{"id":"bgbl2-1978-40-2","kind":"bgbl2","year":1978,"number":40,"date":"1978-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/40#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_40.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung am Grenzübergang Oldenkott/Oldenkotte","law_date":"1978-08-30T00:00:00Z","page":1120,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["1120        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nVerordnung\nüber die Zusammenlegung der deutstben\nund der niederländisdlen Grenzabfertigung\nam Grenzübergang Oldenkott/Oldenkotte\nVom 30. August 1978\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes\nvom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom\n30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Königreich der Niederlande über die\nZusammenlegung der Grenzabfertigung und über\ndie Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-\nwechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen\nGrenze (BGBl. 1960 II S. 2181) wird verordnet:\n§1\nAm Grenzübergang Oldenkott/Oldenkotte werden\ndie deutsche und die niederländische Grenzabferti-\ngung nach Maßgabe der Vereinbarung vom 19. Mai/\n18. Juli 1978 zusammengelegt. Die Vereinbarung\nwird nachstehend veröffentlicht.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3\ndes Gesetzes vom 25. August 1960 auch im Land\nBerlin.\n§3\n(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,\nan dem die Vereinbarung in Kraft tritt.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nKraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des\nAußerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-\nkanntzugeben.\nBonn, den 30. August 1978\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nManfred Lahnstein\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nFröhlich","Nr. 40 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1978                            1121\nDer Bundesminister der Finanzen\nIII B 8 - Z 1108 (Nie) - 15/78                                                             5300 Bonn 1, den 19. Mai 1978\nSeiner Exzellenz\ndem Minister der Finanzen\ndes Königreichs der Niederlande\nDen Haag\nBetr. : Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenle-\ngung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemein-\nschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländi-\nschen Grenze;\nh i e r : Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen\nGrenzabfertigung am Grenzübergang Oldenkott/Oldenkotte\nHerr Minister!\nMit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a des oben genannten\nAbkommens und die Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen\nbeehre ich mich, Ihnen - auch im Namen des Bundesministers des Innern -\nfolgende Vereinbarung vorzuschlagen:\nI.                                   a) von 50 Metern, gemessen in Richtung Vreden, und\nAm Grenzübergang Oldenkott/Oldenkotte werden die               b) von 50 Metern, gemessen in Richtung Rekken,\ndeutsche und die niederländische Grenzabfertigung auf\ndeutschem und niederländischem Gebiet zusammenge-                 jeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit\nlegt.                                                             der Achse der Straße.\nII.\nIII.\nDie Zonen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens\numfassen:                                                        Die Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5 des\nAbkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt\n1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforderli-       des lnkrafttretens wird in diplomatischen Noten festge-\nchen Diensträume und Anlagen einschließlich des Plat-       legt.\nzes vor dem Dienstgebäude auf deutschem Gebiet\nsowie                                                                                  IV.\n2. einen Abschnitt der Straße von Vreden nach Rekken             Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem\nauf deutschem und niederländischem Gebiet von der           Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer\ngemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung                  Kündigung außer Kraft.\nIch werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Ver-\neinbarungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung\nsetzen, damit die Vereinbarung durch den Austausch von Noten auf diploma-\ntischem Wege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-\nachtung.\nIm Auftrag\nHans Hutter","1122                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nMinisterie van Financien\nDirectoraat-Generaal der Belastingen\nDirectie Douane\nBureau 1                                                                                ·s-Gravenhage, den 18. Juli 1978\nSeiner Exzellenz\ndem Minister der Finanzen\nder Bundesrepublik Deutschland\nGraurheindorfer Straße 108\n5300 Bonn 1\nOns kenmerk: 278-12732\nOnderwerp: Zusammenlegung der Grenzabfertigung\nan der niederländisch-deutschen Grenze\nHerr Minister!\nIch habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 19. Mai 1978\n- III B 8 - Z 1108 (Nie) - 15/78 - zu bestätigen, der wie folgt lautet:\n„Mit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a des oben genannten\nAbkommens und die Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen\nbeehre ich mich, Ihnen - auch im Namen des Bundesministers des Innern -\nfolgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1.                                  a) von 50 Metern, gemessen in Richtung Vreden, und\nAm Grenzübergang Oldenkott/Oldenkotte werden die              b) von 50 Metern, gemessen in Richtung Rekken,\ndeutsche und die niederländische Grenzabfertigung auf             jeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit\ndeutschem und niederländischem Gebiet zusammenge-                 der Achse der Straße.\nlegt.\nII.                                                          III.\nDie Zonen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens\numfassen:                                                       Die Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5 des\nAbkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt\n1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforderli-      des Inkrafttretens wird in diplomatischen Noten festge-\nchen Diensträume und Anlagen einschließlich des Plat-      legt.\nzes vor dem Dienstgebäude auf deutschem Gebiet\nsowie                                                                                 IV.\n2. einen Abschnitt der Straße von Vreden nach Rekken            Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem\nauf deutschem und niederländischem Gebiet von der          Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer\ngemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung                 Kündigung außer Kraft.\nIc:h werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Ver-\neinbarungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung\nsetzen, damit die Vereinbarung durch den Austausch von Noten auf diplo-\nmatischem Wege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.\"\nIch beehre mich, Ihnen auch im Namen der anderen zuständigen nieder-\nländischen Ministerien mitzuteilen, daß ich mit Ihrem Vereinbarungsvor-\nschlag einverstanden bin.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-\nachtung.\nDer Staatssekretär der Finanzen\nFür diesen\nDer Generaldirektor der Steuern\nC. J. S l e d der in g"]}