{"id":"bgbl2-1978-4-7","kind":"bgbl2","year":1978,"number":4,"date":"1978-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/4#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-4-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_4.pdf#page=10","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Afghanistan über Kapitalhilfe","law_date":"1978-01-04T00:00:00Z","page":106,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["106                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmadtung\ndes Abkommens zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund der Regierung der Republik Afghanistan\nt\\ber Kapitalhilfe\nVom 4. Januar 19'18\nIn Kabul ist am 10. Dezember 1977 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Afghanistan\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 10. Dezember 1971\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Januar 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 4 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1978                                   107\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Afghanistan\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-\nund                                scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-\nlehensnehmer auf Grund der nach Absatz 2 zu schließen-\ndie Regierung der Republik Afghanistan,              den Verträge garantieren.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der                                   Artikel 3\nRepublik Afghanistan,                                             Die Regierung der Republik Afghanistan stellt die Kre-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen          ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der             sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                oder Durchführung der in Artikel 2 genannten Verträge\nin der Republik Afghanistan erhoben werden.\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser\nBeziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                      Artikel 4\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-         Die Regierung der Republik Afghanistan überläßt bei\nwicklung in der Republik Afghanistan beizutragen,               den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nporten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luft-\nsind wie folgt übereingekommen:                              verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nArtikel 1\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-         unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\nmöglicht es der Regierung der Republik Afghanistan              dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nund/oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam               erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nauszuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt          Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben\na) Ausbau des Stadtnetzes Kabul und ländliche Elektrifi-                              Artikel 5\nzierung im Großraum Kabul,                                   Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nb) Ausbau von Radio Afghanistan (Reserve).                     Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt        auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nworden ist, Darlehen bis zu 25 Millionen DM (in Worten:        chendes festgelegt wird.\nfünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.\nArtikel 6\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-            sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Afgha-         lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nnistan durch andere Vorhaben ersetzt werden.                   nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nsichtigt werden.\nArtikel 2                                                     Artikel 7\n(1) Die Darlehen haben eine Laufzeit von 50 (fünfzig)          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nJahren einschließlich 10 tilgungsfreier Jahre und werden       sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nmit jährlich 0,75 vom Hundert verzinst.                        für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\n(2) Die übrigen Bedingungen, zu denen die Darlehen           desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\ngewährt werden, bestimmen die zwischen den Darlehens-          Republik Afghanistan innerhalb von drei Monaten nach\nnehmern und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzu-           Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik           rung abgibt.\nDeutschland geltenden Recht.svorschriften unterliegen.                                Artikel 8\n(3) Die Regierung der Republik Afghanistan, soweit sie          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der         in Kraft.\nGESCHEHEN zu Kabul am 10. Dezember 1977 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nF. J. Ho ff man n\nFür die Regierung der Republik Afghanistan\nFerough"]}