{"id":"bgbl2-1978-42-1","kind":"bgbl2","year":1978,"number":42,"date":"1978-09-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/42#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_42.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-08-04T00:00:00Z","page":1185,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1185\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                     Z 1998AX\n1978              Ausgegeben zu Bonn am 13.September 1978                                                                                                           Nr.42\nTag                                                                  Inhalt                                                                                       Seite\n4. 8. 78 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . .                                                              1185\n21. 8. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Repubilk Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . .                                                           1187\n21. 8. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           1188\n22. 8. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Volksrepublik Benin über Technische Zusammenarbeit . . . . . . .                                                               1190\n22. 8. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Kap Verde über Technische Zusammenarbeit . . . . . .                                                                  1193\n23. 8. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdl-\nland und der Regierung der Republik Mali über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . .                                                          1196\n23. 8. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Befreiung aus-\nländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   1198\n23. 8. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Obervolta über wirtschaftliche und technische Zu-\nsammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1198\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. August 1978\nIn Blantyre ist durch Notenwechsel vom 10. April/\n22. Mai 1978 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Re-\npublik Malawi eine Vereinbarung über Finanzielle\nZusammenarbeit getroffen worden. Die Vereinba-\nrung ist\nam 22. Mai 1978\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 4. August 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","1186                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nDer Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nWi 444.00/4 MAW                                                                                    Blantyre, 10. April 1978\nHerr Minister,                                                     of Malawi Ltd. um bis zu DM 2 268 000,- (in Worten:\nZwei Millionen zweihundertachtundsechzigtausend\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der               Deutsche Mark) zu erhöhen.\nBundesrepublik Deutschland und unter Bezugnahme auf\ndas Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen                2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs er-\nvom 3. August 1973 über Kapitalhilfe und die Verein-               wähnten Abkommens vom 3. August 1973 über Kapi-\nbarungen vom 18. Dezember 1974 und vom 17. August                  talhilfe einschließlich der Berlin-Klausel (Artikel 5)\n1976 folgende Vereinbarung über die Aufstockung des                auch für diese Vereinbarung.\nFinanzierungsbeitrages der Deutschen Gesellschaft für\nFalls sich die Regierung der Republik Malawi mit den\nwirtschaftliche Zusammenarbeit (Deutsche Entwicklungs-\nin Nummer 1 und 2 enthaltenen Vorschlägen einver-\ngesellschaft - DEG) mbH an der Investment and Deve-\nstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-\nlopment Bank of Malawi Ltd. vorzuschlagen:\nverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende\n1. In Ergänzung des oben angeführten Abkommens über             Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren bei-\nKapitalhilfe ermöglicht es die Regierung der Bundes-        den Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Ant-\nrepublik Deutschland der Deutschen Gesellschaft für         wortnote in Kraft tritt.\nwirtschaftliche Zusammenarbeit (Deutsche Entwick-\nlungsgesellschaft - DEG) mbH, Köln, ihren Finanzie-           Genehmigen Sie, Herr Minister,       die   Versicherung\nrungsbeitrag an der Investment and Development Bank         meiner ausgezeichneten Hochachtung.\nH. Schröder\nCharge d' Affaires a. i. der Bundesrepublik Deutschland\nDem Finanzminister der Republik Malawi\nHerrn D. T. Matenje. M. P.,\nLilongwe\n(Ubersetzung)\nRef: 23/1/10/IV/16                                22. Mai 1978\nSeiner Exzellenz dem Botschafter,\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland\nP.O. Box 5717\nLimbe\nExzellenz,\nIch beehre mich, auf den Brief Eurer Exzellenz vom\n10. April 1978 Bezug zu nehmen, der wie folgt lautet:\n(es folgt der Text der deutschen Note)\nIch beehre mich, zu bestätigen, daß das Vorstehende\nfür die Regierung von Malawi annehmbar ist. Ich be-\nstätige weiter, daß der Brief Eurer Exzellenz und dieses\nAntwortschreiben eine Vereinbarung zwischen unseren\nbeiden Regierungen bilden sollen, die mit dem heutigen\nTage in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung\nmeiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nD. T. Mate n j e\nFinanzminister"]}