{"id":"bgbl2-1978-42-4","kind":"bgbl2","year":1978,"number":42,"date":"1978-09-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/42#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-42-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_42.pdf#page=6","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Benin über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1978-08-22T00:00:00Z","page":1190,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["1190                  Bundesgeselzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Benin\nttber Technische Zusammenarbeit\nVom 22. August t 978\nIn Cotonou ist am 29. Juni 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik\nBenin über Technische Zusammenarbeit unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Ar-\ntikel 8 Abs. 1\nam 29. Juni 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 22. August 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 42 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1978                           1191\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Benin\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland       b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im\nfolgenden als „Material\" bezeichnet);\nund\nc) durch Aus- und Fortbildung von beninischen (Part-\ndie Regierung der Volksrepublik Benin -              nerland) Fach- und Führungskräften und Wissen-\n(im folgenden „Vertragsparteien\" genannt) -            schaftlern in der Volksrepublik Benin, in der Bundes-\nrepublik Deutschland oder in anderen Ländern;\nin Anbetracht der freundschaftlichen Beziehungen, wel-\nd) in anderer geeigneter Weise.\nche die Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen\nbeiden Staaten und ihren Völkern bilden, und in dem           (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWunsche, diese Beziehungen auf der Grundlage der           übernimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf\nPrinzipien der Gleichheit, der gegenseitigen Achtung der   ihre Kosten folgende Leistungen, soweit die Projektver-\nSouveränität und der beiderseitigen Vorteile zu ver-       einbarungen nicht etwas Abweichendes vorsehen:\ntiefen,                                                    a) Vergütung für die Fachkräfte;\nb) Unterbringung der Fachkräfte und ihrer Familien-\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der\nmitglieder, soweit nicht die Fachkräfte die Kosten\nFörderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts\ntragen;\nihrer Staaten,\nc) Dienstreisen der Fachkräfte innerhalb und außerhalb\nin der Erkenntnis der Vorteile, die ihnen aus einer          der Volksrepublik Benin;\nengeren technischen Zusammenarbeit erwachsen,              d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten\nMaterials;\nsind wie folgt übereingekommen:                         e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buch-\nstabe b genannten Materials bis zum Standort der\nVorhaben; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 3\nArtikel 1                             Buchstabe b genannten Abgaben und Lagergebühren;\n( 1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der     f) Aus- und Fortbildung von beninischen Fach- und\nwirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker         Führungskräften und Wissenschaftlern entsprechend\nzusammen.                                                      den jeweils geltenden deutschen Richtlinien.\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedin-            (4)  Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Ab-\ngungen für die Technische Zusammenarbeit zwischen          weichendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung\nden Vertragsparteien. Die Vertragsparteien können er-      der Bundesrepublik Deutschland für die Vorhaben ge-\ngänzende Ubereinkünfte über einzelne Vorhaben der          lieferte Material bei seinem Eintreffen in der Volksre-\nTechnischen Zusammenarbeit (im folgenden als „Projekt-     publik Benin in das Eigentum der Volksrepublik Benin\nvereinbarungen\" bezeichnet) schließen. Dabei bleibt jede   über; das Material steht den geförderten Vorhaben und\nVertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zu-        den Fachkräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur\nsammenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In       Verfügung.\nden Projektvereinbarungen wird die gemeinsame Kon-\nzeption des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere           (5)  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nsein Ziel, die Leistungen der Vertragsparteien, Aufga-     unterrichtet die Regierung der Volksrepublik Benin dar-\nben und organisatorische Stellung der Beteiligten und      über, welche Träger, Organisationen oder Stellen sie mit\nder zeitliche Ablauf gehören.                              der Durchführung ihrer Förderungsmaßnahmen für das\njeweilige Vorhaben beauftragt. Die beauftragten Träger,\nOrganisationen oder Stellen werden im folgenden als\nArtikel 2                         .,durchführende Stelle\" bezeichnet.\n(1)  Die Projektvereinbarungen können eine Förderung\ndurch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in                              Artikel 3\nfolgenden Bereichen vorsehen:\nLeistungen der Regierung der Volksrepublik Benin\na) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige\nEinrichtungen in der Volksrepublik Benin;                Sie\nb) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;        a) stellt für die Vorhaben in der Volksrepublik Benin\nc) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich            die erforderlichen Grundstücke und Gebäude ein-\ndie Vertragsparteien einigen.                             schließlich deren Einrichtung zur Verfügung, soweit\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n(2) Die Förderung kann erfolgen                             auf ihre Kosten die Einrichtung liefert;\na) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern,        b) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundes-\nBeratern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaft-     republik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Ma-\nlichem und technischem Personal, Projektassistenten       terial von Lizenzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhrgebühren\nund Hilfskräften; das gesamte im Auftrag der Regie-       und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie Lagerge-\nrung der Bundesrepublik Deutschland entsandte Per-        bühren und stellt sicher, daß das Material unverzüg-\nsonal wird im folgenden als „Fachkräfte\" bezeichnet;      lich entzollt wird. Die vorstehenden Befreiungen gel-","1192                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nten auf Antrag der durchführenden Stelle auch für          die Regierung der Bundesrepublik Deutschland darüber\nin der Volksrepublik Benin beschafftes Material;         unterrichten. In gleicher Weise wird die Regierung der\nc) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die        Bundesrepublik Deutschland, wenn die deutsche Seite\nVorhaben;                                                 beschließt, eine Fachkraft abzuberufen, dafür sorgen, daß\ndie Regierung der Volksrepublik Benin frühzeitig dar-\nd) stellt die jeweils erforderlichen beninischen Fach- und\nüber unterrichtet wird.\nHilfskräfte; in den Projektvereinbarungen soll ein\nZeitplan hierfür festgelegt werden;\ne) sorgt dafür, daß die Aufgaben der Fachkräfte so bald                                 Artikel 5\nwie möglich durch beninische Fachkräfte fortgeführt\n(1) Die Regierung der    Volksrepublik Benin sorgt für\nwerden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses\nden Schutz der Person       und des Eigentums der Fach-\nAbkommens in der Volksrepublik Benin, in der Bun-\nkräfte und der zu ihrem     Haushalt gehörenden Familien-\ndesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern\nmitglieder; hierzu gehört  insbesondere folgendes:\naus- oder fortgebildet werden, benennt sie rechtzeitig\nunter Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung        a) Sie haftet an Stelle der Fachkräfte für Schäden, die\noder der von dieser benannten Fachkräfte genügend             diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer\nBewerber für diese Aus- oder Fortbildung. Sie be-             ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe\nnennt nur solche Bewerber, die sich ihr gegenüber             verursachen; jede Inanspruchnahme der Fachkräfte\nverpflichtet haben, nach ihrer Aus- oder Fortbildung          ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsanspruch,\nmindestens fünf Jahre an dem jeweiligen Vorhaben              auf welcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann\nzu arbeiten. Sie sorgt für angemessene Bezahlung              von der Volksrepublik Benin gegen die Fachkräfte\ndieser beninischen Fachkräfte;                                nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit\nf) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Ab-                 geltend gemacht werden;\nkommens aus- und fortgebildete beninische Staats-         b) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von\nangehörige abgelegt haben, entsprechend ihrem fach-           jeder Festnahme oder Haft in bezug auf Handlungen\nlichen Niveau an. Sie eröffnet diesen Personen aus-          oder Unterlassungen einschließlich ihrer mündlichen\nbildungsgerechte Anstellungs- und Aufstiegsmöglich-          und schriftlichen Äußerungen, die im Zusammenhang\nkeiten oder Laufbahnen;                                      mit der Durchführung einer ihnen nach diesem Ab-\ng) gewährt den Fachkräften jede Unterstützung bei der               kommen übertragenen Aufgabe stehen;\nDurchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und\nc) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jeder-\nstellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfü-\nzeit die ungehinderte Ein- und Ausreise;\ngung;\nh ) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben       d) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen\nerforderlichen Leistungen erbracht werden, soweit             Ausweis aus, in dem auf den besonderen Schutz und\ndiese nicht von der Regierung der Bundesrepublik              die Unterstützung, die die Regierung der Volksre-\nDeutschland nach den Projektvereinbarungen über-             publik Benin ihnen gewährt, hingewiesen wird.\nnommen werden;                                              (2) Die Regierung der Volksrepublik Benin\ni) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses\na) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundes-\nAbkommens und den Projektvereinbarungen befaßten\nrepublik Deutschland an Fachkräfte für Leistungen\nbeninischen Stellen rechtzeitig und umfassend über\nim Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütun-\nderen Inhalt unterrichtet werden.\ngen keine Steuern und sonstigen öffentlichen Ab-\ngaben; das gleiche gilt für Vergütungen, die im Zu-\nArtikel 4                                sammenhang mit der Durchführung aus nichtrück-\nzahlbaren Mitteln finanzierter Vorhaben an Bau- und\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt           Consultingfirmen gezahlt werden, die ihren Geschäfts-\ndafür, daß die Fachkräfte verpflichtet werden,                       sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder im Land\na) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit               Berlin haben;\ngetroffenen Vereinbarungen zur Erreichung der in         b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen\nArtikel 55 der Charta der Vereinten Nationen fest-            im ersten Jahr ihres Aufenthalts die abgaben- und\ngelegten Ziele beizutragen;                                   kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem ei-\nb) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Volks-             genen Gebrauch bestimmten Gegenstände; dazu ge-\nrepublik Benin einzumischen;                                  hören auch je Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühl-\nschrank, eine Tiefkühltruhe, eine Waschmaschine, ein\nc) die Gesetze der Volksrepublik Benin zu befolgen und              Herd, ein Rundfunkgerät, ein Fernsehgerät, ein Plat-\nSitten und Gebräuche des Landes zu achten;                   tenspieler, ein Tonbandgerät, kleinere Elektrogeräte\nd) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszu-            sowie je Person ein Klimagerät, ein Heizgerät, ein\nüben, mit der sie beauftragt sind;                            Ventilator und eine Foto- und Filmausrüstung. Die\nabgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr von\ne) mit den amtlichen Stellen der Volksrepublik Benin                Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn die\nvertrauensvoll zusammenzuarbeiten.                            eingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 oder abhanden gekommen sind. Jede Uberlassung von\nsorgt dafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zu-             eingeführten Gegenständen an Dritte, die keine Ab-\nstimmung der Regierung der Volksrepublik Benin ein-                 gabenfreiheit genießen, unterliegt den in der Volks-\ngeholt wird. Die durchführende Stelle bittet die Regie-             republik Benin geltenden Vorschriften;\nrung der Volksrepublik Benin unter Ubersendung des             c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Per-\nLebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung der von ihr                sonen die Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln,\nausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb von zwei Mo-                 Getränken und anderen Verbrauchsgütern im Rahmen\nnaten keine ablehnende Mitteilung der Regierung der                 ihres persönlichen Bedarfs;\nVolksrepublik Benin ein, so gilt dies als Zustimmung.\nd) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen\n(3) Wünscht die Regierung der Volksrepublik Benin               gebühren- und kautionsfrei die erforderlichen Sicht-\ndie Abberufung einer Fachkraft, so wird sie frühzeitig              vermerke, Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen."]}