs\nMonaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt     Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt\nwerden kann.                                             werden kann.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-       Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-\nreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch- reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-\naditung zu versidiern.                                   achtung zu versichern.\"\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzu-\nteilen, daß die Osterreichische Bundesregierung damit\neinverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung\ndurch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen\nAmtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im\nSinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom\n14. September 1955 bildet, die am 1. November 1978 in\nKraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Ein-\nhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten\nTag eines Monats gekündigt werden kann.\nDie Osterreichische ~otschaft benützt gerne auch die-\nsen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer\nausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, den 24. August 1978                                 Bonn, den 24. August 1978\nL.S.                                                      L. S.\nAn die                                                   An das\nOsterreichische Botschaft                                Auswärtige Amt\nBonn                                                     Bonn"]}