{"id":"bgbl2-1978-4-6","kind":"bgbl2","year":1978,"number":4,"date":"1978-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/4#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-4-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_4.pdf#page=8","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Niger über Kapitalhilfe","law_date":"1978-01-02T00:00:00Z","page":104,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["104                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Kapitalhilfe\nVom 2. Januar 1978\nIn Niamey ist am 22. Oktober 1977 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Niger\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 22. Oktober 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröff ent-\nlicht.\nBonn, den 2. Januar 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBö 11","Nr. 4 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1978                                 105\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                  Artikel 3\nund                                  Die Regierung der Republik Niger stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\ndie Regierung der Republik Niger,\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nin Niger erhoben werden.\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Niger,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen          Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der           sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,               ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-        kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                 gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nmit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-     kommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-\nwicklung in der Republik Niger beizutragen,                   gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-       auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nmöglicht es der Regierung der Republik Niger, bei der         chendes festgelegt wird.\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das\nVorhaben „Brücke und Flußregulierung Goulbi bei Ma-                                  Artikel 6\nradi \", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\ngestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 6,5 Millionen DM        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\n(in Worten: Sechs Millionen fünfhunderttausend Deut-          besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nsche Mark) aufzunehmen.                                       lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im           sichtigt werden.\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-                                  Artikel 7\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Niger\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nArtikel 2                             desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nRepublik Niger innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\ntreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-         gibt.\nArtikel 8\naufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nunterliegen.                                                  in Kraft.\nGESCHEHEN zu Niamey am 22. Oktober 1977 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJohannes R e i t b e r g e r\nFür die Regierung der Republik Niger\nBoularna"]}