{"id":"bgbl2-1978-42-8","kind":"bgbl2","year":1978,"number":42,"date":"1978-09-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/42#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-42-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_42.pdf#page=14","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Obervolta über wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit","law_date":"1978-08-23T00:00:00Z","page":1198,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["1198                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereidl des Ubereinkommens\nzur Befreiung ausländischer öffentlidler Urkunden von der Legalisation\nVom 23. August 1978\nDas Ubereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur\nBefreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von\nder Legalisation (BGBI. 1965 II S. 875) ist nach sei-\nnem Artikel 12 Abs. 3 für\nIsrael                         am 14. August 1978\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 23. Januar 1978 (BGBl. II\ns. 153).\nBonn, den 23. August 1978\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit\nVom 23. August 1978\nIn Ouagadougou ist am 8. August 1973 ein\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der Regierung der Republik\nObervolta über wirtschaftliche und technische\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 9 Abs. 1\nam 30. April 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 23. August 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 42 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1978                          1199\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                  Artikel 4\nund                                Die Regierung der Republik Obervolta\ndie Regierung der Republik Obervolta,            1. stellt für die auf ihrem Staatsgebiet auszuführenden\nVorhaben die erforderlichen Grundstücke zur Verfü-\ngestützt auf die zwischen beiden Staaten und ihren           gung. Die Frage der Gebäude wird in jedem Einzelfall\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,            Gegenstand einer besonderen Vereinbarung sein;\nin dem Wunsche, diese Beziehungen zu vertiefen,          2. befreit im Rahmen der in Obervolta bestehenden Vor-\nschriften die von der Regierung der Bundesrepublik\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der            Deutschland zur Ausführung der einzelnen Projekte\nFörderung der technischen und wirtschaftlichen Entwick-         gelieferten Gegenstände von Zoll- und anderen Ein-\nlung ihrer Staaten und                                         fuhrabgaben;\n3. übernimmt, vom ersten Entladepunkt in Obervolta ab,\nin Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engeren wirt-      die Entladekosten sowie die Kosten der Beförderung\nschaftlichen und technischen Zusammenarbeit für beide           und Versicherung der von der Regierung der Bundes-\nStaaten erwachsen,                                              republik Deutschland für die einzelnen Vorhaben\ngelieferten Gegenstände;\nsind wie folgt übereingekommen:\n4. trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die\nArtikel 1                              Vorhaben, soweit keine besondere Vereinbarung\ngetroffen ist;\n(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, in tech-\nnischen und wirtschaftlichen Fragen zusammenzuarbeiten      5. stellt das jeweils erforderliche obervoltaische Fach-\nund sich gegenseitig zu unterstützen.                           und Hilfspersonal auf ihre Kosten im Rahmen ihrer\nMöglichkeiten zur Verfügung;\n(2) Die Vertragsparteien können auf der Grundlage\ndieses Abkommens Ubereinkünfte über einzelne Vorha-         6. sorgt dafür, daß die deutschen Fachkräfte nach ange-\nben der technischen und wirtschaftlichen Zusammenar-            messener Zeit durch geeignete obervoltaische Fach-\nbeit schließen.                                                 kräfte ersetzt werden. Soweit diese Fachkräfte in der\nBundesrepublik Deutschland ausgebildet werden, be-\nArtikel 2                              nennt sie rechtzeitig genügend Bewerber für diese\nDie Ubereinkünfte nach Artikel 1 Absatz 2 können             Ausbildung. Sie benennt nur solche Bewerber, die sich\nvorsehen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-         ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Rückkehr\nland auf Wunsch der Regierung der Republik Ober-                für mindestens fünf Jahre an dem jeweiligen Vorhaben\nvolta:                                                          zu arbeiten. Sie wird für eine angemessene Bezahlung\ndieser Fachleute Sorge tragen.\n1. die Errichtung von Schulen, Lehrwerkstätten, Ausbil-\ndungsstätten und Musterbetrieben in Obervolta unter-\nstützt, deutsche Lehrer und Fachkräfte entsendet und                            Artikel 5\nAus rüs tungsgegens tände bereitstellt;\nDie Regierung der Republik Obervolta\n2. im Einvernehmen mit der obervoltaischen Regierung\nGutachter mit Studien für einzelne Vorhaben betraut;    1. gewährt den deutschen Fachkräften und ihren Fami-\n3. deutsche Sachverständige für besondere Aufgaben zur          lienangehörigen und sonstigen zum Hausstand gehö-\nRegierung von Obervolta entsendet und ihnen ihre            renden Personen jederzeit und abgabenfrei die Ein-\nerforderliche Berufsausrüstung stellt;                      und Ausreise und die notwendigen Arbeits- und Auf-\nenthaltsgenehmigungen;\n4. der Regierung von Obervolta Sachverständige und\nBerater zur Verfügung stellt.                           2. gewährt den deutschen Fachkräften Steuerfreiheit für\ndas Einkommen, das sie aus ihrer im Rahmen dieses\nVertrages ausgeübten Tätigkeit beziehen. Sollten die\nArtikel 3                              Fachkräfte jedoch in Obervolta entgeltliche oder\nAuf Grund der Obereinkünfte nach Artikel 1 Absatz 2          gewinnbringende Tätigkeiten ausüben, die nicht in den\nwird sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland          Rahmen dieses Vertrages fallen, so sind die entspre-\nbemühen,                                                        chenden Einkünfte in Obervolta steuerpflichtig. Zu\nbezahlen sind Steuern und Abgaben zugunsten der\n1. obervoltaischen Studenten Stipendien        für deutsche\nstädtischen und ländlichen Gemeinden wie z. B. die\ntechnische Lehranstalten zu vermitteln;\nWaffensteuer, die Viehsteuer und die Gebühren für die\n2. obervoltaische Praktikanten an deutschen Fachschulen         Müllabfuhr;\nund in deutschen Betrieben auszubilden;\n3. mit Ausnahme von Lebensmitteln und Getränken sind\n3. obervoltaische Lehrer und Fachkräfte in der Bundesre-        die zum persönlichen Gebrauch der deutschen Fach-\npublik Deutschland auszubilden oder fortzubilden.            kräfte und ihrer Familienangehörigen bestimmten","1200                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-\ndesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen.\nAnordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-\nmachungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II weiden\nvölkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und\ndie dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen\nsowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-\nment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.\njeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-\nmentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienene,\nAusgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn L Tel.\n(0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM\nEinzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-\nsandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die\nvor dem t. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen\nVoreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglich --.50 DM\nVersandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,10 DM.                Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfadl 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-\nwandte Steuersatz beträgt 6 9/o.                                                  Postvertrlebssttltk • Z 1998 AX • Gebtlhr bezahlt\nGegenstände sowie die zu ihrer Berufsausübung erfor-                                              Artikel 7\nderlichen Gegenstände und Ausrüstungen, die sie aus\nDie Bestimmungen dieses Abkommens werden in glei- •\nAnlaß ihrer Ersteinrichtung mitführen und die ihnen\neher Weise ohne Rückwirkung auf die deutschen Fach-\ngehören, bei Ankunft in Obervolta von Zoll- und\nkräfte angewendet, die bei seinem Inkrafttreten bereits\nanderen Einfuhrabgaben, mit Ausnahme von Dienstlei-\nim Rahmen der technischen Zusammenarbeit mit der\nstungsgebühren, befreit. Die Einfuhr dieser Gegen-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland in Obervolta\nstände und Materialien und der Zeitpunkt der Erstein-\ntätig sind.\nrichtung ihrer Eigentümer müssen zeitlich zusammen-\nfallen. Die Zolldienststellen werden nichtsdestoweni-                                             Artikel 8\nger diese Bedingung als erfüllt ansehen, wenn zwi-                    Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nschen der Ankunft des Eigentümers und der Ankunft                   nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nseiner Gegenstände eine Frist von 6 Monaten nicht                   gegenüber der Regierung der Republik Obervolta inner-\nüberschritten wird;                                                 halb von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten eine\n4. gewährt den deutschen Fachkräften und ihren Fami-                    gegenteilige Erklärung abgibt.\nlienangehörigen die abgabenfreie Einfuhr, mit Aus-\nnahme der statistischen Gebühr und der Wegesteuer,                                               Artikel 9\nvon Lebensmitteln, Getränken, Tabakwaren und ande-\nren Artikeln des täglichen Verbrauchs im Rahmen                        (1) Dieses Abkommen, das das Abkommen vom 8. Juni\nihres persönlichen Bedarfs. Jedoch dürfen die abgaben-               1961 außer Kraft setzt und ersetzt, tritt in Kraft, sobald\nfrei zugelassenen Waren den fob-Wert von 50 000                     die Regierung der Republik Obervolta der Botschaft der\nF. CFA pro Familie und Monat nicht übersteigen;                     Bundesrepublik Deutschland mitteilt, daß die innerstaatli-\nchen Voraussetzungen für das Inkrafttreten in Obervolta\n5. stellt den deutschen Fachkräften einen Ausweis aus, in               erfüllt sind; es ist für den Zeitraum von fünf Jahren\ndem ihnen die Unterstützung der staatlichen Dienst-                 gültig und kann vor Ablauf dieser Frist geändert werden,\nstellen für ihre Aufgaben zugesagt wird.                            falls eine der Vertragsparteien dies wünscht und wenn\nEinvernehmen der beiden Parteien erzielt ist.\nArtikel 6                                      (2) Das Abkommen verlängert sich stillschweigend\n(1) Der obervoltaische Staat haftet für Schäden, die                 jeweils von Jahr zu Jahr, es sei denn, daß eine der beiden\neine deutsche Fachkraft Dritten zufügt zu denselben                     Vertragsparteien es drei Monate vor Ablauf des jeweili-\nBedingungen wie für seine eigenen Staatsbediensteten.                   gen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.\n(2) Die deutschen Experten unterstehen nicht der Diszi-                 (3) Auch nach Ablauf oder Kündigung dieses Abkom-\npliniugewalt der obervoltaischen Behörden, die indessen                 mens gelten seine Bestimmungen für die bereits begonne-\ndie Abberufung eines Experten verlangen können, dessen                  nen Vorhaben der technischen Zusammenarbeit bis zu\nVerhaltensweise eine derartige Maßnahme rechtfertigt.                   ihrem Abschluß weiter fort.\nGESCHEHEN zu Ouagadougou am 8. August 1973 in\nvier Urschriften, je zwei in deutscher und in französi-\nscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver-\nbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Schmidt\nFür die Regierung der Republik Obervolta\nDr. Co n o m b o"]}