{"id":"bgbl2-1978-44-13","kind":"bgbl2","year":1978,"number":44,"date":"1978-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/44#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-44-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_44.pdf#page=12","order":13,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-09-08T00:00:00Z","page":1224,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["1224                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdl.land\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. September 1978\nIn Accra ist am 10. August 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Ghana über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 10. August 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 8. September 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 44 -   Tag der Ausgabe: Bonn den 27. September 1978                              1225\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nund                                oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\ndie Regierung der Republik Ghana,                  in der Republik Ghana erhoben werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                                   Artikel 4\nder Republik Ghana,                                              Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                 Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nmens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-      nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nwicklung in der Republik Ghana beizutragen,                    nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nlicht es der Regierung der Republik Ghana, bei der Kre-\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, ein Dar-\nchendes festgelegt wird.\nlehen bis zu 26,0 Millionen DM (in Worten: sechsund-\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Das\nDarlehen ist zur Finanzierung eines Spinnereibetriebes                                Artikel 6\nder Loyalty Jndustries, Ltd., Accra, bestimmt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nArtikel 2                              lehensgewährung e1gebenden Lieferungen und Leistun-\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-        gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-           bevorzugt genutzt werden.\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der                                Artikel 7\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nten unterliegen.                                                  Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\n(2) Die Zentralbank der Republik Ghana wird gegen-         für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen         desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nin Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten          Republik Ghana innerhalb von drei Monaten nach In-\ndes Darlehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1 ab-           krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nzuschließenden Verträge garantieren.                           abgibt.\nArtikel 3                                                     Artikel 8\nDie Regierung der Republik Ghana stellt die Kredit-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und           in Kraft.\nGESCHEHEN zu Accra am 10.. August 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvon Waldow\nFür die Regierung der Republik Ghana\nDr. Joseph L S. Abb e y"]}