{"id":"bgbl2-1978-42-5","kind":"bgbl2","year":1978,"number":42,"date":"1978-09-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/42#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-42-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_42.pdf#page=9","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kap Verde über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1978-08-22T00:00:00Z","page":1193,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Nr. 42 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1978                               1193\nArtikel 6                                                    Artikel 8\nDieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkraft-         {l) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-\nnung in Kraft.\ntreten bereits begonnenen Vorhaben der Technischen\nZusammenarbeit der Vertragsparteien.                            {2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf\nJahren. Es verlängert sich danach jeweils um ein Jahr,\nes sei denn, daß eine der Vertragsparteien es drei Mo-\nnate vor Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich\nkündigt.\nArtikel 7\n. {3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Be-\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin,            stimmungen für die begonnenen Vorhaben der Tech-\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-      nischen Zusammenarbeit weiter.\nland gegenüber der Regierung der Volksrepublik Benin            {4) Das Abkommen vom 19. Juni 1961 über wirtschaft-\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-       liche und technische Zusammenarbeit tritt mit Unter-\nkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.                 zeichnung dieses Abkommens außer Kraft.\nGESCHEHEN zu Cotonou am 29. Juni 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Joachim Heldt\nAlwin Brück\nFür die Regierung der Volksrepublik Benin\nAlladaye\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kap Verde\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 22. August 1978\nIn Bonn ist am 31. Oktober 1977 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kap\nVerde über Technische Zusammenarbeit unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-\nkel 8 Abs. 1\nam 11. Mai 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 22. August 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","1194                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kap Verde\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Republik Kap Verde, in der Bundesrepublik Deutsch-\nland oder in anderen Ländern;\nund\nd) in anderer geeigneter Weise.\ndie Regierung der Republik Kap Verde,\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und         übernimmt für die von ihr geförderten Vorhaben folgende\nihren Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehun-       Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht\ngen,                                                         etwas Abweichendes vorsehen:\na) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der\nFörderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts     b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer\nihrer Staaten und Völker und                                     Familienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fach-\nkräfte die Kosten tragen;\nin dem Wunsche, die Beziehungen durch eine für beide      c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und\nSeiten fruchtbare Technische Zusammenarbeit zu vertie-           außerhalb der Republik Kap Verde;\nfen,                                                         d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten\nMaterials;\nsind wie folgt übereingekommen:\ne) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buch-\nArtikel 1                               stabe b genannten Materials bis zum Standort der\nVorhaben; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 3\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der           Buchstabe b genannten Abgaben und Lagergebühren;\nwirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker\nf) Aus- und Fortbildung von kapverdischen Fach- und\nzusammen.\nFührungskräften und Wissenschaftlern entsprechend\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingun-             den jeweils geltenden deutschen Richtlinien.\ngen für die Technische Zusammenarbeit zwischen den\n(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas\nVertragsparteien. Die Vertragsparteien können ergän-\nAbweichendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regie-\nzende Ubereinkünfte über bestimmte Vorhaben der Tech-\nnischen Zusammenarbeit (im folgenden als „Projektver-        rung der Bundesrepublik Deutschland gelieferte Material\nbei seinem Eintreffen in der Republik Kap Verde in das\neinbarungen\" bezeichnet) schließen. Dabei bleibt jede\nVertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam-       Eigentum der Republik Kap Verde über; das Material\nmenarbeit in ihrem Land selbst voll verantwortlich.          steht den geförderten Vorhaben und den entsandten\nFachkräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Ver-\nIn den Projektvereinbarungen wird die gemeinsame          fügung.\nKonzeption des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere\nsein Ziel, die Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben        (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund organisatorische Stellung der Beteiligten und der        unterrichtet die Regierung der Republik Kap Verde dar-\nzeitliche Ablauf gehören.                                    über, welche Träger, Organisationen oder Stellen sie mit\nder Abwicklung der für die Durchführung des jeweiligen\nArtikel 2                           Vorhabens notwendigen Maßnahmen beauftragt hat. Die\nbeauftragten Träger, Organisationen oder Stellen werden\n(1) Die Projektvereinbarungen können Vorhaben der        im folgenden als „durchführende Stelle\" bezeichnet.\nZusammenarbeit seitens der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland in folgenden Bereichen vorsehen:                                    Artikel 3\na) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige\nEinrichtungen in der Republik Kap Verde;                   Die Regierung der Republik Kap Verde übernimmt\nfolgende Leistungen:\nb) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;\nc) andere Bereiche, auf die sich die Vertragsparteien            Sie\neinigen.                                               a) stellt für die Vorhaben in der Republik Kap Verde die\nerforderlichen Grundstücke und Gebäude einschließ-\n(2) Die Zusammenarbeit kann erfolgen                          lich deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die\na) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern,              Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf ihre\nBeratern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaft-       Kosten die Einrichtung liefert;\nlichem und technischem Personal, Projektassistenten     b) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepu-\nund Hilfskräften; das gesamte im Auftrag der Regie-         blik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material\nrung der Bundesrepublik Deutschland entsandte Per-          von Lizenzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen\nsonal wird im folgenden als „entsandte Fachkräfte\"           öffentlichen Abgaben, übernimmt die Ausgaben für\nbezeichnet;                                                 Lagergebühren und stellt sicher, daß das Material\nb) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im               unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Befrei-\nfolgenden als „Material\" bezeichnet);                       ungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle\nc) durch Aus- und Fortbildung von kapverdischen Fach-            auch für in der Republik Kap Verde beschafftes Mate-\nund Führungskräften und Wissenschaftlern in der             rial;","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1978                            1195\nc) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die                             Artikel 5\nVorhaben;\n(1) Die Regierung der Republik Kap Verde sorgt für\nd) stellt die jeweils erforderlichen kapverdischen Fach-\nden Schutz der Person und des Eigentums der entsandten\nund Hilfskräfte; in den Projektvereinbarungen soll ein\nFachkräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden Fami-\nZeitplan hierfür festgelegt werden;\nlienmitglieder; hierzu gehört insbesondere folgendes:\ne) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fach-\nkräfte so bald wie möglich durch kapverdische Fach-    a) Ubernahme der Haftung für Schäden, die die entsand-\nkräfte fortgeführt werden. Soweit diese Fachkräfte im       ten Fachkräfte im Zusammenhang mit der Durchfüh-\nRahmen dieses Abkommens in der Republik Kap                 rung einer ihnen nach diesem Abkommen übertrage-\nVerde, in der Bundesrepublik Deutschland oder in            nen Aufgabe verursachen; jede Inanspruchnahme der\nanderen Ländern aus- oder fortgebildet werden,              entsandten Fachkräfte ist insoweit ausgeschlossen;\nbenennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der deut-         ein Erstattungsanspruch, auf welcher Rechtsgrundlage\nschen Auslandsvertretung oder der von dieser                er auch beruht, kann von der Republik Kap Verde\nbenannten Fachkräfte genügend Bewerber für diese            gegen die entsandten Fachkräfte nur im Fall von\nAus- oder Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewer-        Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht\nber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach       werden;\nihrer Aus- oder Fortbildung mindestens fünf Jahre an   b) die in Nummer 1 dieses Artikels genannten Personen\ndem jeweiligen Vorhaben zu arbeiten.                       unterliegen nicht der Festnahme oder Haft in bezug\nf) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkom-           auf Handlungen oder Unterlassungen einschließlich\nmens aus- und fortgebildete kapverdische Staatsange-       mündlicher und schriftlicher Äußerungen, die im\nhörige abgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen       Zusammenhang mit der Durchführung der ihnen nach\nNiveau an. Sie eröffnet diesen Personen ausbildungs-        diesem Abkommen übertragenen Aufgaben stehen;\ngerechte Anstellungs- und Aufstiegsmöglichkeiten;      c) sie gewährt den in Nummer 1 dieses Artikels genann-\ng) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstüt-           ten Personen jederzeit die freie und ungehinderte Ein-\nzung bei der Durchführung der ihnen übertragenen           und Ausreise;\nAufgaben und stellt ihnen alle dienlichen Unterlagen\nzur Verfügung;                                         d) sie stellt den in Nummer 1 dieses Artikels genannten\nPersonen einen Ausweis aus, in dem auf den besonde-\nh) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben         ren Schutz und die Unterstützung, die die Regierung\nerforderlichen Leistungen erbracht werden, soweit          der Republik Kap Verde ihnen gewährt, hingewiesen\ndiese nicht von der Regierung der Bundesrepublik           wird.\nDeutschland nach den Projektvereinbarungen über-\nnommen werden;                                            (2) Die Regierung der Republik Kap Verde\ni) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses     a) stellt die aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-\nAbkommens und der Projektvereinbarungen befaßten           blik Deutschland an entsandte Fachkräfte gezahlten\nkapverdischen Stellen rechtzeitig und umfassend über       Vergütungen von Steuern und sonstigen öffentlichen\nderen Inhalt unterrichtet werden.                          Abgaben frei; die gleichen Freistellungen gelten für\nVergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung\nArtikel 4                              der Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnah-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland             men im Rahmen dieses Abkommens durchführen;\nsorgt dafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet     b) gestattet den in Nummer 1 dieses Artikels genannten\nwerden,                                                         Personen während der Dauer ihres Aufenthalts die\na) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit           abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der\ngetroffenen Vereinbarungen zur Erreichung der in           zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmten Gegenstände\nArtikel 55 der Charta der Vereinten Nationen festge-       für die Ersteinrichtung; dazu gehören auch ein Kraft-\nlegten Ziele beizutragen;                                  fahrzeug je Haushalt, ein Kühlschrank, eine Tiefkühl-\nb) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Repu-          truhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunk-\nblik Kap Verde einzumischen;                                gerät, ein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein Ton-\nc) die Gesetze der Republik Kap Verde zu befolgen und           bandgerät, kleinere Elektrogeräte sowie ein Klimage-\nSitten und Gebräuche des Landes zu achten;                 rät je Person, ein Heizgerät, ein Ventilator und eine\nd) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszu-        Foto- und Filmausrüstung für Amateurzwecke;\nüben, mit der sie beauftragt sind;                     c) gestattet den in Nummer 1 dieses Artikels genannten\ne) mit den amtlichen Stellen der Republik Kap Verde             Personen die zollpflichtige Einfuhr von Medikamen-\nvertrauensvoll zusammenzuarbeiten.                          ten, Lebensmitteln, Getränken und anderen Ver-\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland             brauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen Bedarfs;\nsorgt dafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die         d) erteilt den in Nummer 1 dieses Artikels genannten\nZustimmung der Regierung der Republik Kap Verde ein-            Personen die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-\ngeholt wird. Die durchführende Stelle bittet die Regie-         und Aufenthaltsgenehmigungen kostenlos.\nrung der Republik Kap Verde unter Ubersendung des\nLebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung der von ihr\nausgewählten Fachkraft.                                                             Artikel 6\n(3) Wünscht die Regierung der Republik Kap Verde die       Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkraft-\nAbberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie früh-    treten bereits begonnenen Vorhaben der Technischen\nzeitig mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland     Zusammenarbeit der Vertragsparteien.\nVerbindung aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch\ndarlegen. In gleicher Weise wird die Regierung der Bun-                             Artikel 7\ndesrepublik Deutschland, wenn eine entsandte Fachkraft\nvon deutscher Seite abberufen wird, dafür sorgen, daß die     Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nRegierung der Republik Kap Verde vorher darüber unter-      nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nrichtet wird.                                               gegenüber der Regierung der Republik Kap Verde inner-"]}