{"id":"bgbl2-1978-40-1","kind":"bgbl2","year":1978,"number":40,"date":"1978-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/40#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_40.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung am Grenzübergang Gaxel/Huppel","law_date":"1978-08-30T00:00:00Z","page":1117,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1117\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                     Z 1998AX\n1978                Ausgegeben zu Bonn am 5.September 1978                                                                                                                    Nr.40\nTag                                                                           Inhalt                                                                                       Seite\n30. 8. 78 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-\nabfertigung am Grenzübergang Gaxel/Huppel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1117\n30. 8. 78 Verordnung über die Zusammenlegung der deutsdien und der niederländisdien Grenz-\nabfertigung am Grenzübergang Oldenkott/Oldenkotte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                1120\n30. 8. 78 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-\nabfertigung am Grenzübergang Beßlinghook/Buurse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              1123\n24. 8. 78 Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeits-\nvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1126\n24. 8. 78 Bekanntmadiung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentüber-\neinkommen sowie der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation . . . . . . . . . .                                                                        1133\nVerordnung\nüber die Zusammenlegung der deutschen\nund der niederländischen Grenzabfertigung\nam Grenzübergang Gaxel/Huppel\nVom 30. August 1978\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes                                                                                                   §2\nvom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des\nland und dem Königreich der Niederlande über die\nGesetzes vom 25. August 1960 auch im Land Berlin.\nZusammenlegung der Grenzabfertigung und über\ndie Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-\nwechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen                                                                                                 §3\nGrenze (BGBI. 1960 II S. 2181) wird verordnet:\n(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,\nan dem die Vereinbarung in Kraft tritt.\n§ 1\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nAm Grenzübergang Gaxel/Huppel werden die\nKraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\ndeutsche und die niederländische Grenzabfertigung\nnach Maßgabe der Vereinbarung vom 19. Mai/                                                         (3) Der Tag des lnkrafttretens und der Tag des\n18. Juli 1978 zusammengelegt. Die Vereinbarung                                                Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-\nwird nachstehend veröffentlicht.                                                              kanntzugeben.\nBonn, den 30. August 1978\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nManfred Lahnstein\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nFröhlich","1118                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nDer Bundesminister der Finanzen\nIII B 8 - Z 1108 (Nie) - 15/78                                                                5300 Bonn 1, den 19. Mai 1978\nSeiner Exzellenz\ndem Minister der Finanzen\ndes Königreichs der Niederlande\nDen Haag\nB e t r. : Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenle-\ngung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemein-\nschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländi-\nschen Grenze;\nh i e r : Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen\nGrenzabfertigung am Grenzübergang Gaxel/Huppel\nHerr Minister!\nMit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a des oben genannten\nAbkommens und die Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen\nbeehre ich mich, Ihnen - auch im Namen des Bundesministers des Innern -\nfJlgende Vereinbarung vorzuschlagen:\nI.                                    b) von 100 Metern, gemessen in Richtung Winters-\nAm Grenzübergang Gaxel/Huppel werden die deutsche                    wijk,\nund die niederländische Grenzabfertigung auf deutschem               jeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit\nund niederländischem Gebiet zusammengelegt.                         der Achse der Straße.\nII.                                                           III.\nDie Zonen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens\nDiese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5 des\numfossen:\nAbkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt\n1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforderli-         des Inkrdfttretens wird in diplomatischen Noten festge-\nchen Diensträume und Anlagen einschließlich des Plat-         legt.\nzes vor dem Dienstgebäude sowie\nIV.\n2. einen Abschnitt der Straße von Vreden nach Winters-\nwijk auf deutschem und niederländischem Gebiet von              Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem\nder gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung                Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer\na) von 100 Metern, gemessen in Richtung Vreden und            Kündigung außer Kraft.\nIch wercJe mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Ver-\neinbarungsvorschlag unverzüglich mit dem Ausv.rärtigen Amt in Verbindung\nsetzen, damit die Vereinbarung durch den Austausch von Noten auf diploma-\ntischem ·wege bestätigt und in Kraft gesetzt ,..,,erden kann.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-\nachtung.\nIm Auftrag\nHans Hutter","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1978                                1119\nMinisterie van Financien\nDirectoraat-Generaal der Belastingen\nDirectie Douane\nBureau 1                                                                                ·s-Gravenhage, den 18. Juli 1978\nSeiner Exzellenz\ndem Minister der Finanzen\nder Bundesrepublik Deutschland\nGraurheindorfer Straße 108\ns:mo  Bonn 1\nOns kenmerk: 278-12733\nOnderwerp: Zusammenlegung der Grenzabfertigung\nan der niederländisch-deutschen Grenze\nHerr Minister!\nIch habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 19. Mai 1978\n- III B 8 - Z 1'108 (Nie) - 15/78 - zu bestätigen, der wie folgt lautet:\n„Mit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a des oben genannten\nAbkommens und die Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen\nbeehre ich mich, Ihnen - auch im Namen des Bundesministers des Innern -\nfolgende Vereinbarung vorzuschlagen:\nI.                                   b) von 100 Metern, gemessen in Richtung Winters-\nAm Grenzübergang Gaxel/Huppel werden die deutsche                   wijk,\nund die niederländische Grenzabfertigung auf deutschem            jeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit\nund niederländischem Gebiet zusammengelegt.                       der Achse der Straße.\nII.                                                           III.\nDie Zonen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens\nDiese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5 des\numfassen:\nAbkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt\n1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforderli-       des lnkrafttretens wird in diplomatischen Noten festge-\nchen Diensträume und Anlagen einschließlich des Plat-       legt.\nzes vor dem Dienstgebäude sowie\nIV.\n2. einen Abschnitt der Straße von Vreden nach Winters-\nwijk auf deutschem und niederländischem Gebiet von             Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem\nder gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung              Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer\na) von 100 Metern, gemessen in Richtung Vreden und          Kündigung außer Kraft.\nIch werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Ver-\neinbarungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung\nsetzen, damit die Vereinbarung durch den Austausch von Noten auf diploma-\ntischem Wege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.\"\nIch beehre mich, Ihnen auch im Namen der anderen zuständigen nieder-\nländischen Ministerien mitzuteilen, daß ich mit Ihrem Vereinbarungsvor-\nschlag einverstanden bin.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-\nachtung.\nDer Staatssekretär der Finanzen\nFür diesen\nDer Generaldirektor der Steuern\nC. J. S 1 e d d e r i n g"]}