{"id":"bgbl2-1978-44-14","kind":"bgbl2","year":1978,"number":44,"date":"1978-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/44#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-44-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_44.pdf#page=14","order":14,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sierra Leone über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-09-08T00:00:00Z","page":1226,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["1226                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. September 1978\nIn Freetown ist am 18. Juli 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 18. Juli 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 8. September 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 44 -   Tag der Ausgabe: Bonn den 27. September 1978                               1227\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Er-\nfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf\nund\nGrund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge ga-\ndie Regierung der Republik Sierra Leone,            rantieren.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-                                Artikel 3\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nDie Regierung der Republik Sierra Leone stellt die\nder Republik Sierra Leone,                                    Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nin dem Wunsche diese freundschaftlichen Beziehungen         und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-\nschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der\nVerträge in der Republik Sierra Leone erhoben werden.\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-                                Artikel 4\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung der Republik Sierra Leone überläßt bei\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-      den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nwicklung in der Republik Sierra Leone beizutragen,            porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nsind wie folgt übereingekommen:                            Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\ndie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nArtikel 1                             men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-        Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nmöglicht es der Regierung der Republik Sierra Leone           gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\noder anderen von beiden Regierungen gemeinsam aus-            unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nzuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für die nachstehend                                Artikel 5\ngenannten Vorhaben, wenn nach Prüfung die Förderungs-\nwürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu ins-        Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\ngesamt 13,0 Millionen DM (in Worten: dreizehn Millio-         Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nnen Deutsche Mark) in folgender Aufteilung aufzuneh-          auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nmen:                                                          chendes festgelegt wird.\na) Verbindung des außerstädtischen Straßennetzes von\nFreetown mit dem Stadtstraßennetz bis zu 8,0 Millio-                             Artikel 6\nnen DM                                                      Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\nb) Holzindustriekomplex Kenema bis zu 5,0 Millionen DM.       sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im        gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-           bevorzugt genutzt werden.\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Sierra\nLeone durch andere Vorhaben ersetzt werden.                                          Artikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nArtikel 2\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-        für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\ngungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die            desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nzwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt           Republik Sierra Leone innerhalb von drei Monaten nach\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in        Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-           rung abgibt.\nschriften unterliegen.\nArtikel 8\n(2)  Die Regierung der Republik Sierra Leone, soweit\nsie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die Bank von         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nSierra Leone werden gegenüber der Kreditanstalt für           in Kraft.\nGESCHEHEN zu Freetown am 18. Juli 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Richard A c h e n b a c h\nFür die Regierung der Republik Sierra Leone\nA. B. Kam a r a"]}