{"id":"bgbl2-1978-44-9","kind":"bgbl2","year":1978,"number":44,"date":"1978-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/44#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-44-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_44.pdf#page=6","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Dänemark über den Bau eines Vordeichs von Emmerleff Kliff bis zum Hindenburgdamm","law_date":"1978-09-06T00:00:00Z","page":1218,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["1218                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Obereinkommens\nzur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum\nVom 5. September 1978\nDas Ubereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errich-\ntung der Weltorganisation für geistiges Eigentum\n(BGBI. 1970 II S. 293, 295) wird nach seinem Arti-\nkel 15 Abs. 2 für\nSri Lanka                    am 20. September 1978\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. August 1978 (BGBI. II\ns. 1110).\nBonn, den 5. September 1978\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Flei s chha ue r\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreidts Dänemark\nüber den Bau eines Vordeidls\nvon Emmerleff Kliff bis zum Hindenburgdamm\nVom 6. September 1978\nDas in Bonn am 17. März 1978 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs\nDänemark über den Bau eines Vordeichs von Em-\nmerleff Kliff bis zum Hindenburgdamm ist nach sei-\nnem Artikel 10\nam 19. Juli 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 6. September 1978\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Flei schha ue r","Nr. 44 -     Tag der Ausgabe: Bonn den 27. September 1978                              1219\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Dänemark\nüber den Bau eines Vordeichs\nvon Emmerleff Kliff bis zum Hindenburgdamm\nDie Regierung der BundesrepubJik Deutschland                                        Artikel 3\nund                                    (1) Die dänische Vertragspartei errichtet den Grenz-\ndie Regierung des Königreidts Dänemark -                    damm und wendet hierfür dänisches Vertragsrecht an.\nDie zuständigen dänischen Behörden handeln hinsichtlich\nin der Erwägung, daß die bestehenden Deichanlagen               der Planung, Ausschreibung, Auftragsvergabe und Ab-\nim Hinblick auf die Erfahrungen aus der Sturmflut vom               rechnung im Einvernehmen mit den zuständigen deut-\nJanuar 1976 für das beiderseits der deutsch-dänischen              schen Behörden. Die Abnahme des Bauwerks erfolgt ge-\nGrenze liegende Gebiet der Tonderner Marsch keinen                  meinsam.\nausreichenden Schutz gegen Sturmfluten bieten,                         (2) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für die Er-\nunter Berücksichtigung des Berichts einer deutsch-               richtung des Grenzdamms auf ihrem Hoheitsgebiet. Die\ndänischen Arbeitsgruppe, die vorgeschlagen hat, daß ein            auf die deutsche Vertragspartei entfallenden Kosten wer-\nDeich vor den bestehenden Deichanlagen errichtet wird,             den von den zuständigen dänischen Behörden verauslagt\nmit dem optimale Sicherheit geschaffen und eine vorteil-           und von den zuständigen deutschen Behörden innerhalb\nhafte Lösung des Entwässerungsproblems im niedrig ge-              von zwei Monaten nach Anerkennung der Abrechnung\nlegenen Teil des Wiedau-Systems erreicht werden -                  erstattet.\n(3) Die dänische Vertragspartei übernimmt für die\nhaben folgendes vereinbart:\nDauer von fünf Jahren von der gemeinsamen Abnahme\nArtikel                                 des Bauwerks an die Gewähr für die ordnungsgemäße\nErrichtung des Grenzdamms.\n(1) Zwischen Emmerleff Kliff auf dänischem Gebiet und\ndem Hindenburgdamm auf deutschem Gebiet wird ein\nVordeich vor den bestehenden Deichanlagen errichtet.                                        Artikel 4\nSeine Lage ergibt sich aus dem diesem Abkommen als                      (1) Die Vertragsparteien stellen spätestens bis zum\nAnlage 1 *) beigefügten Ubersichtsplan im Maßstab                  1. Juli 1978 gemeinsam einen Plan auf, der die Bau-\n1 : 100 000 sowie aus dem als Anlage 2 *) beigefügten               abschnitte und die Reihenfolge ihrer Ausführung enthält.\nLageplan im Maßstab 1 : 25 000.                                    Sie bemühen sich, sämtliche Arbeiten vor Ablauf des\n(2) Im Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Bundes-            Jahres 1981 zum Abschluß zu bringen.\nrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark wird                  (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die nach\nferner ein Grenzdamm zwischen den bestehenden Deich-                ihrem Recht erforderlichen Verwaltungsverfahren und\nanlagen und dem zu errichtenden Vordeich gebaut; der                sonstigen Maßnahmen rechtzeitig und zügig durchzufüh-\nGrenzdamm soll je zur Hälfte auf deutschem und däni-                ren. Die Bauarbeiten werden so aufeinander abgestimmt,\nschem Hoheitsgebiet liegen.                                         daß eine optimale Durchführung sowie die gleichzeitige\nArtikel 2                               Fertigstellung der Gesamtanlage auf beiden Hoheitsgebie-\nten sichergestellt ist.\n(1) Jede Vertragspartei ist für die Errichtung des auf\nihrem Hoheitsgebiet liegenden Teils des Vordeichs ver-\nantwortlich und trägt die hiermit verbundenen Kosten                                        Artikel 5\n-     vorbehaltlich des Absatzes 2 - . Beide Vertrags-                 Für die Dauer der Bauarbeiten treffen die zuständigen\nparteien beteiligen sich rechtzeitig bei der Aufstellung            Behörden im gegenseitigen Einvernehmen die erforder-\nder Planungen und Bauentwürfe.                                      lichen Uberwachungsmaßnahmen für den Personen- und\n(2) Für den Abfluß der Entwässerung des Einzugsge-               Warenverkehr über die Grenze im Rahmen der jeweiligen\nnationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.\nbiets der Wiedau mit den dazugehörigen Wasserläufen\nwird beim Hoyer Kanal in den Vordeich ein Siel ein-\ngebaut. An den Baukosten dieses Siels ausschließlich                                        Artikel 6\nder dänischen Mehrwertsteuer beteiligt sich die Bundes-\nDer Zufahrtsweg auf dem Grenzdamm darf von Bedien-\nrepublik Deutsdtland zu 28 0/o. Die zuständigen Behör-\nsteten und Beauftragten der zuständigen Behörden beider\nden legen gemeinsam fest, welche · Bauteile dem Siel\nVertragsparteien im Rahmen der Deichunterhaltung und\nzuzurechnen sind. Sobald die Abrechnung vorgelegt und\nzum Katastrophenschutz benutzt werden; für den Kata-\nvon den zuständigen deutschen Behörden anerkannt wor-\nstrophenfall wird im gegenseitigen Einvernehmen eine\nden ist, wird der deutsche Anteil an den Kosten inner-\nhalb von zwei Monaten bezahlt.                                      Regelung zur reibungslosen Abwicklung des Verkehrs\nauf dem Zufahrtsweg getroffen.\n(3) Die Regierung des Königreichs Dänemark trifft auf\nihre Kosten die erforderlichen Maßnahmen, um während\nder Bauzeit die Vorflut für das Einzugsgebiet der Wiedau                                    Artikel 7\nsicherzustellen.                                                       (1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen den Ver-\ntragsparteien wird nach Fertigstellung des Grenzdamms\n*) Die Anlagen 1 und 2 werden aus technischen Gründen hier nid1t\nveröffentlicht; sie können im politischen Ardiiv des Auswärtigen\nund des betreffenden Teils des Vordeichs gemeinsam ver-\nAmtes, Adenauerallee 90-103, 5300 Bonn 1, eingesehen werden.     messen und vermarkt."]}