{"id":"bgbl2-1978-43-1","kind":"bgbl2","year":1978,"number":43,"date":"1978-09-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/43#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_43.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu dem Vertrag vom 25. April 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Straße zwischen Lörrach und Weil am Rhein auf schweizerischem Gebiet","law_date":"1978-09-13T00:00:00Z","page":1201,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["1201\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                     Z 1998AX\n1978                Ausgegeben zu Bonn am 22:September 1978                                                                                              Nr. 43\nTag                                                      Inhalt                                                                                       Seite\n13. 9. 78 Gesetz zu dem Vertrag vom 25. April 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Straße zwischen Lörrach und Weil am\nRhein auf schweizerischem Gebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1201\n24. 8. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz\ndes gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1208\n24. 8. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internatio-\nnalen Warentransport mit Carnets TIR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1209\n25. 8. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Verhütung,\nVerfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-\nschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1209\n25. 8. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Erleichterungen\nfür die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen\nVeranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1210\n28. 8. 78 Bakanntmadrnng über das Inkrafttreten des Internationalen Ubereinkommens über die\nErrichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungsschäden                                                          1211\n29. 8. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Anerkennung\nund Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1212\nGesetz\nzu dem Vertrag vom 25. April 1977\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Straße zwischen Lörrach und Weil am Rhein\nauf schweizerischem Gebiet\nVom 13. September 1978\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                 (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                    Artikel 24 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-\nblatt bekanntzugeben.\nArtikel 1\nDem in Bern am 25. April 1977 unterzeichneten                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland                           und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft über\ndie Straße zwischen Lörrach und Weil am Rhein auf                             Bonn, den 13. September 1978\nschweizerischem Gebiet wird zugestimmt. Der Ver-\ntrag wird nachstehend veröffentlicht.\nDer Bundespräsident\nScheel\nArtikel 2\nDer Bundeskanzler\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das                                                                 Schmidt\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\nstellt.                                                                               Der Bundesminister für Verkehr\nArtikel 3                                                                              K. Gscheidle\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-                             Der Bundesminister des Auswärtigen\nkündung in Kraft.                                                                                                   Genscher","1202                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nVertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Straße zwischen Lörrach und Weil am Rhein\nauf schweizerischem Gebiet\nDie Bundesrepublik Deutschland                   (5) Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten\nund                           des Straßenbaues einschließlich der Kosten für den\nErwerb von Grund und Rechten durch den Kanton Basel-\ndie Schweizerische Eidgenossenschaft,\nStadt.\nin Erfüllung der Artikel 34 und 36 des Vertrages vom        (6) Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich,\n27. Juli 1852 zwischen dem Großherzogtum Baden und der      dafür zu sorgen, daß die Verbindungsstraße mit der glei-\nSchweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Wei-       chen Sorgfalt gebaut, unterhalten und betrieben wird wie\nterführung der badischen Eisenbahnen über schweizeri-       der über deutsches Gebiet führende Teil der Straße.\nsches Gebiet,\nArtikel 2\nvom Wunsche geleitet, die mit dem Bau, der Unterhal-\ntung und dem Betrieb einer Straße zwischen Lörrach und         Linienführung der Verbindungsstraße und Bauprojekt\nWeil am Rhein auf schweizerischem Gebiet zusammen-\n(1) Für die Linienführung und den Bau der Verbin-\nhängenden Fragen zu regeln,\ndungsstraße ist das vom Regierungsrat des Kantons\nsind wie folgt übereingekommen:                          Basel-Stadt, gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 des Vertra-\nges vom 27. Juli 1852, am 16. Dezember 1975 genehmigte\nAuflageprojekt der Abteilung Straßenbau des Regie-\nrungspräsidiums Freiburg vom November 1974 mit Ände-\nI. Abschnitt\nrungen vom Oktober 1975 mit den im Genehmigungsbe-\nErrichtung der Straße                    schluß enthaltenen Bedingungen und Auflagen maßge-\nbend.\nArtikel l                           (2) Gemäß dem genehmigten Projekt ist die Verbin-\ndungsstraße frei von niveaugleichen Kreuzungen und\nErlaubnis, Bau, Unterhaltung, Betrieb           überschreitet die Landesgrenze auf der linken Seite des\n(1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft gestattet der   Flusses Wiese, überquert diesen Fluß nach rund 70 m,\nBundesrepublik Deutschland den Bau, die Unterhaltung        verläuft alsdann bis zur Weilstraße der Wiese entlang,\nund den Betrieb einer öffentlichen Straße zwischen der      wobei sie abgesenkt und rund 120 m vor der Weilstraße\nStadt Lörrach und der Stadt Weil am Rhein über schwei-      in einen Tunnel verlegt wird. Das Tunnelbauwerk ver-\nzerisches Gebiet. Der auf schweizerischem Gebiet lie-       läuft unter der Weilstraße durch und führt unter dem\ngende Teil der Straße wird im folgenden als „Verbin-        natürlichen Terrain auf den Punkt der Landesgrenze in\ndungsstraße\" bezeichnet. Die Eigenschaft einer öffentli-    der Mühlematt, an dem diese nahezu einen rechten Win-\nchen Straße erhält die Verbindungsstraße durch die Ver-     kel bildet. Im Bereiche der Landesgrenze tritt die Straße\nkehrsübergabe.                                              aus dem Tunnel und steigt auf deutscher Seite in den\nOberen Mühlematten auf das natürliche Terrain an. Ein\n(2) Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist befugt,     Rahmenplan, der eine Ubersicht über die Straßenführung\ndie Bauausführung der Verbindungsstraße in polizeilicher    gibt, ist dem Vertrag beigefügt.\nHinsicht und bezüglich der Einhaltung der Vereinbarun-\ngen und Pläne zu überwachen.                                   (3) Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, an\nder Verbindungsstraße auf ihre Kosten eine verschließ-\n(3) Die Verbindungsstraße steht im Eigentum des Kan-     bare Ein- und Ausfahrt anzulegen, damit schweizerische\ntons Basel-Stadt. Die Verkehrszeichen und Verkehrsein-      Bedienstete und Hilfspersonen unmittelbar von schweize-\nrichtungen bleiben jedoch Eigentum der Bundesrepublik       rischem Gebiet aus auf die Verbindungsstraße gelangen\nDeutschland.                                                können. Den Bedürfnissen der Grenzüberwachung ist in\n(4) Die für den Bau der Verbindungsstraße erforderli-    ausreichender Weise Rechnung zu tragen.\nchen Grundstücke werden vom Kanton Basel-Stadt zur             (4) Die Bundesrepublik Deutschland wird die Verbin-\nVerfügung gestellt, der sie nötigenfalls im Wege der        dungsstraße ohne Verzug an die Bundesstraße 3 anschlie-\nLandumlegung oder Enteignung beschafft. Der Regie-          ßen.\nrungsrat des Kantons Basel-Stadt bestimmt die anwend-\n(5) Bei dem Bau, der Unterhaltung und dem Betrieb der\nbare Erwerbsart. Für den Fall des Landerwerbs im Wege\nVerbindungsstraße sind alle erforderlichen und zumutba-\nder Enteignung überträgt die Schweizerische Eidgenos-\nren Maßnahmen zu treffen, damit der Verkehr auf den\nsenschaft dem Kanton das Enteignungsrecht im Sinne von\nStraßen und Wegen, die von ihr gekreuzt oder berührt\nArtikel 3 Absatz 2 des schweizerischen Bundesgesetzes\nwerden, nicht gefährdet und so wenig wie möglich behin-\nvom 20. Juni 1930 über die Enteignung. Das Enteig-\ndert wird.\nnungsverfahren beschränkt sich auf die Behandlung der\nangemeldeten Forderungen (Artikel 30 Absatz 1 Buch-           (6) Das Areal der Verbindungsstraße kann jederzeit bei\nstabe c des Enteignungsgesetzes). Einsprachen gegen die     Ubernahme sämtlicher dabei entstehender Kosten für die\nUmlegung oder die Enteignung sowie Begehren, die eine      Anlegung eines die Straße nicht niveaugleich kreuzenden\nPlanänderung bezwecken, sind ausgeschlossen,               öffentlichen Verkehrsweges und für die Erstellung eines","Nr. 43 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1978                            1203\nanderen Werkes in Anspruch genommen werden. Die                                      Artikel 5\ntechnischen Einzelheiten werden nötigenfalls zwischen                Vergünstigungen im Durchgangsverkehr\nder zuständigen Behörde des Kantons Basel-Stadt und der\nzuständigen deutschen Landesbehörde vereinbart. Der           (1) Im Durchgangsverkehr werden Zölle und sonstige\nVerkehr auf der Straße und deren Unterhaltung dürfen       Ein- und Ausgangsabgaben nicht erhoben und keine\ndadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Die        Sicherheiten verlangt. Das gilt auch für Gegenstände, die\nerforderlichen vorübergehenden Verkehrsbeschränkun-        auf schweizerisches Gebiet neben die Verbindungsstraße\ngen werden von den deutschen Behörden angeordnet,          geraten, sofern sie unverzüglich wieder auf diese zurück-\ngegebenenfalls auf Verlangen des Polizeidepartements       gebracht werden.\ndes Kantons Basel-Stadt.\n(2) Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote oder -beschrän-\n(7) Zur Regelung technischer Einzelheiten im Zusam-     kungen finden im Durchgangsverkehr keine Anwendung,\nmenhang mit Bau, Betrieb und Unterhaltung der Verbin-      mit Ausnahme derjenigen für Kriegsmaterial.\ndungsstraße schließen das Land Baden-Württemberg, ver-        (3) Im Durchgangsverkehr erhebt die Schweiz weder\ntreten durch das Regierungspräsidium Freiburg, handelnd    Motorfahrzeug- noch Beförderungssteuern.\nals Auftragsverwaltung für die Bundesfernstraßen, und\nder Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Baudeparte-       (4) Die Schweiz gestattet unentgeltlich den Transport\nment, eine Vereinbarung ab.                                von Post und die regelmäßige oder gelegentliche Perso-\nnenbeförderung auf der Verbindungsstraße.\nArtikel 3\nArtikel 6\nEingangsabgaben, Arbeitserlaubnisse\nGrenzabfertigung\n(1) Waren (z. B. Baustoffe, Betriebsstoffe, Maschinen,\n(1) Im Durchgangsverkehr ist weder ein Grenzüber-\nGeräte, Werkzeuge, Fahrzeuge, Waren zur Bepflanzung\ntrittspapier noch ein Sichtvermerk erforderlich.\ndes Straßenrandes) sind in der Schweiz frei von Einfuhr-\nzöllen sowie von allen anderen anläßlich der Einfuhr von      (2) Eine Grenzabfertigung des Durchgangsverkehrs fin-\nWaren zu erhebenden Abgaben und Gebühren, wenn und         det nicht statt. Jedoch hat jeder Vertragsstaat das Recht,\nsolange sie zum Bau, zur Unterhaltung, zur Erneuerung      die zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen\noder zum Betrieb (einschließlich Winterdienst) der Ver-    seine Grenzpolizei- oder Zollvorschriften erforderlichen\nbindungsstraße oder zur Sicherung des Verkehrs auf der     Kontrollmaßnahmen auf der Verbindungsstraße durchzu-\nVerbindungsstraße verwendet werden. Für Waren, die         führen.\nauf der Verbindungsstraße verbleiben oder verbraucht\n(3) Die Behörden der Vertragsstaaten werden - nöti-\nwerden, gilt das nur, wenn sie aus dem freien Verkehr\ngenfalls im gegenseitigen Einvernehmen - die erforderli-\nder Bundesrepublik Deutschland stammen. Sicherheiten\nchen Uberwachungs- und Sicherheitsmaßnahmen anord-\nwerden nicht verlangt. Vorbehalten bleiben jedoch die\nnen, um eine mißbräuchliche Ausnutzung der in diesem\nerforderlichen Kontroll- und Sicherheitsmaßnahmen.\nVertrag vorgesehenen Erleichterungen zu verhindern.\n(2) Waren, die nach Absatz 1 abgabenfrei bleiben, sind\nvon wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und                                    Artikel 7\n-beschränkungen befreit.\nGrenzübertritt und Durchgangsrechte für Bedienstete\n(3) Die mit dem Bau, der Unterhaltung und dem Betrieb\nder Verbindungsstraße beauftragten Personen bedürfen,         (1) Deutsche Zoll- und Polizeibedienstete, Bedienstete\nsoweit sie zur Vornahme der Arbeiten von deutschem         der Straßenverwaltung sowie Hilfspersonen sind befugt,\nGebiet aus in das schweizerische Gebiet gelangen, keiner   auch bei der Ausübung des Dienstes mit ihren Dienstfahr-\nnach schweizerischem Recht etwa erforderlichen Arbeits-    zeugen einschließlich Dienstausrüstung die Verbindungs-\nerlaubnis. Im übrigen gelten für sie die Bestimmungen      straße als Durchgangsstrecke zu benutzen.\ndieses Vertrages entsprechend.\n(2) Für deutsche Militärpersonen in Uniform sowie für\ndeutsche uniformierte und bewaffnete Bedienstete gilt die\nVerbindungsstraße als Durchgangsstrecke im Sinne des\nAbkommens zwischen den Vertragsstaaten vom 5. Fe-\nII. Abschnitt                        bruar 1958 über Durchgangsrechte.\n(3) Schweizerische    Zoll-    und   Polizeibedienstete,\nBenutzung der Straße                     Bedienstete der Straßenverwaltung sowie Hilfspersonen,\ndie sich zur Ausübung des Dienstes auf die Verbindungs-\nArtikel 4                         straße begeben müssen, sind befugt, mit ihren Dienstfahr-\nZulässiger Verkehr                     zeugen einschließlich Dienstausrüstung die Grenze zu\nüberschreiten, um auf deutschem Gebiet entweder über\n(1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft läßt auf der   den Anschluß Weil-Ost und den Grenzübergang an der\nVerbindungsstraße den Durchgangsverkehr nach den           Weilstraße oder über den Anschluß Hammerstraße und\nBestimmungen dieses Vertrages zu; ausgenommen sind         den Grenzübergang an der Lörracher Straße wieder auf\nFußgänger.                                                 schweizerisches Hoheitsgebiet zu gelangen. Nötigenfalls\nsind sie auch befugt, über diese beiden Grenzübergänge\n(2) Von der Verbindungsstraße darf nicht abgewichen\nund Anschlüsse auf das schweizerische Teilstück der\nwerden. Personen dürfen nicht aufgenommen oder abge-\nVerbindungsstraße zu gelangen.\nsetzt werden und Waren nicht auf- oder abgeladen wer-\nden. Das freiwillige Halten ist nicht gestattet. Ausgenom-    (4) Die Beförderung von Personen in behördlichem\nmen sind Notfälle sowie die Verpflichtung des Fahrzeug-    Gewahrsam bei der Durchfahrt durch das Hoheitsgebiet\nführers gemäß deutschem Recht, nach einem Verkehrsun-      des anderen Vertragsstaates ist nicht gestattet.\nfall zu warten.\n(5) Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, sind\n(3) Die Verbindungsstraße darf vöm schweizerischen      die Artikel 11 bis 13 des Abkommens vom 1. Juni 1961\nGebiet aus nicht betreten werden. Artikel 2 Absatz 3       zwischen den Vertragsstaaten über die Errichtung neben-\nbleibt unberührt.                                          einanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die","1204                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nGrenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt      lungen nicht zuständig sind, obliegen sie den schweizeri-\nsinngemäß anwendbar.                                       schen Behörden und Gerichten. Dabei richten sich die\n(6) Die Vertragsstaaten werden Personen, die unter      Bestrafung und die verwaltungsrechtlichen Folgen nach\nVerletzung des Artikels 4 Absätze 2 oder 3 in das          schweizerischem Recht.\nHoheitsgebiet des andern Vertragsstaates gelangt sind,\njederzeit nach den zwischen ihnen getroffenen Vereinba-                             Artikel 10\nrungen formlos zurückübernehmen.                                                 Verfahrensrecht\n(1) Die deutschen Bediensteten wenden bei der Aus-\nübung ihrer Befugnisse nach Artikel 9 auf der Verbin-\nIII. Abschnitt                      dungsstraße deutsche Verfahrensvorschriften einschließ-\nlich der Vorschriften über die Verwarnung an.\nAnwendung deutschen Rechts, Zuständigkeit\n(2) Amtshandlungen deutscher Gerichte dürfen auf der\nVerbindungsstraße nur mit Zustimmung des Justizdepar-\nArtikel 8\ntements des Kantons Basel-Stadt vorgenommen werden.\nGrundsatz\n(3) Deutsche Bedienstete dürfen nur zum Zwecke der\n(1) Auf der Verbindungsstraße gilt das deutsche Stra-   Hilfeleistung in Unglücksfällen, der Bergung von Ladung\nßenverkehrsrecht einschließlich des deutschen Rechts der   und Fahrzeug sowie der Spurensicherung nach Verkehrs-\nKraftfahrzeugversicherung; für die im Anhang zu diesem     unfällen in dem unerläßlichen Umfang schweizerisches\nVertrag aufgeführten Tatbestände gilt auch das deutsche    Gebiet neben der Straße betreten. Diese Handlungen wer-\nStrafrecht.                                                den in rechtlicher Hinsicht so angesehen, als ob sie auf\n(2) Für die gewerbliche Beförderung von Personen und    der Verbindungsstraße vorgenommen worden wären.\nGütern auf der Verbindungsstraße sind die in der Bundes-   Andere Maßnahmen, insbesondere die Nacheile, sind aus-\nrepublik Deutschland geltenden Vorschriften maßgebend.     geschlossen.\nDas gilt auch für den Werkverkehr.                                                  Artikel 11\n(3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 deutsches Recht      Zusammenwirken der Bediensteten der Vertragsstaaten\nAnwendung findet und in diesem Vertrag nichts anderes\nbestimmt ist, wird es von deutschen Behörden durchge-         Die Bediensteten und Dienststellen der Vertragsstaaten\nführt wie im angrenzenden deutschen Gebiet.                unterstützen einander nach Möglichkeit, um zu verhin-\ndern, daß Personen unbefugt die Verbindungsstraße ver-\n(4) Bei der Anordnung von Verkehrsmaßnahmen, die        lassen oder betreten oder daß Waren oder andere Ver-\nAuswirkungen auf die Verbindungsstraße haben, sind die     mögensgegenstände unbefugt über die Straße aus dem\nschweizerischen Interessen gebührend zu berücksichti-      einen in den anderen Vertragsstaat verbracht werden.\ngen. Sind solche Auswirkungen erheblich, so setzen sich    Sie unterstützen einander bei den Nachforschungen über\ndie deutschen Behörden mit dem Polizeidepartement des      den Verbleib von Waren und Beförderungsmitteln sowie\nKantons Basel-Stadt rechtzeitig ins Benehmen. Ist Gefahr   bei der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen Arti-\nim Verzug, so können die Maßnahmen sofort getroffen        kel 3 Absatz 1, helfen einander bei der Sicherung von\nwerden; das Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt     Spuren und Beweismitteln und geben einander die hierfür\nist unverzüglich zu benachrichtigen.                       erforderlichen Auskünfte.\nArtikel 9                                                 Artikel 12\nZuwiderhandlungen im Straßenverkehr                                 Schutz und Beistand,\nstrafbare Handlungen von deutschen Bediensteten\n(1) Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr auf der Ver-\nund gegen deutsche Bedienstete\nbindungsstraße werden von deutschen Polizeibeamten,\nBehörden und Gerichten verfolgt und geahndet, sofern          (1) Die schweizerischen Behörden gewähren den deut-\nkeiner der Beschuldigten seinen gewöhnlichen Auf enthalt   schen Bediensteten bei der Ausübung des Dienstes auf\nin der Schweiz hat. Den Zuwiderhandlungen im Straßen-      der Verbindungsstraße den gleichen Schutz und Beistand\nverkehr werden die im Anhang zu diesem Vertrag aufge-      wie den entsprechenden eigenen Bediensteten; insbeson-\nführten Tatbestände gleichgestellt.                        dere sind die schweizerischen strafrechtlichen Bestimmun-\n(2) Die deutschen Bediensteten sind in allen Fällen     gen zum Schutz von Beamten und Amtshandlungen auch\nberechtigt, den Sachverhalt an Ort und Stelle zu ermit-    für strafbare Handlungen anzuwenden, die gegen deut-\nteln, Personen vorläufig festzunehmen und benutzte Fahr-   sche Bedienstete begangen werden.\nzeuge und mitgeführte Gegenstände sicherzustellen.            (2) Von strafbaren Handlungen, die von deutschen Be-\nGegenüber Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt      diensteten bei der Ausübung des Dienstes auf der Ver-\nin der Schweiz haben, sind aber unzulässig die Fest-       bindungsstraße begangen werden, ist ihre vorgesetzte\nnahme, die Blutentnahme, die Beschlagnahme von Fahr-       Dienststelle zu benachrichtigen. Im Falle einer Verhaf-\nzeugen und Gegenständen und die Verwarnung. Solche         tung oder vorläufigen Festnahme hat die Benachrichti-\nPersonen, Fahrzeuge und Gegenstände sind, sofern die       gung unverzüglich zu erfolgen.\nVoraussetzungen vorliegen, unter denen sonst diese Maß-\nnahmen durchgeführt werden könnten, nach den Anord-           (3) Begehen deutsche Bedienstete bei der Ausübung\nnungen des Polizeidepartements des Kantons Basel-Stadt     des Dienstes auf der Verbindungsstraße eine strafbare\nden schweizerischen Behörden zu übergeben.                 Handlung, die nicht in der diesem Vertrag als Anhang\nangefügten Liste aufgeführt ist, oder begeht ein Deut-\n(3) Personen, die vorläufig festgenommen worden sind    scher, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bun-\noder denen gegenüber die Entnahme einer Blutprobe          desrepublik Deutschland hat, eine solche Handlung gegen\nangeordnet worden ist, sowie sichergestellte oder          einen deutschen Bediensteten bei der Ausübung des\nbeschlagnahmte Gegenstände dürfen unter Vorbehalt des      Dienstes auf der Verbindungsstraße, so können die zu-\nAbsatzes 2 in die Bundesrepublik Deutschland verbracht     ständigen Behörden des Kantons Basel-Stadt auf die\nwerden.                                                    Durchführung des schweizerischen Strafverfahrens ver-\n(4) Soweit nach Absatz 1 deutsche Behörden und          zichten. In diesem Falle ist die Auslieferung aus der\nGerichte für Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhand-       Schweiz wegen einer solchen Handlung zulässig.","Nr. 43 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1978                            1205\nIV. Abschnitt                        letzungen der Verkehrssicherungspflicht der Straßenbau-\nverwaltung.\nHaftpflichtansprüche\n(2) Hat der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufent-\nhalt in der Schweiz, so kann der Ersatzanspruch vor den\nArtikel 13                         Gerichten des Kantons Basel-Stadt geltend gemacht wer-\nZuständige Gerichte                     den.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Ge-\n(1) Für Ansprüche aus Schadensfällen, die sich auf der\nschädigte ein Vertragsstaat oder eine andere juristische\nVerbindungsstraße ereignen, sind unter Vorbehalt der\nAbsätze 2 und 3 die deutschen Gerichte zuständig, die       Person des öffentlichen Rechts ist.\nzuständig wären, wenn sich der Schadensfall auf dem            (4) Artikel 13 Absatz 3 gilt sinngemäß.\nangrenzenden deutschen Gebiet ereignet hätte.\n(2) Wenn der Ersatzberechtigte und der Ersatzverpflich-                           Artikel 16\ntete oder einer von beiden seinen gewöhnlichen Aufent-                           Haftungsfreistellung\nhalt in der Schweiz hat, sind die Gerichte des Kantons\nBasel-Stadt zuständig. Abweichende Parteivereinbarun-          (1) Die Bundesrepublik Deutschland hält den Kanton\ngen sind zulässig.                                          Basel-Stadt für alle Verpflichtungen aus der Haftung für\n(3) Ist an einem Schadensfall, der sich auf der Verbin-\nSchäden, welche mit dem Bau, dem Bestand, dem Betrieb\ndungsstraße ereignet, ein Fahrzeug beteiligt, dessen Hal-   oder der Unterhaltung der Verbindungsstraße im Zusam-\nter die Bundesrepublik Deutschland, ein Land oder eines     menhang stehen, schadlos, soweit diese nicht durch eine\nihrer Sondervermögen ist, und ist nach den vorstehenden     Haftpflichtversicherung des Kantons Basel-Stadt gedeckt\nBestimmungen ein schweizerisches Gericht zuständig, so      sind. Die zuständige schweizerische Behörde wird die zu-\nunterstehen Ansprüche aus diesem Schadensfall der           ständige deutsche Behörde von jedem gegen den Kanton\nschweizerischen Gerichtsbarkeit und Zwangsvollstrek-        Basel-Stadt erhobenen Schadenersatzanspruch, für den\nkung.                                                       eine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland gegenüber\ndem Kanton Basel-Stadt zur Schadloshaltung nach dem\n(4) Ansprüche aus Schadensfällen, die sich auf der       vorstehenden Satz in Betracht kommen kann, unverzüg-\nVerbindungsstraße ereignen, sind nach dem Recht des         lich schriftlich verständigen. Der Kanton Basel-Stadt wird\nVertragsstaates zu beurteilen, in dem das Gericht seinen    solche Ansprüche nur anerkennen und sich hierüber nur\nSitz hat. Dies gilt nicht für die Fälle des Artikels 15     vergleichen, nachdem er die Einwilligung der zuständi-\nAbsatz 2. Artikel 14 Absatz 1 bleibt unberührt.             gen deutschen Behörde eingeholt hat. Die Vertrags-\nstaaten werden einander die zuständigen Behörden be-\nArtikel 14                         kanntgeben.\nAnsprüche bei Schädigung                      (2) Forderungen des Kantons Basel-Stadt im Sinne von\ndurch nicht versicherte oder nicht ermittelte       Absatz 1 Satz 1, die sich aus dem Bau, dem Bestand,\nKraftfahrzeuge (Motorfahrzeuge) und Fahrräder        dem Betrieb oder der Unterhaltung der Verbindungs-\nstraße gegen Dritte ergeben, gehen auf die Bundesrepu-\n(1) Ersatzberechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufent-    blik Deutschland über.\nhalt nicht in der Schweiz haben, können, in Abweichung\n(3) Die Bundesrepublik Deutschland steht insbesondere\nvom Vertrag zwischen den Vertragsstaaten vom 30. Mai\nfür die Erfüllung von Schadenersatzansprüchen wegen\n1969 über die Schadensdeckung bei Verkehrsunfällen,\nSchäden an Gewässern oder am Grundwasser ein, die\ndie ihnen im Fall der Schädigung durch ein nicht oder\ndurch Olunfälle oder ähnliche Ereignisse ausgelöst wer-\nnicht ordentlich versichertes oder nicht ermitteltes Kraft-\nden.\nfahrzeug (Motorfahrzeug) zustehenden Ansprüche aus\neinem Schadensfall auf der Verbindungsstraße nur gegen                               Artikel 17\nden deutschen „Entschädigungsfonds für Schäden aus                           Zustellungsbevollmächtigte\nKraftfahrzeugunfällen\" geltend machen. Diese Ansprüche\nsind nach deutschem Recht zu beurteilen.                       Zustellungen und Mitteilungen im Zusammenhang mit\n(2) Wird die schweizerische „Bundesdeckung\" wegen        Ansprüchen, die auf Grund dieses Vertrages vor den für\neines Schadensfalles auf der Verbindungsstraße in An-       den Kanton Basel-Stadt zuständigen Gerichten gegen die\nspruch genommen, so steht ihr ein Rückgriffsanspruch        Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gel-\ngegen den deutschen „Entschädigungsfonds für Schäden        tend gemacht werden können, sind an die zuständige\naus Kraftfahrzeugunfällen\" zu, wenn sie nicht ander-        Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland in\nweitig Ersatz ihrer Aufwendungen erlangen kann.             der Schweiz zu richten (Zustellungsbevollmächtigte).\n(3) Bei Schädigungen durch nicht in der Schweiz ver-\nsicherte oder nicht ermittelte Fahrräder oder ihnen nach\nschweizerischem Recht gleichgestellte Fahrzeuge haben                               V. Abschnitt\nPersonen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der\nSchlußbestimmungen\nSchweiz haben, keinen Anspruch auf Schadensdeckung\ndurch die im Kanton Basel-Stadt bestehende Kollektiv-\nhaftpflichtversicherung oder durch die Eidgenossenschaft.                            Artikel 18\nGemischte Kommission\nArtikel 15\n(1) Die   Vertragsstaaten errichten eine gemischte\nAmtshaftung                         deutsch-schweizerische Kommission mit der Aufgabe,\n(1) Amtshaftungsansprüche für Schäden, die deutsche      a) Fragen zu erörtern, die sich im Zusammenhang mit\nBedienstete bei Ausübung ihres Dienstes auf der Ver-            der Durchführung dieses Vertrages und der techni-\nbindungsstraße zufügen, unterstehen deutschem Recht             schen Vereinbarung ergeben,\nund deutscher Gerichtsbarkeit, wie wenn die schädigende     b) den beiden Regierungen Empfehlungen, auch über\nHandlung oder Unterlassung auf dem angrenzenden deut-           etwaige Abänderungen dieses Vertrages und der tech-\nschen Gebiet stattgefunden hätte. Das gilt auch für Ver-        nischen Vereinbarung zu unterbreiten,","1206                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nc) zur Beseitigung von Schwierigkeiten den zuständigen         Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Tei•\nBehörden geeignete Maßnahmen zu empfehlen.                len getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein\n(2) Die Kommission besteht aus fünf deutschen und           Verfahren selbst.\nfünf schweizerischen Mitgliedern, die sich von Sachver-          (5) Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten werden\nständigen begleiten lassen können. Die Regierung jedes         dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe hin-\nVertragsstaates bestellt ein Mitglied ihrer Delegation zu     sichtlich der Ladung (Vorladung) und Vernehmung von\nderen Vorsitzenden. Jeder Delegationsvorsitzende kann         Zeugen und Sachverständigen in entsprechender Anwen-\ndie Kommission durch Ersuchen an den Vorsitzenden der          dung der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils\nanderen Delegation zu einer Sitzung einberufen, die auf        geltenden Vereinbarungen über die Rechtshilfe in Zivil-\nseinen Wunsch spätestens innerhalb eines Monats nach           und Handelssachen leisten.\nZugang dieses Ersuchens stattfinden muß.\nArtikel 21\nArtikel 19                                                Anlage zum Vertrag\nMeinungsverschiedenheiten                        Die anliegende Liste der Zuwiderhandlungen im Stra-\nMeinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder           ßenverkehr ist Bestandteil dieses Vertrages.\nAnwendung dieses Vertrages und der in Artikel 2 Ab-\nsatz 7 genannten technischen Vereinbarung sollen durch                                   Artikel 22\ndie zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt                       Vertragsdauer, Vertragsänderung\nwerden.\n(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nArtikel 20                            sen. Er kann nur im gegenseitigen Einvernehmen zwi-\nSchiedsklausel                          schen den Vertragsstaaten aufgehoben und geändert\nwerden.\n(1) Kann eine Meinungsverschiedenheit über die Aus-\n(2) Ergeben sich bei der Durchführung des Vertrages\nlegung oder Anwendung dieses Vertrages auf andere\nerhebliche Schwierigkeiten oder ändern sich die bei sei-\nWeise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen\nnem Abschluß bestehenden Verhältnisse wesentlich,\neines Vertragsstaats einem Schiedsgericht zu unterbrei-\nwerden die Vertragsstaaten auf Verlangen eines Ver-\nten.                                                           tragsstaates in Verhandlungen über eine angemessene\n(2) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet,      Neuregelung eintreten.\nindem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide\nMitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates                                Artikel 23\nals Obmann einigen, der von den Regierungen der Ver-                                   Berlin-Klausel\ntragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind inner-\nhalb von 2 Monaten, der Obmann innerhalb von 3 Mona-             Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern\nten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat dem           nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nanderen mitgeteilt hat, daß er die Meinungsverschieden-        gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von\nheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.                   3 Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegen-\nteilige Erklärung abgibt.\n(3) Werden die in Absatz 2 genannten Fristen nicht\neingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Ver-                                   Artikel 24\neinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Euro-\npäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die                            Ratifikation, Inkrafttreten\nerforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der               (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifika-\nPräsident die deutsche oder die schweizerische Staats-         tionsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn aus-\nangehörigkeit oder ist er aus einem anderen Grunde ver-        getauscht werden.\nhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennung vorneh-\nmen. Besitzt auch der Vizepräsident die deutsche oder die         (2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Ka-\nschweizerische Staatsangehörigkeit oder ist auch er ver-       lendermonats nach Austausch der Ratifikationsurkunden\nhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des       in Kraft.\nGerichtshofes, das weder die deutsche noch die schwei-                                   Artikel 25\nzerische Staatsangehörigkeit besitzt, die Ernennung vor-\nnehmen.                                                                     Ersetzung bisheriger Bestimmungen\n(4) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund der zwi-         Dieser Vertrag ersetzt die Bestimmungen des Vertrages\nschen den Vertragsstaaten bestehenden Verträge und des         vom 27. Juli 1852 zwischen dem Großherzogtum Baden\nallgemeinen Völkerrechts mit Stimmenmehrheit. Seine            und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend\nEntscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt         die Weiterführung der badischen Eisenbahnen über\ndie Kosten des von ihm bestellten Schiedsrichters sowie       schweizerisches Gebiet, die sich auf den Bau, die Unter-\nseiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schieds-            haltung und den Betrieb der Verbindungsstraße zwischen\ngericht; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen            Lörrach und Weil am Rhein beziehen.\nGESCHEHEN zu Bern am 25. April 1977 in zwei Ur-\nschriften in deutscher Sprache.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nKurt L a q u e u r\nFür die Schweizerische Eidgenossenschaft\nDiez","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1978                         1207\n..\n....·•·\n.\n..-··\n_.,..•·"]}