{"id":"bgbl2-1978-43-2","kind":"bgbl2","year":1978,"number":43,"date":"1978-09-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/43#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-43-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_43.pdf#page=8","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums","law_date":"1978-08-24T00:00:00Z","page":1208,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["1208               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAnhang\nListe der den Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr\ngleichgestellten Tatbestände (Artikel 9 Absatz 1)\n1. Fahrlässige Tötung oder fahrlässige Körperverletzung\nim Straßenverkehr.\n2. \"Unfallflucht\", d. h. Verletzung der einem Fahrzeug-\nführer nach einem Verkehrsunfall obliegenden Pflich-\nten.\n3. Unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder eines\nFahrrades (Entwendung eines Motorfahrzeuges oder\neines Fahrrades zum Gebrauch).\n4. Widerstand oder Nötigung, die sich gegen deutsche\nBehörden oder Bedienstete im Zusammenhang mit\nAmts- oder Diensthandlungen richten.\n5. Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr oder son-\nstige Gefährdung des Straßenverkehrs.\n6. Sachbeschädigung und Beschädigung öffentlicher Sa-\nchen im Zusammenhang mit der Verbindungsstraße\noder den Verkehr auf ihr.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums\nVom 24. August 1978\nDie in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene\nFassung der Pariser Verbandsübereinkunft vom\n20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigen-\ntums (BGBI. 1970 II S. 293, 391) wird mit Ausnahme\nder Artikel 1 b,is 12 nach ihrem Artikel 20 Abs. 2\nBuchstabe c und Abs. 3 für\nSri Lanka                       am 23. September 1978\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom Ul. Juli 1978 (BGBI. II S. 1049).\nBonn, den 24. August 1978\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F 1e i s c h haue r"]}