{"id":"bgbl2-1978-42-3","kind":"bgbl2","year":1978,"number":42,"date":"1978-09-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/42#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-42-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_42.pdf#page=4","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe","law_date":"1978-08-21T00:00:00Z","page":1188,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1188                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nArtikel 3                              Entwicklungsländer öffentlich auszuschreiben, soweit\nDie Regierung der Republik Kenia stellt die Kredit-        nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß                                Artikel 6\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nin Keni'l erhoben werden.                                      Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nArtikel 4                              lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nDie Regierung der Republik Kenia überläßt bei den\nbevorzugt genutzt werden.\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-                              Artikel 7\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nmit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Bundesrepublik\nkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-\nDeutschland gegenüber der Regierung der Republik Ke-\ngebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nnia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nAbkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5\nArtikel 8\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\n. Darlehen finanziert werden, sind beschränkt auf den            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens und die           in Kraft.\nGESCHEHEN zu Nairobi am 19. Juli 1978 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHeimsoeth\nFür die Regierung der Republik Kenia\nMwai Kibaki\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nitber Kapitalhilfe\nVom 21. August 1978\nIn Nairobi ist am 19. Juli 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kenia\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 19. Juli 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 21. August 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1978                              1189\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                  Artikel 3\nund                                  Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditan-\ndie Regierung der Republik Kenia,                stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-       Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und           Republik Kenia erhoben werden.\nder Republik Kenia,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nDie Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteili-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\ngung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-\nschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nwicklung in der Republik Kenia beizutragen,\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen ..\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                               Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland          Darlehen finanziert werden, sind beschränkt auf den\nermöglicht es der Regierung der Republik Kenia, bei der      deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens und die\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das      Entwicklungsländer öffentlich auszuschreiben, soweit\nProgramm „Beschaffung von Lokomotiven einschließlich         nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt\nnotwendiger Ersatzteile\", wenn nach Prüfung die Förde-       wird.\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis                           Artikel 6\nzu 13 Millionen DM (in Worten: dreizehn Millionen\nDeutsche Mark) aufzunehmen. Es wird hierbei Bezug               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\ngenommen auf den Bilateralisierungsantrag der Ostafri-       besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nkanischen Gemeinschaft (OAG) vom 28. September 1977          hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen\n- tr. 1311701 /616/83 - und den Antrag der Republik          die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nKenia vom 10. Januar 1976.                                   bevorzugt genutzt werden.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Programm kann im                                 Artikel 7\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                        sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nArtikel 2                            blik Kenia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-        des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-\nArtikel 8\naufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nunterliegen.                                                 in Kraft.\nGESCHEHEN zu Nairobi am 19. Juli 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHeimsoeth\nFür die Regierung der Republik Kenia\nMwai Kibaki"]}