{"id":"bgbl2-1978-44-12","kind":"bgbl2","year":1978,"number":44,"date":"1978-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/44#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-44-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_44.pdf#page=10","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-09-08T00:00:00Z","page":1222,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["1222                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. September 1978\nIn Accra ist am 10. August 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Ghana über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 10. August 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 8. September 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 44 -- Tag der Ausgabe: Bonn den 21. September 1918                                  1223\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nund                                oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\ndie Regierung der Republik Ghana,                  in der Republik Ghana erhoben werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                                    Artikel 4\nder Republik Ghana,                                              Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der\nden Passagieren und Lieferanten <elie freie Wahl der Ver-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-\nkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-      gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nwicklung in der Republik Ghana beizutragen,                    unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nlicht es der Regierung ,der Republik Ghana, bei der Kre-\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, ein Dar-          chendes festgelegt wird.\nlehen bis zu 2,1 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen\nund einhunderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen.\nDas Darlehen ist zur Finanzierung von drei Transforma-                                Artikel 6\ntoren für die Electricity Corporation of Ghana, Accra,\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\nbestimmt.\nsonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nArtikel 2                             lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-       gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-          bevorzugt genutzt werden.\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\nArtikel 7\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nten unterliegen.                                                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\n(2) Die Zentralbank der Republik Ghana wird gegen-\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen\nrepulbik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nin Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten\nblik Ghana innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\ndes Darlehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1 ab-\ntreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nzuschließenden Verträge garantieren.\ngibt.\nArtikel 3                                                    Artikel 8\nDie Regierung der Republik Ghana stellt die Kredit-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nanstalt für Wiederaufbau von 5ämtlichen Steuern und           in Kraft.\nGESCHEHEN zu Accra am 10. August 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvon Waldow\nFür die Regierung der Republik Ghana\nDr. Joseph L. S. Abb e y"]}