{"id":"bgbl2-1978-42-2","kind":"bgbl2","year":1978,"number":42,"date":"1978-09-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/42#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-42-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_42.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-08-21T00:00:00Z","page":1187,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1978                             1187\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. August 1978\nIn Nairobi ist am 19. Juli 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 19. Juli 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 21. August 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Awftrag\nBö II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           „Einfuhr von Ersatzteilen von Lokomotiven und damit\nund                               zusammenhängende Leistungen\", w~nn nach Prüfung die\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Dar-\ndie Regierung der Republik Kenia,\nlehen bis zu 700 000,- DM (in Worten: siebenhundert-\ntausend Deutsche Mark) aufzunehmen. Es wird hierbei\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nBezug genommen auf das Abkommen zwischen der Re-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ngierung des Bundesrepublik Deutschland und der Ost-\nder Republik Kenia,\nafrikanischen Gemeinschaft vom 9. April 1976, das unter\nanderem durch dieses Abkommen ersetzt wird, sowie\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-\nauf das Schreiben der Ostafrikanischen Gemeinschaft\ngen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet\nvom 8. Dezember 1977 - TR 131 /701/016/II.\nder Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Programm kann im\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-        Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                publik Deutschland und der Regierung der Republik\nKenia durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nwicklung in Kenia beizutragen,\nArtikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-\nArtikel 1                             schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-       Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\nmöglicht es der Regierung der Republik Kenia bei der         Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für die      unterliegen."]}