{"id":"bgbl2-1978-45-8","kind":"bgbl2","year":1978,"number":45,"date":"1978-10-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/45#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-45-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_45.pdf#page=17","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Errichtung des Deutsch-Französischen Hochschulinstituts für Technik und Wirtschaft Saargemünd","law_date":"1978-09-21T00:00:00Z","page":1245,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Nr. 45 -   Tag der Ausgabe: Bonn den 10. Oktober 1978           1245\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens\nüber Maßnahmen auf Hoher See bei Olverschmutzungs-Unfällen\nVom 20. September 1978\nDas Internationale Ubereinkommen vom 29. No-\nvember 1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei\nOlverschmutzungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137) ist\nnach seinem Artikel XI Abs. 2 für\nGhana                                     am 19. Juli 1978\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 2. Mai 1977 (BGBI. II S. 449).\nBonn, den 20. September 1978\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F 1e i s c h haue r\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber die Errichtung des Deutsch-Französischen Hochschulinstituts\nfür Technik und Wirtschaft Saargemünd\nVom 21. September 1978\nDas in Aachen am 15. September 1978 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Fran-\nzösischen Republik über die Errichtung des Deutsch-\nFranzösischen Hochschulinstituts für Technik und\nWirtschaft Saargemünd ist nach seinem Artikel IX\nam 15. September 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. September 1978\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F l e i s c h h a u e r","1246                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber die Errichtung des Deutsch-Französischen Hochschulinstituts\nfür Technik und Wirtschaft Saargemünd\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                   Artikel III\nund                                  Die Studienpläne umfassen die zum Erwerb der natio-\nnalen Diplome an den beteiligten Hochschulen erforderli-\ndie Regierung der Französischen Republik -\nchen Studien sowie besondere gemeinsame Lehrveran-\nin der Erwägung, daß die Bundesrepublik Deutschland         staltungen und Praktika im Partnerland.\nund die Französische Republik in dem Vertrag vom 22.\nJanuar 1963 vereinbart haben, die kulturelle Zusammen-                                Art i k e 1 IV\narbeit zwischen ihren beiden Ländern zu fördern,\nBei erfolgreichem Studium erhalten die deutschen und\nin dem Wunsch, das Verständnis zwischen den beiden          die französischen Studenten sowohl das Abschlußdiplom\nLändern durch die Herstellung engerer Beziehungen auf         der Fachhochschule als auch die französische „Licence\".\ndem Gebiet des Hochschulwesens zu vertiefen, insbeson-\ndere durch die Schaffung gemeinsamer Einrichtungen in                                 Artikel V\ndiesem Bereich,                                                   Der deutsch-französische Charakter der Ausbildung\nwird durch ein zusätzliches Zeugnis bescheinigt, das\nim Hinblick auf die wachsende Verflechtung der deut-\ndurch das Deutsch-Französische Hochschulinstitut für\nschen und der französischen Volkswirtschaft -\nTechnik und Wirtschaft Saargemünd erteilt wird.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel VI\nArtikel I                                 Zur Durchführung dieses Abkommens richtet die Uni-\nversität Metz das in Artikel I vorgesehene Institut ein;\n(1) Das    Deutsch-Französische Hochschulinstitut     für\nsie erstellt im Einvernehmen mit der Fachhochschule des\nTechnik und Wirtschaft Saargemünd wird errichtet.              Saarlandes die Satzung des Instituts, die einen paritäti-\n(2) Die deutschen und die französischen Studenten, die       schen Charakter hat.\nnach Vollendung von mindestens zwei Studienjahren in                                 Art i k e I VII\nihren Heimatländern zum Institut zugelassen werden,\nerhalten während zweier Studienjahre -          von denen         Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren\neines im Partnerland abgeleistet wird - eine binationale       geschlossen. Danach wird es - außer im Fall der Kündi-\nAusbildung zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätig-         gung, die mindestens zwei Jahre vor Ablauf der Gel-\nkeit, die in beiden Ländern ausgeübt werden kann.              tungsdauer schriftlich und auf diplomatischem Weg noti-\nfiziert werden muß - um jeweils fünf Jahre stillschwei-\ngend verlängert.\nArtikel II\nA r t i k e 1 VIII\n(1) Die binationale Ausbildung wird gemeinsam von\nder Universität Metz und der Fachhochschule des Saar-             Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nlandes nach von diesen hierfür erstellten Studienplänen        nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndurchgeführt.                                                  gegenüber der Regierung der Französischen Republik\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\n(2) Die binationale Ausbildung erfolgt in folgenden         Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nFachrichtungen: Elektrotechnik, Maschinenbau und\nBetriebswirtschaft. Durch Briefwechsel zwischen den\nArtikel IX\nVertragsparteien und auf Antrag der beteiligten Hoch-\nschulen kann die Ausbildung auf weitere Fachrichtungen            Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in\nausgedehnt werden.                                             Kraft.\nGESCHEHEN zu Aachen am 15. September 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung der Französischen Republik\nLouis de Guiringaud\nAlice Saunier Seite"]}