{"id":"bgbl2-1978-42-6","kind":"bgbl2","year":1978,"number":42,"date":"1978-09-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/42#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-42-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_42.pdf#page=12","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Mali über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-08-23T00:00:00Z","page":1196,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["1196                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-              (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf\nmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.                      Jahren. Es verlängert sich danach stillschweigend um\njeweils ein Jahr, es sei denn, daß eine der Vertragspar-\nArtikel 8\nteien es drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitab-\n(1) Jede Vertragspartei notifiziert dem anderen Teil,      schnitts schriftlich kündigt.\ndaß die notwendigen innerstaatlichen Voraussetzungen\nfür das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das         (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine\nAbkommen tritt mit dem Datum der letzten Notifizierung        Bestimmungen für die laufenden Vorhaben der Techni-\nin Kraft.           •                                         schen Zusammenarbeit bis zu deren Beendigung weiter.\nGESCHEHEN zu Bonn am 31. Oktober 1977 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und portugiesischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGünth~r van Well\nFür die Regierung der Republik Kap Verde\nCorsino Antonio Fortes\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nOber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. August 1978\nIn Bamako ist am 9. Mai 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 9. Mai 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 23. August 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBö 11","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1978                                1197\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nund\nin der Republik Mali erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Mali,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-                                Artikel 4\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und               Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich\nder Republik Mali,                                            aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-          Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\ngen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet            kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nder Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,           gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nmit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         kommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                 gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nwicklung in der Republik Mali beizutragen,\nArtikel 5\nsind wie folgt übereingekommen:\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nArtikel 1\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-        weich~ndes festgelegt wird.\nmöglicht es der Regierung der Republik Mali, bei der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für\nArtikel 6\ndas Vorhaben „ Rundfunksender Mali\", wenn nach Prü-\nfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nein Darlehen bis zu 8,77 Millionen DM (in Worten: acht        besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nMillionen siebenhundertsiebzigtausend Deutsche Mark)          lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-\naufzunehmen.                                                  gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Ber-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im            lin bevorzugt genutzt werden.\nEinvernehmen zwischen den Vertragsparteien durch an-\ndere Vorhaben ersetzt werden.                                                        Artikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nArtikel 2\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-            für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-          desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für           Republik Mali innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der        treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-         gibt.\nten unterliegen.\nArtikel 3                                                     Artikel 8\nDie Regierung der Republik Mali stellt die Kredit-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und           in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bamako am 9. Mai 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Albrecht Schraepler\nAußerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Mali\nAlioune Blondin Beye\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten\nund Internationale Zusammenarbeit\nder Republik Mali"]}